Rz. 14
Seit dem 1.1.2018 kann gem. § 73 Abs. 2 S. 2 GBO i.V.m. § 14 Abs. 2 FamFG die Beschwerde auch als elektronisches Dokument entsprechend §§ 130a, 298 ZPO eingelegt werden. Nach § 130a Abs. 1 ZPO können vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, für Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie für Auskünfte, Aussagen, Gutachten und Erklärungen Dritter als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern diese für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (§ 130a Abs. 2 S. 1 ZPO). Ist letzteres nicht der Fall, muss dies unverzüglich dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen mitgeteilt werden (§ 130a Abs. 6 S. 1 ZPO), wobei das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung als eingegangen gilt, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (§ 130a Abs. 6 S. 1 ZPO).
Rz. 15
Die verantwortende Person muss das übermittelte Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder signieren und auf einem der in § 130a Abs. 4 ZPO abschließend aufgelisteten sicheren Übermittlungswege einreichen (§ 130a Abs. 3 ZPO). Ein elektronisches Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingereicht, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfängern-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden ist (§ 130a Abs. 5 S. 1 ZPO). Unerheblich ist, wann bei einer noch nicht elektronischen Aktenführung die Beschwerdeschrift für die Papierakte ausgedruckt wird. Der Versender erhält über den Zeitpunkt des Eingangs automatisch eine Bestätigung (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO). Ist eine nicht auf dem sicheren Übertragungsweg eingereichte Beschwerdeschrift nicht mit einer qualifizierten Signatur versehen, muss das Empfangsgericht den Absender im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs hierauf hinweisen und diesem Gelegenheit zur Behebung des Fehlers geben, sofern eine bestehende Frist noch nicht abgelaufen ist.
Rz. 16
Gem. § 130a Abs. 2 S. 2 ZPO kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen. Dies ist durch Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronisches-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) v. 24.11.2017 geschehen.
Rz. 17
Soweit seit dem 1.1.2022 die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs für die in § 14b Abs. 1 S. 1 FamFG aufgeführten Personen (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts etc.) verpflichtend ist, findet diese Vorschrift auf die Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO (anders als bei den Beschwerden nach §§ 105 Abs. 2 Hs. 2, 110 GBO) keine Anwendung. Insoweit normiert § 135 Abs. 1 S. 2 GBO, dass die Landesregierungen ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt an Dokumente elektronisch übermittelt werden können (Nr. 1) und ab welchem Zeitpunkt Dokumente elektronisch übermittelt werden müssen (Nr. 4). Zudem regelt § 135 Abs. 4 S. 2 GBO ausdrücklich, dass die Vorschriften in den §§ 71–81 GBO über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronischen Akten in Beschwerdeverfahren unberührt bleiben. Für die Einlegung der Beschwerde sieht § 73 GBO gegenüber § 64 FamFG eine Sonderregelung vor. Insoweit ist die Form der Beschwerde in § 73 Abs. 2 GBO abschließend geregelt. Die Vorschrift verweist nur auf § 14 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 FamFG, nicht indes auf § 14b FamFG. Damit kann eine Beschwerde als elektronisches Dokument eingelegt werden, ohne dass eine entsprechende Verpflichtung besteht.
Rz. 18
Zu den elektronischen Dokumenten zählen nicht das Computerfax bzw. die eingescannte und per Dateianhang übersandte Beschwerdeschrift; insoweit handelt es sich um die Einlegung einer Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift im Sinne des Abs. 1 S. 1 (vgl. Rdn 10).