Rz. 13
Das Verfahren ist in den §§ 43 bis 48 ZPO geregelt. Das Gericht entscheidet aufgrund eines Ablehnungsgesuchs eines Beteiligten oder von Amts wegen, wenn der Richter sich selbst ablehnt oder wenn Zweifel bestehen, ob der Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 48 ZPO). Den Richter trifft eine Amtspflicht, ihm bekannte und begründete Ausschließungs- oder Ablehnungsgründe anzuzeigen. Das Ablehnungsrecht steht, wie sich aus § 42 Abs. 3 ZPO ergibt, jedem Beteiligten, nicht nur dem Beschwerdeführer zu.
Rz. 14
Ein auf Besorgnis der Befangenheit gestütztes Ablehnungsgesuch ist nach § 43 ZPO unzulässig, wenn sich ein Beteiligter vor dem Gericht in Kenntnis des Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Demgemäß sind im schriftlichen Verfahren Ablehnungsgründe von Beteiligten mit der nächsten Äußerung nach Bekanntwerden des Grundes geltend zu machen. Nach Beendigung des Rechtszuges kann ein Ablehnungsgrund mit Wirkung für die erlassene Entscheidung nicht mehr angebracht werden. Das gilt auch dann, wenn der Ablehnungsgrund oder die Mitwirkung des Richters erst nach dem Erlass der Entscheidung bekannt geworden ist. Abgelehnt werden können nur einzelne Gerichtspersonen, alle einzelnen Mitglieder eines Spruchskörpers oder alle einzelnen Mitglieder eines Gerichts, nicht indes der Spruchkörper oder das Gericht als Ganzes. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu § 42 ZPO bzw. § 6 FamFG verwiesen.
Rz. 15
Form und Inhalt des Ablehnungsgesuchs sind in § 44 ZPO näher geregelt. Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem die Gerichtsperson angehört, anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf der Beteiligte nicht zugelassen werden. Zur Glaubhaftmachung kann aber auf das Zeugnis der abgelehnten Gerichtsperson Bezug genommen werden. Wegen Einzelheiten wird auf die Kommentierungen zu § 42 ZPO bzw. § 6 FamFG verwiesen.
Rz. 16
Über das Ablehnungsgesuch entscheidet nach § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht, dem die abgelehnte Gerichtsperson angehört, ohne dessen Mitwirkung. Vor einer Entscheidung sind die Beteiligten anzuhören. Einer Entscheidung bedarf es nicht, wenn die abgelehnte Gerichtsperson das Ablehnungsgesuch für begründet erachtet. Wird das zur Entscheidung berufene Gericht durch das Ausscheiden des abgelehnten Mitglieds beschlussunfähig, so entscheidet das im Instanzenzug höhere Gericht.