Gesetzestext
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1.6.1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
a) |
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, nicht besteht und seine Entstehung ausgeschlossen ist; |
b) |
soweit das Recht, auf das sie sich bezieht, aus tatsächlichen Gründen dauernd nicht ausgeübt werden kann. |
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und ähnliches.
A. Normzweck
Rz. 1
Das Gesetz gibt in den §§ 84 ff. GBO dem Grundbuchamt die Möglichkeit, gegenstandslose Eintragungen nicht nur klarzustellen, sondern in einem Amtsverfahren zu löschen. Das Grundbuch soll von bedeutungslos gewordenen Eintragungen freigehalten werden, weil diese den Grundbuchverkehr erschweren und verunsichern. Die Regelungen dienen damit der Übersichtlichkeit des Grundbuchs und der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Während Abs. 1 den Grundsatz der Amtslöschung von gegenstandslosen Eintragungen enthält, regeln Abs. 2 und Abs. 3 die näheren Einzelheiten. Abs. 2 bestimmt den Begriff der Gegenstandslosigkeit und Abs. 3 besagt, welche Rechte als gegenstandslos gelöscht werden dürfen.
Rz. 2
Abs. 1 S. 2 wurde eingefügt mit der Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25.3.1952 sowie der VO über die Löschung der Entschuldungsvermerke vom 31.1.1962 durch das Gesetz vom 26.10.2001. Die gebührenfreie Löschung von Amts wegen der wenigen in den Grundbüchern vorhandenen Entschuldungsvermerke wurde dadurch ermöglicht. Die VO zur Aufhebung von Rechtsbeschränkungen aus der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 12.3.1959 sah im Gebiet der früheren DDR die Löschung der Entschuldungsvermerke von Amts wegen vor. Noch vorhandene Vermerke sind als gegenstandslos zu betrachten und von Amts wegen zu löschen. Für Vermerke über die Entschuldung von Klein- und Mittelbauern beim Eintritt in die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften aufgrund des Gesetzes vom 17.2.1954 ist in § 113 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 lit. a GBV (§ 150 Abs. 5 S. 1 GBO) ein vereinfachtes Verfahren zur Löschung dieser Vermerke geregelt. Zudem gelten im Gebiet der früheren DDR die §§ 22–25 GBMaßnG nach Maßgabe des § 36a GBMaßnG i.d.F. durch das VermRAnpG v. 4.7.1995, wobei an die Stelle des Jahres 1994 das Jahr 1995 tritt.
B. Allgemeines
Rz. 3
Die Amtslöschung bezweckt eine Grundbuchberichtigung. Es ist indes nicht Aufgabe des Verfahrens, einen Streit der Beteiligten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines eingetragenen Rechts zu entscheiden. Bei der Beurteilung der Frage der Gegenstandslosigkeit einer Eintragung ist große Vorsicht geboten. Deshalb kommt eine Löschung nur dann in Betracht, wenn die Gegenstandslosigkeit des eingetragenen Rechts außer Zweifel steht. Im Gegensatz zu § 82 GBO besteht kein Zwang gegen den Inhaber des zu löschenden Rechts, einen entsprechenden Antrag zu stellen oder Unterlagen zu beschaffen. Das Verfahren nach §§ 84 ff. GBO verdrängt nicht das Antragsverfahren. Das Amtsverfahren kommt insbesondere in Betracht, wenn die Beteiligten die für das Antragsverfahren erforderlichen Unterlagen nicht oder nur schwer beschaffen können. Solange das Amtsverfahren betrieben wird, ist das Grundbuchamt nicht berechtigt, den Grundberichtigungszwang auszuüben.
Rz. 4
Eine fälschliche Löschung beseitigt die Eintragung, nicht das von der Löschung betroffene Recht. In diesem Fall wird das Grundbuch unrichtig. An die Stelle der Bestandsvermutung (§ 891 Abs. 1 BGB) bezüglich des Rechts tritt mit der Löschung die Erlöschensvermutung (§ 891 Abs. 2 BGB) und verschlechtert damit die Rechtsstellung des Inhabers. Das Verfahren der §§ 84 ff. GBO dient auch nicht der Anpassung eingetragener Rechte an veränderte Verhältnisse, z.B. bei Wegerechten, sondern setzt den totalen Fortfall des eingetragenen Rechts voraus.
C. Gegenstandslosigkeit einer Eintragung (Abs. 2)
I. Grundsatz
Rz. 5
Für eine Amtslöschung kommt nur eine Eintragung über ein Recht in Betracht; das ergibt sich sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 2. Welche Rechte darunter zu versteh...