Rz. 3

Ebenso wird Beteiligter, wer im Laufe des Verfahrens ein neues Recht am Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht erwirbt, sofern das Recht vom Verfahren berührt wird. Auch ein Erwerb außerhalb des Grundbuchs (z.B. Begründung eines Nießbrauchs oder Erwerb eines Pfandrechts an einer Briefhypothek) fällt darunter.

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