Gesetzestext
(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert.
(2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, ist sie rot zu unterstreichen.
(3) Diese Vorschriften sind bei der Eintragung eines Widerspruchs entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeines
Rz. 1
§ 19 GBV ergänzt § 12 GBV. Während § 12 GBV lediglich Abteilung und Spalte der Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs angibt, bestimmt § 19 Abs. 1 GBV den Platz, welcher der Vormerkung und dem Widerspruch innerhalb der einzelnen Spalte zukommt. § 19 GBV ist nur auf die unter § 12 GBV fallenden Vormerkungen und Widersprüche anwendbar. Er gilt aber insbes. für die Vormerkung nach § 18 Abs. 2 GBO zur Sicherung des Ranges eines beantragten Rechts.
B. Eintragung
Rz. 2
Wird die endgültige Eintragung in einer anderen Spalte eingetragen als die Vormerkung oder der Widerspruch, so wird die Vormerkung oder der Widerspruch über die ganze Breite der Spalte geschrieben. Dies gilt insbes. für die Auflassungsvormerkung. Wird das zu schützende Recht in derselben Spalte wie die Vormerkung oder der Widerspruch eingetragen, so werden diese nur auf der linken Hälfte der Spalte eingetragen, während die rechte Hälfte für die endgültige Eintragung freizulassen ist. Im Einzelnen folgt hieraus:
Rz. 3
Die Vormerkung, die den Anspruch auf Übertragung des Eigentums sichert, sowie der Widerspruch gegen das Eigentum (§ 12 Abs. 1 Buchst. a, 2 GBV) sind über die ganze Spalte einzutragen.
Rz. 4
Die Vormerkung, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Grundstücksrechts oder eines Rechts an einem solchen Recht sichert, sowie der Widerspruch gegen die Eintragung eines Grundstücksrechts oder eines Rechts an einem solchen Rechte sind ebenfalls ganzspaltig einzutragen, denn die endgültige Eintragung erfolgt in der Löschungsspalte (Abs. 1 S. 2).
Alle anderen Vormerkungen und Widersprüche sind nur auf der linken Hälfte der betreffenden Spalte einzutragen (Abs. 1 S. 1, 2). Die endgültige Eintragung ist dann in der freigebliebenen zweiten Spaltenhälfte vorzunehmen. Sie wird eingeleitet mit "Umgeschrieben in …" und muss sodann alle notwendigen Elemente der endgültigen Eintragung (nochmals) enthalten.
Praktische Probleme können sich ergeben, wenn nicht in einem einzigen Buchungsvorgang umgeschrieben wird. Dies ist der Fall bei einer stufenweisen Umschreibung, so z.B. wenn der vorgemerkte Anspruch auf Bestellung eines Rechts aufgeteilt und an verschiedene Gläubiger abgetreten ist. Hier wird nach dem Vorschlag von Schneider zunächst die freie Halbspalte ausgenutzt und sodann an nächstfreier Stelle über die ganze Spaltenbreite das weitere Teilrecht eingetragen "… in weiterer Umschreibung der Vormerkung … im Range nach … oder: im Gleichrang mit …".
Vergleichbare Raumprobleme ergeben sich bei der wiederholten Umschreibung, insbesondere bei vorgemerkten Erbbauzinserhöhungen, wenn die Erbbauzinsreallast nicht selbst wertgesichert ist, sondern durch einen sog. Leistungsvorbehalt lediglich eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung einer erhöhten Erbbauzinsreallast eingetragen ist. Hier erscheint wiederum ein Vorschlag von Schneider sinnvoll: In Ausnahme von Abs. 1 könnte in diesen Fällen die Vormerkung ganzspaltig gebucht werden; ihre rangwahrende Wirkung (§ 883 Abs. 3 BGB) wird dokumentiert, wenn die jeweiligen inhaltsändernden Erhöhungen in Spalte 5 gebucht werden mit dem Zusatz "… im Range der Vormerkung Nr. …".
C. Löschung
Rz. 5
Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Grundbuchinhalt. So verliert eine Auflassungsvormerkung dann nicht ihre Bedeutung, wenn zwischen der Eintragung der Vormerkung und der Auflassung das Grundstück belastet wurde, einerlei ob die Belastung materiell wirksam ist oder nicht, oder wenn zwischenzeitlich der Versteigerungs- oder Insolvenzvermerk eingetragen worden ist. Eine Umschreibung der Eigentumsverschaffungsvormerkung findet nicht statt, weil dafür kein Bedürfnis besteht; der Berechtigte ist durch das vorstehend Gesagte hinreichend geschützt.
Eine gem. § 18 Abs. 2 GBO eingetragene Rangschutzvormerkung wird nach Eintragung des endgültigen Rechts deshalb nicht bedeutungslos, weil sich der Rang des Rechts im Verhältnis zur anderen Abteilung nicht nach dem beim Recht eingetragenen Datum bemisst, sondern nach dem Datum der Vormerkung. Diese Vormerkung ist deshalb nicht zu...