Gesetzestext
Die Umschreibung eines Grundbuchblatts ist dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Flurbuchbehörde, Vermessungsbehörde) bekanntzugeben. Inwieweit hiermit eine Mitteilung von etwaigen Änderungen der Eintragungsvermerke zu verbinden ist, bleibt, unbeschadet der Vorschrift des § 55 der Grundbuchordnung, dem Ermessen der für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person überlassen. Die Änderung der laufenden Nummern von Eintragungen (§ 30 Abs. 1 Buchstabe c Satz 3) ist dem Eigentümer stets, einem eingetragenen dinglich Berechtigten, wenn sich die laufende Nummer seines Rechts ändert oder die Änderung für ihn sonst von Bedeutung ist, bekanntzugeben. Ist über eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld ein Brief erteilt, so ist bei der Bekanntgabe der Gläubiger aufzufordern, den Brief zwecks Berichtigung, insbesondere der Nummer des Grundbuchblatts, dem Grundbuchamt alsbald einzureichen.
A. Verweisung
Rz. 1
§ 39 GBV wurde zusammen mit § 55 GBO durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) neu gefasst. Die früheren Abs. 1, 2 und 4 wurden aufgehoben. Die in den aufgehobenen Vorschriften getroffenen Regelungen finden sich in § 55 Abs. 3, 4 und 8 GBO.
B. Mitteilungen nach Blattumschreibung
Rz. 2
§ 39 GBV schreibt die Mitteilung von der Umschreibung eines Grundbuchblattes vor. Die Vorschrift gilt für alle Fälle einer Blattumschreibung (§ 23 Abs. 1, § 28 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b GBV). Mitzuteilen ist hierbei grundsätzlich nur die Tatsache der Umschreibung.
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Bekannt zu geben ist die Umschreibung dem Eigentümer, den eingetragenen dinglich Berechtigten und der Katasterbehörde (Vermessungsbehörde) oder der sonstigen Behörde, die das nach § 2 Abs. 2 GBO maßgebende amtliche Verzeichnis führt. |
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Ist auf dem umgeschriebenen Blatt ein Briefrecht eingetragen, so hat das Grundbuchamt bei der Mitteilung der Umschreibung an den Gläubiger diesen zugleich aufzufordern, den Brief zur Berichtigung dem Grundbuchamt einzureichen. |
Rz. 3
Verfährt das Grundbuchamt nach § 30 Abs. 1 Buchst. c S. 3 GBV (= Neunummerierung auf dem neuen Blatt), so sind zu benachrichtigen:
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immer der Eigentümer, |
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ein dinglich Berechtigter, der im Buch eingetragen ist, wenn sein Recht eine neue Nummer erhalten hat; |
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jeder dinglich Berechtigte, für den die Änderung von Bedeutung sein kann. Hier ist insbesondere zu denken an die Inhaber von Rechten an eingetragenen Rechten (Pfandgläubiger) oder sonstige i.S.v. § 19 GBO mittelbar Betroffene. |
Rz. 4
Inwieweit der Zwang zur Vorlegung des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefes zwecks Berichtigung (vgl. § 39 S. 3 GBV) ausgeübt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (vgl. § 62 GBO).