Gesetzestext
(1) Für die Umschreibung, Neufassung und Schließung des maschinell geführten Grundbuchs gelten die Vorschriften der Abschnitte VI und VII sowie § 39 sinngemäß, soweit in diesem Abschnitt nichts Abweichendes bestimmt ist. Anstelle von § 39 ist bei der Neufassung § 69 Absatz 2 Satz 5 und 6 anzuwenden.
(2) Der Inhalt der geschlossenen maschinell geführten Grundbuchblätter soll weiterhin wiedergabefähig oder lesbar bleiben.
(3) Wird das Grundbuch als Datenbankgrundbuch geführt, ist
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§ 33 nicht anzuwenden; |
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im Fall der Schließung des Grundbuchblatts (§ 36) in Spalte 8 des Bestandsverzeichnisses ein Hinweis auf die neue Buchungsstelle der von der Schließung betroffenen Grundstücke aufzunehmen, soweit nicht bereits ein Abschreibevermerk nach § 13 Absatz 3 Satz 1 eingetragen wurde. |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift behandelt einmal angelegte, maschinell geführte Grundbuchblätter im Grundsatz wie Papiergrundbuchblätter nach den Abschnitten VI (§§ 28 ff. GBV) und VII (§§ 34 ff. GBV), wobei jedoch einige Besonderheiten des XIII. Abschnitts (§§ 61 ff. GBV) gelten. Der mit dem DaBaGG geänderte Abs. 1 S. 2 setzt die Änderung in der Bekanntgabepraxis um, wie bereits bei § 69 GBV vorgesehen (vgl. § 69 GBV Rdn 5 ff.). § 71 Abs. 3 GBV, angefügt mit dem DaBaGG, trägt den Besonderheiten der logischen Verknüpfung im Datenbankgrundbuch Rechnung.
Rz. 2
Vorgesehen sind nur Umschreibung und Neufassung. Das bereits maschinell geführte Grundbuch kann hingegen nicht umgestellt werden, da § 70 GBV bewusst nicht zu den in § 72 GBV ausdrücklich aufgeführten Vorschriften gehört: Die Umstellung nach §§ 70, 108 GBV beruht auf der Vorstellung, dass ohne Inhaltsänderung ein Abbild eines Papiergrundbuchs erzeugt und anschließend zum maschinellen Grundbuch erklärt wird. Existiert jedoch bereits ein maschinelles Grundbuch, richtet sich eine bloße Änderung des Grundbuchdatenspeichers nach § 62 Abs. 1 S. 2 GBV (vgl. § 62 GBV Rdn 7).
B. Umschreibung
Rz. 3
Als Umschreibungsgrund kommen die Unübersichtlichkeit des Grundbuchblattes und eine wesentliche Vereinfachung in Betracht, § 28 S. 1 und 2 GBV.
Rz. 4
Die Umschreibungsgründe aus den §§ 28 Abs. 2 lit. b und 23 GBV sind mit dem DaBaGG aufgehoben worden. Sie setzten die Führung des Grundbuchs in festen Bänden voraus und sind daher nicht mehr nötig.
Rz. 5
Die Durchführung der Umschreibung richtet sich nach § 68 Abs. 2 GBV (siehe § 68 GBV Rdn 5) und erfolgt durch Aufnahme elektronischer Zeichen in den Grundbuchdatenspeicher. Dabei kann selbstverständlich zur Vermeidung einer vollständigen Neueingabe über die Tastatur auf den vorhandenen Datensatz zurückgegriffen sowie dessen Inhalt mit den Möglichkeiten der Migrationssoftware im zweckmäßigen Umfang übernommen und ergänzt werden. Beim Datenbankgrundbuch geht es aber gerade nicht mehr um "Textverarbeitung mit Textbausteinen": Es werden konkrete Datenbankfelder mit Objekten ausgefüllt, die mittels Visualisierung als lesbarer Text nach den bekannten Mustern angezeigt werden.
Rz. 6
Das alte Blatt ist nach §§ 30 Abs. 2, 36 GBV zu schließen. Es erhält den Schließungsvermerk, der die neue Grundbuchstelle sowie den Grund der Schließung angeben muss. Für die nach § 36 lit. a GBV erforderliche Durchkreuzung ist § 91 S. 2 GBV insoweit vorrangig, als die rote Kennzeichnung auch schwarz dargestellt werden darf.
Rz. 7
Die in § 71 GBV vorgesehenen Vermerke sind nicht erforderlich, da sie auf die (erstmalige) Anlegung eines maschinellen Grundbuchblattes abgestimmt sind.
Rz. 8
Die Umschreibung löst die von § 69 Abs. 2 S. 5, 6 GBV vorgesehenen Mitteilungspflichten aus. § 39 GBV gilt insoweit ausdrücklich nicht.
C. Neufassung
Rz. 9
Nach § 69 GBV kann die Neufassung bei Anlegung abweichend von § 33 GBV das gesamte Blatt umfassen (siehe § 69 GBV Rdn 2). Entsprechend kann auch ein bereits existierendes maschinelles Grundbuchblatt ganz oder auch teilweise neugefasst werden. Auch beim Datenbankgrundbuch ist eine teilweise Neufassung möglich, jedoch ist dies besonders zu vermerken (vgl. § 71a GBV Rdn 14).
Rz. 10
Grundsätzlich richtet sich die Neufassung als Unterfall der Umschreibung nach § 69 i.V.m. § 68 GBV. Besonderheiten der Neufassung sind:
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Das neugefasste Grundbuchblatt erhält keine neue Nummer, vgl. § 69 Abs. 2 S. 1 GBV. |
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Mitteilungen nach § 39 Abs. 3 GBV sind nicht vorgesehen, siehe § 69 Abs. 2 S. 4 GBV. |
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Erforderliche Neufassungsvermerke richten sich nach § 69 Abs. 3 GBV. |
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Bei teilweiser Neufassung müssen die neugefassten Abteilungen nach § 69 Abs. 3 S. 4 GBV deutlich sichtbar als geschlossen kenntlich gemacht werden. Die Vorschrift ist gegenüber § 33 Abs. 2b GBV speziell, so dass die dort vorgeschriebene Form der Durchkreuzung i.V.m. § 91 S. 2 GBV gewählt werden kann, aber nicht muss. |
D. Wiedergabefähigkeit geschlossener Grundbuchblätter
Rz. 11
§ 72 Abs. 2 GBV korrespondiert mit § 10a GBO (vgl. § 10a GBO Rdn 4), der für papierene wie für maschinelle Grundbuchblätter gilt. Danach kommen verschiedene Archivierungsformen für geschlossene masc...