Gesetzestext
(1) Besteht ein dingliches Nutzungsrecht, ein Gebäudeeigentum oder ein Recht zum Besitz an einem oder mehreren nicht grundbuchmäßig bestimmten Grundstücken oder an Teilen hiervon, so fordert das Grundbuchamt den Inhaber des Rechts auf, den räumlichen Umfang seines Rechts auf den betroffenen Grundstücken durch Vorlage eines Auszugs aus dem beschreibenden Teil des amtlichen Verzeichnisses oder einer anderen Beschreibung nachzuweisen, die nach den gesetzlichen Vorschriften das Liegenschaftskataster als amtliches Verzeichnis der Grundstücke ersetzt.
(2) Soweit die in Absatz 1 genannten Nachweise nicht vorgelegt werden können und der Berechtigte dies gegenüber dem Grundbuchamt versichert, genügen andere amtliche Unterlagen, sofern aus ihnen die grundbuchmäßige Bezeichnung der belasteten oder betroffenen Grundstücke hervorgeht oder bestimmt werden kann; diese Unterlagen und die Versicherung bedürfen nicht der in § 29 der Grundbuchordnung bestimmten Form. Ausreichend ist auch die Bestätigung der für die Führung des Liegenschaftskatasters zuständigen Stelle oder eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, aus der sich ergibt, auf welchem oder welchen Grundstücken oder Flurstücken das dingliche Nutzungsrecht, das Gebäudeeigentum oder das Recht zum Besitz lastet. Vervielfältigungen dieser anderen amtlichen Unterlagen sowie dieser Bestätigungen hat das Grundbuchamt der für die Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen.
A. Normzweck
Rz. 1
Die Norm regelt, wie § 9 GGV, eine Teilflächenbelastung mit Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum. Während bei § 9 GGV jedoch das belastete Grundstück und die Ausübungsfläche grundbuchmäßig zumindest gem. § 7 Abs. 2 GBO bestimmt und nachgewiesen sind, ist dies bei § 10 GGV nicht der Fall. Situationen der hier geregelten Art ergeben sich insbesondere im ländlichen Raum, wo Nutzungsrechte häufig inmitten eines großflächigen, möglicherweise sogar unvermessenen Raumes, jedenfalls aber völlig unabhängig von Grundstücksgrenzen, vergeben wurden.
B. Grundsatz der Vermessung bzw. Bodensonderung (Abs. 1)
Rz. 2
Grundsätzlich ist derjenige, der die Anlage eines Gebäudegrundbuches oder die Eintragung eines Besitzrechtes beantragt, durch Abs. 1 gehalten, für sachenrechtliche Bestimmtheit in Bezug auf den räumlichen Umfang seines Rechtes zu sorgen. Das Grundbuchamt wird ihn durch Zwischenverfügung aufgeben, entweder bei der Katasterbehörde die Vermessung zu betreiben und die entsprechenden Katasternachweise sodann vorzulegen, oder ein Bodensonderungsverfahren nach § 1 Nr. 1 BoSoG zu betreiben.
C. Ausnahmsweiser Nachweis durch andere Unterlagen (Abs. 2)
Rz. 3
Soweit die in Abs. 1 genannten Nachweise nicht erbracht werden können, sieht Abs. 2 Erleichterungen vor. Nach Wortlaut und Sinn der Regelungen besteht kein unmittelbarer Anspruch auf eine Verfahrensgestaltung nach Abs. 2, d.h. es liegt nicht im Belieben des Antragstellers, ob er die Verfahren des Abs. 1 betreiben will oder nicht. Das Grundbuchamt wird, sofern der Antragsteller auf Abs. 2 rekurriert, eine schlüssige Darlegung ("versichert") dahin verlangen, weshalb nicht nach Abs. 1 verfahren werden kann. Dabei muss konkret dargetan werden, weshalb die sicheren Verfahren des Abs. 1 zugunsten anderer, wesentlich weniger sicheren Verfahrensgestaltungen aufgegeben werden sollen. Das Grundbuchamt darf keinesfalls im Interesse einer falsch verstandenen "Vereinfachung" oder "Erleichterung" dazu kommen, dass das Verfahren des Abs. 2 zur Regel wird.
Rz. 4
Nach Abs. 2 genügen ausnahmsweise andere amtliche Unterlagen, wie z.B. Bauunterlagen (Baugenehmigung, Bauplan), Bestätigung der Gemeinde, Bestätigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder der zuständigen Katasterbehörde, sofern sich daraus entnehmen lässt, welche Grundstücke betroffen sind. Die Nachweise müssen nicht der Formstrenge des § 29 GBO genügen.