Leitsatz (amtlich)
1. Lehnt der Notar die Berichtigung einer Urkunde allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ab, ist die Beschwerde nach § 15 Abs. 1 S. 2 BNotO gegeben.
2. Der Notar muss unverzüglich nach § 44 a Abs. 2 S. 1 BeurkG verfahren, wenn er eine offensichtliche Unrichtigkeit der Urkunde bejaht. Ist die Beurkundung durch die Unterschrift des Notars abgeschlossen, kann der Notar einen Randvermerk nach § 44a Abs. 1 S. 1 BeurkG nicht nachträglich unterzeichnen; es kommt nur noch ein Nachtragsvermerk nach § 44a Abs. 2 S. 1 und 2 BeurkG in Betracht.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen Nachtragsvermerk nicht vor, kann der Notar die fehlerhaften Erklärungen nicht ohne Mitwirkung der Beteiligten selbständig richtig stellen. Auch wenn die Beteiligten einer Angestellten des Notars Vollmacht erteilt haben, muss er insoweit nicht ohne ein Ansuchen der Notariatsangestellten von sich aus tätig werden.
Normenkette
BeurkG § 44a; BNotO § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 07.05.2002; Aktenzeichen 84 T 97/02) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit das LG die Beschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1), 2) und 3) „zu Nr. 2” verworfen oder zurückgewiesen hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das LG zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die weitere Beschwerde bei einem Wert von 2.000 Euro zurückgewiesen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist gem. § 15 Abs. 2 S. 2 BNotO i.V.m. §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.
1. Das LG hat die Zulässigkeit der Erstbeschwerde hinsichtlich der Anträge zu 1) und 2) rechtsfehlerhaft verneint. Insbesondere liegt eine nach § 15 Abs. 2 S. 1 BNotO beschwerdefähige Entschließung des Notars vor. Der Beschwerde unterliegt auch die Verweigerung einer Hilfstätigkeit, die nach dem Gesetz oder nach der Natur des Geschäfts zu dessen notwendigem Inhalt gehört (Schippel/Reithmann, BNotO, 7. Aufl., § 15 Rz. 74). Bei den begehrten Berichtigungen handelt es sich um solche Hilfstätigkeiten; die Berichtigung einer Urkunde ist gem. § 44a BeurkG Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Der Notar hat die mit den Anträgen zu 1) und 2) verfolgten Berichtigungen auch durch eine nach außen hervorgetretene Entscheidung verweigert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine solche Entscheidung angenommen werden kann, wenn der Notar auf das gestellte Begehren andauernd untätig bleibt (vgl. dazu OLG Düsseldorf v. 26.11.1997 – 3 Wx 483/97, OLGReport Düsseldorf 1998, 127 = NJW-RR 1998, 1138; KG, Beschl. v. 30.10.2001 – 1 W 238/01). Vorliegend hat er die Verweigerung ausdrücklich erklärt. In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Schreiben des Notars vom 22.2.2002 hat dieser dem Beteiligten zu 1) mitgeteilt, er könne „derzeit nichts korrigieren”.
Die Beschwerde ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Notar die mit den Anträgen zu 1) und 2) verfolgten Berichtigungen aus sachlichen Gründen abgelehnt hätte und ein Rechtsmittel gegen eine solche Entschließung des Notars nicht gegeben ist. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob in einem solchen Fall der Ausschluss des Rechtsmittels aus entspr. Anwendung des § 319 Abs. 3 ZPO oder den für die Protokollberichtigung nach § 164 ZPO geltenden Grundsätzen folgt (vgl. OLG Frankfurt v. 14.3.1996 – 20 W 74/96, MDR 1996, 963 = OLGReport Frankfurt 1996, 131 = DNotZ 1997, 79 zu dem bis 1998 geltenden Recht; ferner Keidel/Winkler, BeurkG, 14. Aufl., § 44a Rz. 34; Eylmann/Vaasen/Limmer, BNotO, BeurkG, § 44a BeurkG Rz. 18; Reithmann, DNotZ 1999, 27 [29]). Die Beschwerde ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Notar die Urkundsberichtigung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen ablehnt. Gegenüber einer so begründeten Ablehnung ist das Rechtsmittel nach allgemeinen Grundsätzen nicht ausgeschlossen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 164 Rz. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 319 Rz. 27; Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 164 Rz. 15, § 319 Rz. 35). Vorliegend hat der Notar die Ablehnung verfahrensrechtlich begründet und nicht nach sachlicher Prüfung das Vorhandensein einer offensichtlichen Unrichtigkeit verneint (vgl. BGH v. 9.2.1989 – V ZB 25/88, MDR 1989, 531 = NJW 1989, 1281). Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1) hatte in seinem Schreiben vom 18.2.2002 die Auffassung vertreten, hinsichtlich der Angaben zu Geburtsdatum und Miteigentumsanteil lägen offensichtliche Unrichtigkeiten vor, die der Notar allein berichtigen könne. Dieser Ansicht hat sich der Notar angeschlossen, indem er in seinem Antwortschreiben vom 22.2.2002 mitteilte, es müsse ihm nicht erklärt werden, was er selbst korrigieren könne. Der Notar hat die Berichtigung vielmehr nur deswegen abgelehnt, weil eine Berichtigung nach der Antragszurückweisung durch das Grundbuchamt ausgeschlossen sei, solange nicht eine neue Teilungserklärung beurkundet werde.
Entgegen der Annahme des LG – und offenbar auch des Notars – ist d...