Entscheidungsstichwort (Thema)
Notarielles Beurkundungsverfahren: Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer Urkunde durch Nachtragsvermerk
Leitsatz (amtlich)
Gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde durch den Notar gem. § 44a Abs. 2 BeurkG ist in entsprechender Anwendung des § 164 ZPO kein Rechtsmittel gegeben.
Normenkette
ZPO § 164 Abs. 1; BeurkG § 44a Abs. 2 S. 1
Tenor
Die weitere Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Vor dem amtlich bestellten Notariatsverwalter des Notars A, Rechtsanwalt Dr. RA1, beurkundeten die Beteiligten am 20.8.2002 einen Kaufvertrag über Wohnungs- und Teileigentum nebst Auflassung (Bauträgervertrag, Bl. 10 ff. d.A.).
In der Folgezeit kam es zu Auseinandersetzungen zwischen den Vertragsparteien, die letztlich darin mündeten, dass die Beteiligten zu 1) und 2) klageweise die Rückzahlung des bereits gezahlten Teilkaufpreises i.H.v. 532.452 EUR Zug um Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung wegen der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung geltend machten.
Sie vertraten in diesem Rechtsstreit die Auffassung, dass der Bauträgervertrag nichtig sei.
Mit Datum vom 14.8.2005 errichtete Rechtsanwalt Dr. RA1 als Notariatsvertreter für Notar A einen Nachtragsvermerk gem. § 44a Abs. BeurkG (Bl. 56 d.A.), der auszugsweise wie folgt lautet:
"In meiner Urkunde vom 20.8.2002 - Urkundennummer .../2002 - ist ein offensichtlicher Schreibfehler enthalten, der hiermit wie folgt berichtigt wird: Die Beteiligten haben während der Verhandlung nachstehendes erklärt, was versehentlich nicht in der Urkunde niedergelegt wurde: "Die Beteiligten erklären die als Anlagen beigefügten Unterlagen (Wohnflächenzusammenstellung, Schreiben des Verkäufers an den Käufer vom 16.8.2002, Raumbuch, drei Pläne aus der Abgeschlossenheitsbescheinigung) zum Gegenstand der Beurkundung. Hierauf wird verwiesen."
Begründung: Die Parteien haben übereinstimmend eine entsprechende Erklärung abgegeben, die versehentlich nicht in die Niederschrift übernommen wurde.
Die vorstehende Erklärung wurde von den Beteiligten abgegeben, es sei ihr ausdrücklich erklärter Wille, dass die der Urkunde beigefügten und einzeln verlesenen, bzw. zur Durchsicht vorgelegten Anlagen Gegenstand der Beurkundung werden sollen."
Mit ihrer Beschwerde machten die Beteiligten zu 1) und 2) geltend, dass entgegen der Auffassung des Notars eine offensichtliche Unrichtigkeit der notariellen Urkunde nicht vorliege und beantragten demgemäß den Nachtragsvermerk des Rechtsanwalts Dr. RA1 als amtlich bestelltem Vertreter des Notars A aufzuheben.
Mit Beschluss vom 21.9.2005 wies das LG die Beschwerde als unzulässig zurück.
Gegen die Berichtigung der notariellen Urkunde gem. § 44a BeurkG im Wege des Nachtragsvermerks sei ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Berichtigung der notariellen Urkunde käme der Berichtigung eines gerichtlichen Protokolls näher als der Berichtigung eines Urteils gem. § 319 ZPO, so dass die Vorschriften über die Protokollberichtigung gem. § 164 ZPO zur Anwendung kämen, die eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Vornahme der Berichtigung nicht vorsehen.
Mit ihrer weiteren Beschwerde vertiefen die Beteiligten zu 1) und 2) ihr Vorbringen und weisen insb. darauf hin, dass die ZPO eine Protokollberichtigung nicht vorsehe, weil das Protokoll im weiteren Verlaufe des Zivilverfahrens eine geringere Bedeutung habe. In seiner Beweiswirkung bleibe das Protokoll hinter den Wirkungen eines Urteils und auch einer notariellen Niederschrift zurück. § 319 Abs. 3 ZP0 habe für das Verfahrensrecht Leitbildcharakter. Es sei nicht ersichtlich, warum dies auch nicht für das notarielle Beurkundungsverfahren gelten solle, denn das Beschwerdegericht könne anhand der Urkunde überprüfen, ob die Berichtigungsvoraussetzungen vorgelegen haben, da die Berichtigung gem. § 44a Abs. 1 Satz 1 BeurkG gesetzlich begrenzt sei auf die Fälle offensichtlicher Unrichtigkeiten. Die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 319 Abs. 3 ZPO sei erforderlich, um die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Grenze gerichtlich überprüfen lassen zu können.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) ist zwar zulässig, insb. formgerecht erhoben, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das LG die Erstbeschwerde der Beteiligten gegen die Berichtigung der notariellen Urkunde durch Nachtragsvermerk als unzulässig verworfen.
Ein Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer notariellen Urkunde gem. § 44a BeurkG ist nicht gegeben.
Die Vorschrift des § 44a BeurkG wurde durch Gesetz vom 8.9.1998 in das Gesetz eingefügt und übernimmt die früher in §§ 30 Abs. 3 und 4 DONot enthaltenen Bestimmungen. In Abs. 2 Satz 2 und 3 dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber geregelt, wann und in welcher Art und Weise nach Abschluss der Niederschrift einer notariellen Urkunde Änderungen vorgenommen werden können.
Während sich bereits vor Einführung des § 44a BeurkG gewohnheitsrechtlich herausgebildet hatte, dass "offensichtliche Sch...