Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluß des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 26. Januar 2005 aufgehoben.
Der Antrag des Verurteilten, die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Oktober 2000 zur Bewährung auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Verurteilte verbüßt eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, die das Landgericht Berlin am 30. Oktober 2000 gegen ihn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verhängt hat.
Der Verurteilte war über seinen drogensüchtigen Sohn mit dem Mitverurteilten L... in Kontakt gekommen. In der Folgezeit besorgte der Verurteilte, der Kontakte in die Niederlande hatte, von dort in der Absicht Gewinn zu erzielen, für L... Drogen und verkaufte sie gewinnbringend an ihn; es kam zu einer regelrechten Geschäftsbeziehung. Im März 1997 verkaufte der Verurteilte ihm 200 Gramm Amphetamin und ein Kilogramm Marihuana und im April 1997 ein Kilogramm Amphetamin. Im Januar 2000 lieferte der Verurteilte fünf Kilogramm Haschisch (etwa 1,8 Kilogramm davon wurden später sichergestellt) und im selben Monat 8729,2 Gramm Amphetamin, das bei L... sichergestellt wurde, als er die von B... für den Drogenhandel genutzte Wohnung verließ.
Zwei Drittel der Strafe waren am 28. Mai 2004 verbüßt; das Strafende ist auf den 28. Juli 2006 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Strafvollstreckungskammer die Vollstreckung der Reststrafe ab dem 10. Februar 2005 zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit auf vier Jahre bestimmt und den Verurteilten der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde (§ 454 Abs. 3 Satz 1 StPO) der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die beantragte Strafaussetzung muß abgelehnt werden, weil sie unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit noch nicht verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Die Abwägung der für und gegen den Verurteilten sprechenden Umstände ergibt, daß es an einer tragfähigen Grundlage für eine günstige Legalprognose fehlt. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer war, da sie diesen Umstand an erster Stelle nennt, daß der Verurteilte Erstverbüßer ist. Dieser Tatsache kommt aber hier nicht die Bedeutung zu, die die Kammer ihr beigemessen hat.
1.
Für einen Erstverbüßer wie den Verurteilten spricht zwar grundsätzlich die Vermutung, daß die erste Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ihn ausreichend beeindruckt und in Zukunft von weiteren Straftaten abhält (vgl. KG ZfStrVo 1996, 245 = NStZ-RR 1997, 27 und Beschluß vom 17. Mai 2004 - 5 Ws 165/04 -). Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung, wenn der Verurteilte mit Betäubungsmitteln gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat in mehreren Fällen mit großen Mengen Haschisch, Marihuana und Amphetamin Handel getrieben und sich damit als besonders gefährlich erwiesen. Die Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Täters verstößt nicht gegen den Grundsatz, daß es dem Vollstreckungsgericht versagt ist, in die allein an spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgerichtete Prognoseentscheidung (§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) die Schwere der Schuld des Täters einzubeziehen (vgl. BVerfG NStZ 1994, 53). Die Gefährlichkeit des Täters ist nicht schuldbezogen, sondern Teil seiner Persönlichkeit, der gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB ein bedeutendes Gewicht für die Aussetzungsentscheidung zukommt (vgl. KG, Beschlüsse vom 11. August 2004 - 5 Ws 350-351/04 - und 8. September 2004 - 5 Ws 414-416/04 -). Mit der Gefährlichkeit des Täters steigt entsprechend das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit und erhöht sich die Verantwortung, die der Senat mit einer günstigen Prognose übernimmt (vgl. BVerfG StV 1992, 25, 26; VerfGH Bln, Beschluß vom 17. Dezember 1997 - VerfGH 75/97 -; KG aaO und Beschluß vom 14. Juni 2002 - 5 Ws 271-272/04 -). Angesichts der schwerwiegenden Gefährdung, die der Drogenhandel für das Leben und die Gesundheit Dritter mit sich bringt, wiegt die Verantwortung hier besonders schwer.
Eine Reststrafenaussetzung käme danach nur in Betracht, wenn erprobt und durch Tatsachen, die sich nicht nur auf äußere Umstände beziehen dürfen (vgl. KG, Beschluß vom 8. September 2004 - 5 Ws 414-416/04 -), belegt wäre, daß die charakterlichen Mängel und sonstigen Ursachen, die zu den Straftaten geführt haben, soweit behoben sind, daß die Rückfallgefahr nur noch sehr gering ist (vgl. KG, aaO und Beschluß vom 18. Februar 2002 - 5 Ws 31/02 -). Der Verurteilte müßte die Fähigkeit erlangt haben, in Freiheit ohne die Einschränkung und Kontrollen der Haft Tatanreizen zu widerstehen (vgl. KG NStZ-RR 2000, 170 und Beschluß vom 1. Juni 2004 - 5 Ws 267/04 -). Weder der bloße Wille, sich künftig straffrei zu führen, noch beanstandungsfreies Vollzugsverhalten allein reichen dafür aus (vgl. KG aaO und Z...