Entscheidungsstichwort (Thema)
kein Umlagebeschluß über offene Altschulden nach Eigentümerwechsel
Leitsatz (amtlich)
1. Innerhalb derselben Bewirtschaftungsperiode (§ 28 WEG) können die eingegangenen Verbindlichkeiten auch dann aus Gemeinschaftsmitteln beglichen werden, wenn zwischen Entstehung und Erfüllung ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Bei phasengerechter Wirtschaftsführung braucht sich der Verwalter insoweit nicht um das Datum von Grundbuchveränderungen zu kümmern.
2. Die nach Ablauf einer Bewirtschaftungsperiode noch unbeglichenen Verbindlichkeiten aus der Bewirtschaftung der Wohnanlage können bei zwischenzeitlichem Wechsel der Zusammensetzung des Eigentümerkreises nicht durch gestaltenden Eigentümerbeschluß umgelegt werden, sondern sind nach § 426 BGB kraft Gesetzes innerhalb des jeweiligen Haftungsverbandes des nach dem Eingehungszeitpunkt zu bestimmenden Gesamtschuldnerkreises abzuwickeln.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 28; BGB §§ 426-427
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.08.1990; Aktenzeichen 150/191 T 192/89 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 339/88 (WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 15) gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 3. August 1990 – 150/191 T 192/89 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 15) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Wert des Verfahrens wird für alle drei Instanzen auf 18.488,73 DM festgesetzt.
Gründe
Die Wohnungseigentumsanlage ist ursprünglich von der I. V. und V. G. verwaltet worden. Diese hatte Verwaltungsschulden von ca. 100.000,00 DM, darunter gegenüber der BEWAG für Fernheizung aus dem Wirtschaftsjahr 1983 in Höhe von 22.917,21 DM und aus 1984 in Höhe von 34.809,70 DM, nicht bezahlt. Diese Verwalterin ist mit Wohnungseigentümerbeschluß vom 24. Mai 1985 aus wichtigem Grund abberufen worden. – Der Antragsteller zu 1) ist am 11. August 1985 und der Antragsteller zu 2) am 15. November 1985 als Wohnungseigentümer im Grundbuch eingetragen worden. Beide haben das Wohnungseigentum durch notarielle Kaufverträge erworben. – Dem ehemaligen Wohnungseigentümer L. gehörten 24 Eigentumswohnungen. Bis auf eine standen alle Wohnungen seit dem September 1984 unter Zwangsverwaltung. Seit 1986 sind zahlreiche dieser Wohneinheiten im Wege der Zwangsversteigerung veräußert worden.
Die Wohnungseigentümer haben zu den noch offenen BEWAG-Schulden folgendes beschlossen:
1. Am 30. Januar 1986 zu TOP 1:
Der Verwalter solle mit der BEWAG Verhandlungen wegen Ratenzahlungen führen. „Die Ratenbeträge für die Eigentümer werden vom Verwalter im Verhältnis der Miteigentums-Anteile incl. des Betrages von Herrn L. Anteil (als Vorschuß), jeweils ab Eintritt in die WEG, angefordert.”
2. Am 17. November 1986 zu TOP 2 a und b:
Eine von dem Verwalter vorgelegte abgeänderte Abrechnung der Heizkosten 1983/1984 sowie ein abgeänderter Zahlungsmodus mit der BEWAG und den daraus resultierenden Zahlungen der „damaligen Eigentümer” wurde genehmigt.
3. Am 24. März 1988 zu TOP 2:
Die „Altschulden” seien von denjenigen Wohnungseigentümern zu begleichen „die während der Zeit des Entstehens der Schulden im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer waren.” Dieser Beschluß ist in dem Verfahren – 24 W 3670/90 -(= – 191 T 249/88 (WEG) LG Berlin – – – 76 II 112/88 (WEG) AG Schöneberg) mit Senatsbeschluß vom 24. April 1991 rechtskräftig für ungültig erklärt worden.
4. Am 7. September 1988 zu TOP 5 Nr. 2:
Die ausstehenden BEWAG-Altschulden in Höhe von noch 18.448,73 DM sollten nur auf die in dem Beschluß selbst und in der dazu gehörenden Anlage B 5 namentlich bezeichneten zehn „Alteigentümer”, zu denen die beiden Antragsteller gehören, aufgeteilt werden.
Auf den Anfechtungsantrag der beiden Antragsteller im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 16. Mai 1989 den Wohnungseigentümerbeschluß vom 7. September 1988 für ungültig erklärt. Das Landgericht hat das dagegen gerichtete Erstbeschwerde des Beteiligten zu 15) mit Beschluß vom 3. August 1990 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der angefochtene Wohnungseigentümerbeschluß sei ungültig, weil sämtliche z. Zt. der Beschlußfassung eingetragenen Wohnungseigentümer zur Bezahlung der noch offenen Altschulden hätten herangezogen werden müssen. Das gelte auch für jene Wohnungseigentümer, die ihr Eigentum im Wege der Zwangsversteigerung erworben haben.
Gegen diesen Beschluß des Landgerichts richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 15). Er beantragt, den Anfechtungsantrag zurückzuweisen. Er ist der Ansicht der angefochtene Wohnungseigentümerbeschluß vom 7. September 1988 sei wirksam, weil die Beteiligten, die ihr Eigentum erst später durch Vertrag oder im Wege der Zwangsversteigerung erworben hätten, für offene Altschulden nicht herangezogen werden könnten. Außerdem werde die Aufteilung der Altschulden in dem angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluß auch du...