Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 14.01.2020; Aktenzeichen 22 F 153/17) |
Tenor
Die Beschwerde der A. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg (Familiengericht) vom 14. Januar 2020 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des früheren Ehemanns bei der A Personalnummer ... nach Maßgabe der Teilungsordnung 1 für die interne Teilung von Direktzusagen aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs vom 4. April 2017 der A. zu Gunsten der früheren Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 731.509,73 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014, übertragen wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die am ... 1943 geborene Antragstellerin, welche die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, hatte am ... vor dem Standesbeamten des Standesamtes St. G / Österreich den am ... 47 geborenen und am ... 2015 verstorbenen R. K. O. R. (deutscher Staatsangehöriger) geheiratet.
Die Ehe wurde durch Urteil des Bezirksgerichts T./ Österreich vom 15. Oktober 2014, rechtskräftig seit dem 29. Oktober 2014, geschieden. Der Scheidungsantrag wurde dem verstorbenen (früheren) Ehemann am 19. Mai 2014 zugestellt.
Laut Erbschein des Amtsgerichts Schöneberg vom 9. August 2017 sind die Antragsgegnerinnen die Erbinnen des verstorbenen (früheren) Ehemanns.
Die Antragstellerin erwarb in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Juli 1983 bis zum 30. April 2014 keine Anrechte.
Der verstorbene (frühere) Ehemann erwarb in der gesetzlichen Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 16,7025 Entgeltpunkten. Des Weiteren er langte er in der gesetzlichen Ehezeit ein betriebliches Anrecht aufgrund einer Pensionszusage bei der A., welches auf Zahlung einer laufenden Rente gerichtet ist. Es handelt sich dabei um ein auf einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage beruhendes betriebliches Anrecht. Die A. hat am 7. August 2019 eine erste Versorgungsauskunft erteilt, in der sie den Barwert des Ehezeitanteils der laufenden Rente mit 1463.519,46 Euro zum Ehezeitende am 30. April 2014 angegeben und einen Ausgleichswert nach Abzug der Kosten der internen Teilung von 731.509,73 Euro berechnet hat. Mit Auskunft vom 3. Juni 2020 hat die A. mitgeteilt, dass der Barwert des Ehezeitanteils zum Zeitpunkt des Todestages des früheren Ehemanns 1.507.356,77 Euro (Ausgleichswert nach Abzug der Teilungskosten: 753.428,39 Euro) beträgt.
Der verstorbene (frühere) Ehemann bezog seit dem 1. Mai 2012 gesetzliche Rente und Ruhegehalt aus der betrieblichen Altersversorgung der A.
Die A. hat die "Rückstellungen" für das Anrecht des verstorbenen (früheren) Ehemanns Ende des Jahres 2015 aufgelöst.
Im Übrigen verweist der Senat hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2020 hat das Amtsgericht Schöneberg (Familiengericht) den Versorgungsausgleich durchgeführt. Es hat im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen (früheren) Ehemanns bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 8,3513 Entgeltpunkten auf deren vorhandenes Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014, übertragen. Des Weiteren hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des verstorbenen (früheren) Ehemanns bei der A. "nach Maßgabe der Teilungsregeln des Versorgungsträgers" zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 731.709,73 Euro, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. April 2014, übertragen. Es hat seine Entscheidung auf § 31 Abs. 1 Satz 1 VersAusgIG gestützt und ausgeführt, dass nach dieser Vorschrift das Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich fortbestehe. Die Rechtsprechung des BGH zum "Werteverzehr" sei auf diese Fallkonstellation nicht anwendbar. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen sei nicht maßgeblich, ob das Anrecht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden sei, sondern ob und in welcher Höhe es im Zeitpunkt des Versterbens des Ausgleichspflichtigen noch existiere. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs würden die nicht in den Nachlass fallenden Versorgungsanrechte vielmehr als fortbestehend fingiert. Die Auflösung der Rückstellung für das betriebliche Anrecht des verstorbenen Ehemanns könne nicht einem "Werteverzehr" gleichgesetzt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung.
Gegen diese - ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 20. Januar 2020 zugestellte - Entscheidung hat die A. mit Schriftsatz vom 17. Februar 2020, am selben Tag beim Amtsgericht eingegangen, Beschwerde eingelegt. In ihrer Begründung legt sie dar, dass § 31...