Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsgeldandrohung. Androhungszeitpunkt und Geschäftswert der Androhung
Leitsatz (amtlich)
Der Wert einer Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes " bis 25.000 EUR" richtet sich nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen Höhstbetrag sondern danach, in welcher Höhe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine tatsächliche Festsetzung ernsthaft in Betracht kommen würde.
Normenkette
FGG §§ 19, 33 Abs. 3 S. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 171 F 7906/06) |
Tenor
Die Beschwerde der Mutter gegen die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte Vereinbarung der Parteien zur Auskunftserteilung über die gemeinsame Tochter Latisha wird auf Kosten der Mutter nach einem Wert bis 1.000 EUR zurückgewiesen.
Gründe
Die gem. § 19 FGG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Androhung eines Zwangsgeldes (§ 33 Abs. 3 FGG) für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen die familiengerichtlich genehmigte (vollzugsfähige) Einigung der Parteien über regelmäßige Auskunftserteilungen durch die Mutter ist nicht zu beanstanden.
Auf die von der Beschwerde erörterte Frage, dass die Mutter der übernommenen Auskunftsverpflichtung stets regelmäßig nachgekommen sei und der Vater die Gerichte mit dem wahrheitswidrigen Vortrag, er habe keine Unterlagen erhalten, nur benutze, um der Mutter wirtschaftlich zu schaden ohne jedes Interesse an der gemeinsamen Tochter, kommt es nicht an. Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt -anders als die endgültige Festsetzung- nicht voraus, dass ein Verschulden feststeht oder eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt bzw. konkret zu besorgen ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes kann bereits zeitgleich mit der Anordnung der Verpflichtung vorgenommen werden. Die Androhung eines Zwangsmittels orientiert sich auch nicht am Kindeswohl (vgl. dazu Zimmermann Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 33 Rz. 22 am Ende m.w.N.).
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 119 Abs. 2 KostO, 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Zwar bestimmt § 119 Abs. 2, Abs. 5 KostO, dass sich der Geschäftswert für die Androhung eines Zwangsgeldes nach dem angedrohten Betrag des Zwangsgeldes richtet. Beschränkt sich die Androhung jedoch lediglich auf die Wiedergabe des gesetzlichen Rahmens (§ 33 Abs. 3 Satz 2 FGG) so ist der Geschäftswert nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats (vgl. 16 WF 262/07 vom 19.11.2007) nicht mit dem gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag, sondern mit demjenigen Betrag zu bestimmen, in dessen Höhe eine tatsächliche Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ernsthaft in Betracht gekommen wäre (vgl. auch BayObLG, 1 Z BR 205/95 vom 12.1.1996). Danach übersteigt der Wert die nach der Kostenordnung niedrigste Gebührenstufe (bis 1.000 EUR) vorliegend nicht.
Fundstellen
Haufe-Index 2047710 |
FamRZ 2009, 71 |
MDR 2009, 233 |
AGS 2009, 89 |
RVGreport 2009, 117 |
OLGR-Ost 2008, 1007 |