Leitsatz (amtlich)
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen auf § 246a II Nr. 2 AktG gestützten Freigabeantrag kann nicht mit dem Vortrag in Zweifel gezogen werden, der Beschluss, dessen Freigabe begehrt werde, sei unwirksam. Vielmehr genügt insoweit der Umstand, dass mit der Freigabe die aufgrund der Anfechtungsklage bestehende faktische Registersperre beseitigt und der Weg für eine Entscheidung des Registergerichts über die Eintragung frei gemacht wird.
Der Nachweis des Aktienbesitzes gem. § 246a II Nr. 2 AktG muss sich nicht bis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Freigabeantrages erstrecken (gegen OLG Bamberg, B. v. 9.12.2013 - 3 AktG 2/13, ZIP 2014, 77).
Weder die Fristenregelung des § 246a II Nr. 2 AktG noch das Freigabeverfahren nach § 246a AktG als solches verstoßen gegen Art. 14 I GG.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die beim LG Berlin erhobenen und zu dem Aktenzeichen 90 O 74/14 verbundenen Anfechtungsklagen der Antragsgegner gegen den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 29.8.2014 zum Tagesordnungspunkt 4 über eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage um 8.029.780 EUR von 1.000.000 EUR auf 9.029.780 EUR und über eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen um bis zu 2.970.220 EUR von dann 9.029.780 EUR auf bis zu 12.000.000 EUR der Eintragung des Kapitalerhöhungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der Antragstellerin nicht entgegen stehen und Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lassen.
Die Antragsgegner haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Verfahrens wird auf 100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der Antragstellerin hat am 29.8.2014 unter dem Tagesordnungspunkt 4 folgenden Beschluss gefasst:
"1. Das voll in bar eingezahlte Grundkapital der Gesellschaft, welches derzeit in 1.000.000 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist, wird von EUR 1.000.000 um EUR 8.029.780 auf EUR 9.029.780 durch Ausgabe von 8.029.780 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien erhöht.
Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gegen Sacheinlagen zum geringsten Ausgabebetrag von EUR 1 je Aktie ohne Aufgeld, also zum Gesamtausgabebetrag von EUR 1 je Aktie.
Die neuen Aktien sind ab dem 1.1.2014 gewinnberechtigt.
Zum Bezug der neuen Aktien werden ausschließlich zugelassen:
a) C.GmbH mit dem Sitz in ..., eingetragen im Handelsregister des AG ..für 7.885.244 neue auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft. C.GmbH hält zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 729.980 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft.
Die Sacheinlage der C.GmbH erfolgt durch Einbringung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile zu den laufenden Nr. 2.908 bis 25.002 an der A...GmbH mit dem Sitz in ..., eingetragen im Handelsregister des AG ..., im Nennwert von jeweils EUR 1,00, also 22.095 Geschäftsanteile, in die Gesellschaft. Die Einbringung dieser Geschäftsanteile erfolgt zum Gesamteinbringungswert von EUR 7.885.243,96 basierend auf dem derzeitigen Mindestverkehrswert von etwa EUR 356,88 für jeden eingebrachten Geschäftsanteil.
b) a...Kommanditgesellschaft auf Aktien mit dem Sitz in ..., eingetragen im Handelsregister des AG ..., für 144.536 neue auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft. a...Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nicht Aktionärin der Gesellschaft.
Die Sacheinlage der a.Kommanditgesellschaft auf Aktien erfolgt durch Einbringung der von ihr gehaltenen Geschäftsanteile zu den laufenden Nr. 2.503 bis 2.907 an der A.GmbH mit dem Sitz in ..., eingetragen im Handelsregister des AG ...im Nennwert von jeweils EUR 1,00, also 405 Geschäftsanteile, in die Gesellschaft. Die Einbringung dieser Geschäftsanteile erfolgt zum Gesamteinbringungswert von EUR 144.536,04 basierend auf dem derzeitigen Mindestverkehrswert von etwa EUR 356,88 für jeden eingebrachten Geschäftsanteil.
Das Bezugsrecht der Aktionäre ist für die Sachkapitalerhöhung im Übrigen ausgeschlossen.
Sofern der Einbringungswert der eingebrachten Geschäftsanteile die Summe der geringsten Ausgabebeträge der hierfür gewährten Aktien übersteigt, ist die Differenz in die Kapitalrücklage der Gesellschaft einzustellen.
Sofern der Einbringungswert der jeweils eingebrachten Geschäftsanteile die Summe der geringsten Ausgabebeträge der hierfür jeweils gewährten Aktien nicht erreicht, ist die jeweilige Differenz von der C.GmbH bzw. von der a.Kommanditgesellschaft auf Aktien in bar an die Gesellschaft zu erbringen.
Der Beschluss über die Sachkapitalerhöhung wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 28.2.2015 die Durchführung der Sachkapitalerhöhung über EUR 8.029.780 im Handelsregister eingetragen ist.
2. Unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Durchführung der unter Ziff. 1 beschlossenen Sachkapitalerhöhung im Handelsregister wird das Grundkapital der Gesellschaft von dann EUR 9.029.780 um bis zu EUR 2.970.220 auf bis zu EUR 12.000.000 durch Ausgabe von bis zu 2.970.220 auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien erh...