Normenkette
FamFG §§ 58, 58ff, 158 Abs. 3 S. 4
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 27. Februar 2019 wird verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis 600 EUR zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Antragsteller beantragt erstinstanzlich im Wege der einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Zugang zur Ehewohnung zu gewähren, das eingebaute Schloss zu entfernen und das vorhandene Schloss wieder einzubauen.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss einen Verfahrensbeistand für die Kinder bestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt erstinstanzlich u.a., die Anträge abzuweisen, ihr die Ehewohnung zur Nutzung zuzuweisen und den Antragsteller zu verpflichten, die Wohnung zu räumen und ohne ihre Zustimmung nicht zu betreten.
Mit seiner Beschwerde vom 12. März 2019 wendet sich der Antragsteller gegen die Bestellung eines Verfahrensbeistands. Er macht unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Hamm, FamRZ 2014, 600 geltend, die Beschwerde sei - entgegen § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG - zulässig, weil § 158 FamFG schon dem Grunde nach nicht anwendbar sei. Es handele sich nicht um ein Verfahren nach FamFG Abschnitt 6, sondern um eine sonstige Familiensache nach FamFG Abschnitt 11 - er mache den possessorischen Anspruch aus § 861 BGB geltend - in dem die Bestellung eines Verfahrensbeistandes nach § 158 FamFG, der nur in Kindschaftssachen gelte, nicht in Betracht komme.
Die Antragsgegnerin verweist auf die Unanfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG.
B. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat nimmt unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens auf seinen Hinweis vom 25. März 2019 Bezug, der wie folgt lautet:
"teilt der Senat nach Beratung mit, dass die angefochtene Entscheidung unanfechtbar ist.
Da die Verfahrensbeistandsbestellung vom Amtsgericht auf § 158 FamFG gestützt worden ist, ist auch § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG anwendbar.
Der Auffassung des OLG Hamm FamRZ 2014, 600 folgt der Senat nicht. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands ist eine Zwischenentscheidung, die als solche unanfechtbar ist und der neue § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG sollte das nur klarstellen (BTDr. 16/6308, S. 239 zu Absatz 3 Satz 4; vgl. zum Verfahrenspfleger nach früherem Recht: BGH - XII ZB 169/99 - NJW-RR 2003, 1369; Keidel/Engelhardt, FamFG, 19. Aufl., § 158 Rn. 43)."
Der Senat hält an dieser Auffassung fest. Bei der Bestellung eines Verfahrensbeistands handelt es sich um eine Zwischenentscheidung. Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Aus der ausdrücklich in § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG geregelten Unanfechtbarkeit kann gerade nicht geschlussfolgert werden, wenn es sich nicht um eine Kindschaftssache handele, sei eine Zwischenentscheidung anfechtbar. Denn die vorgenannte Regelung bestätigt lediglich die allgemeine Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen, wenn auch für einen konkreten Fall. Hintergrund dieser ausdrücklichen ausnahmsweise vom Gesetzgeber für erforderlich erachteten, die entsprechende Auffassung des BGH (a.a.O.) bestätigenden Regelung war, dass nach früherem Recht diese - nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte - Frage für den Verfahrenspfleger nach FGG a.F. in Zweifel gezogen worden war (BTDrs. a.a.O.), weil dort nach Auffassung einiger OLG "ausnahmsweise die Beschwerde zugelassen werden müsse" (vgl. BGH a.a.O., 4 b und c). Diese ausnahmsweise Klarstellung in § 158 Abs. 3 S. 4 FamFG kann nun gerade nicht herangezogen werden, um eine Anfechtbarkeit damit zu begründen, dass die Verfahrensbeistandsbestellung hier verfahrensfremd und eine Anfechtbarkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Mit dieser Frage hat sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat zudem eine Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG für statthaft erachtet, die ausdrücklich allein Endentscheidungen (§ 58 Abs. 1 FamFG) und gerade nicht unselbständige - unanfechtbare - Entscheidungen betreffen (§ 58 Abs. 2 FamFG).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht wird klären müssen, ob der Gegenantrag der Antragsgegnerin, der nicht als einstweiliger Anordnungsantrag gestellt worden ist, im vorliegenden Verfahren überhaupt verfolgt werden kann, weil Hauptsacheverfahren und einstweilige Anordnungsverfahren unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen folgen (etwa Beweis/Glaubhaftmachung) und sich zudem die Frage stellt, ob der Antragsteller ein Familienstreitverfahren eingeleitet hat und keine Ehewohnungssache und ebenfalls unterschiedliche Verfahrensarten in Betracht kommen (vgl. Gedanke des § 260 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen dafür angesichts der klaren Rechtslage nicht vorliegen und das OLG Hamm a.a.O. sich mit der Rechtsfrage der Unanfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen nicht auseinandergesetzt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG bzw. § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gerichtskosten unter...