Leitsatz (amtlich)
"Zur Feststellung des Attributs, bei einem auf die Unterhaltsvorschussstelle übergegangenem, titulierten Kindesunterhaltsanspruch handele es sich um eine Verbindlichkeit des Schuldners, die aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt herrührt, den dieser vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt habe."
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 150 F 12043/18) |
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners vom 19. Juni 2019, ihm Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den am 17. April 2019 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 150 F 12043/18 - zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner begehrt Verfahrenskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 17. April 2019, mit dem der Versäumnisbeschluss vom 12. Dezember 2018 aufrechterhalten wird. Mit dem Versäumnisbeschluss wurde festgestellt, dass dem Antragsteller in dem vor dem Amtsgericht Lichtenberg - 39 IK 196/17 - geführten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners die in der Insolvenztabelle unter den lfd. Nr. 1 und Nr. 2 eingetragenen Insolvenzforderungen von 4.343,41 EUR bzw. von 5.299,14 EUR aus übergegangenem, rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Antragsgegner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, zustehen und nicht der Restschuldbefreiung unterliegen.
Der Antragsgegner ist der Vater des am ... Juli 2000 geborenen Lu. A. sowie der beiden weiteren, minderjährigen Geschwisterkinder M. A., geboren am ... September 2007, und Le. A., geboren am ... Mai 2010. Seit Oktober 2013, dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner sich von der Mutter der Kinder, seiner mittlerweile geschiedenen Ehefrau, trennte, leben die Kinder im Haushalt der Mutter, die sie pflegt und erzieht. Der Antragsteller, die Unterhaltsvorschussstelle des Bezirksamts ... von B., erbrachte seit November 2013 für die beiden jüngeren Kinder M. und Le. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Der Antragsgegner arbeitete zunächst als freiberuflicher Pferdetrainer und nach der Trennung von der Mutter als angestellter Pferdetrainer bei der Fa. ... M., Z. Seit Juni 2014 ist er als angestellter Kraftfahrer tätig und bezieht hieraus Einkünfte in einer Größenordnung von etwa 1.700 EUR/1.900 EUR netto/Monat und damit deutlich mehr als das Einkommen, das er als freiberuflicher bzw. angestellter Pferdetrainer erzielte.
Im November 2013 forderte der Antragsteller als Unterhaltsbeistand der drei Kinder den Antragsgegner auf, über seine Einkünfte Auskunft zu erteilen und bis zur abschließenden Unterhaltsberechnung für Lu., M. und Le. Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Im Dezember 2013 teilte der Antragsteller als Unterhaltsvorschussstelle dem Antragsgegner mit, dass für M. und Le. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden und dass der Unterhaltsanspruch der beiden Kinder auf das Land B. übergegangen sei. Im Mai 2014 erteilte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller als Unterhaltsbeistand der Kinder Auskunft über seine Erwerbseinkünfte bis einschließlich April 2014. Danach bezog er ein Nettoeinkommen im Bereich von etwa 780/790 EUR/Monat und war damit nicht hinreichend leistungsfähig, um Kindesunterhalt zu zahlen. Darauf, dass er ab dem 1. Juni 2014 eine deutlich besser dotierte Arbeitsstelle antreten werde, wies er den Unterhaltsbeistand nicht hin. Die Auskunftsverlangen des Unterhaltsbeistands von Juni 2014 sowie von November und Dezember 2014 beantwortete er nicht bzw. nicht vollständig. In seinem Schreiben vom 26. November 2014 an den Antragsteller als Unterhaltsbeistand wies er zwar daraufhin, dass er die Lohnbescheinigungen seines bisherigen Arbeitgebers - der Fa. ... M., Z. übersandt habe, unterließ aber jeglichen Hinweis darauf, dass er seit Juni 2014 eine neue Arbeitsstelle angetreten hatte und legte trotz ausdrücklicher Nachfrage gegenüber dem Unterhaltsbeistand nicht offen, wie er seit Mai 2014, dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit der Fa. ... M., seinen Lebensunterhalt bestritt. Daraufhin forderte der Antragsteller als Unterhaltsbeistand im vereinfachten Verfahren beginnend ab November 2013 die Festsetzung von 100% des Mindestunterhalts für die Kinder Lu., M. und Le. gegen den Antragsgegner (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 145 FH 409/15 bzw. später 150 F 2544/16). Der Antragsgegner erhob im Verfahren Einwendungen gegen die begehrte Unterhaltsfestsetzung und teilte mit Anwaltsschriftsatz vom 11. August 2015 erstmals mit, dass er mit Wirkung ab Juni 2014 eine neue Anstellung als Kraftfahrer gefunden habe, so dass er von seinen Einkünften her in der Lage sei, jedenfalls teilweise Kindesunterhalt zu leisten. Nach Übergang vom vereinfachten Unterhaltsverfahren in das ordentliche Verfahren (Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 150 F 2544/16) begehrte der Antragsteller im Februar 2016, den Antragsgegner für den Zeitraum ab Juni 2014 bis laufend zur Zahlung von Kindesunte...