Leitsatz (amtlich)
1. Die Pauschgebühr wird grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt.
2. Auch bei einem auf einzelne Verfahrensabschnitte beschränkten Antrag ist stets im Wege der Gesamtschau zu prüfen, ob die dem Verteidiger für seine Tätigkeit im gesamten Verfahren gewährte Regelvergütung insgesamt noch zumutbar ist oder ob ihm wegen besonderer Schwierigkeiten in einem Verfahrensabschnitt mit der dafür vorgesehenen Gebühr ein ungerechtfertigtes Sonderopfer abverlangt wird. Hierbei kann der erhöhte Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen kompensiert werden.
Tenor
Der Pflichtverteidigerin, Rechtsanwältin M., wird auf ihren Antrag gem. § 51 RVG für das erstinstanzliche Verfahren
anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von
300,00 (dreihundert) Euro
und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr in Höhe von
580,00 (fünfhundertachtzig) Euro
bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Umsatzsteuer wird von dem Urkundsbeamten gesondert festgesetzt.
Gründe
Rechtsanwältin M. wurde dem früheren Angeklagten, der zugleich von Rechtsanwältin Dr. G. als Wahlverteidigerin gegen den Vorwurf der Untreue verteidigt wurde, zur Pflichtverteidigerin bestellt. Nach 68 Hauptverhandlungstagen wurde er freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig. Rechtsanwältin M. nahm an 56 Hauptverhandlungsterminen teil. Die Pflichtverteidigergebühren hierfür betragen 20.114,00 Euro. Die durchschnittliche Verhandlungsdauer betrug für Rechtsanwältin M. zwei Stunden und 32 Minuten. Der auf § 51 RVG gestützte Antrag der Rechtsanwältin, ihr anstelle der 132,00 Euro betragenden Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG a.F.) eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 1.000,00 Euro sowie anstelle der 264,00 Euro betragenden Verfahrensgebühr (Nr. 4118 VV RVG a.F.) eine Pauschgebühr in Höhe von mindestens 5.000,00 Euro zu bewilligen, hat (nur) teilweise Erfolg.
1. Der Antrag ist zulässig. Rechtsanwältin M. hat zwar gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 RVG bereits Wahlverteidigergebühren festsetzen lassen und insoweit von ihrem Bestimmungsrecht gemäß § 14 RVG Gebrauch gemacht. Auf die Frage, ob in einem solchen Fall ein danach gestellter Antrag gemäß § 51 RVG unzulässig ist (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 2 AR 51/12 - bei juris = RVGreport 2013, 188 mit krit. Anmerkung Burhoff), kommt es hier aber nicht an. Denn die Rechtsanwältin hat lediglich die Terminsgebühren festsetzen lassen, so dass allenfalls für diesen Verfahrensabschnitt das Antragsrecht nach § 51 RVG "verbraucht" sein könnte, nicht jedoch für die geltend gemachten Pauschgebühren betreffend die Verfahrensabschnitte "Grundgebühr" und "Verfahrensgebühr".
2. Rechtsanwältin M. steht anstelle der Grundgebühr eine Pauschgebühr von 300,00 Euro und anstelle der Verfahrensgebühr eine Pauschgebühr von 580,00 Euro zu.
Die Vergütung der Antragstellerin durch die in Nr. 4100 und Nr. 4118 VV RVG a.F. bestimmten Gebühren in Höhe von 132,00 bzw. 264,00 Euro sind, wovon im Ergebnis auch der Bezirksrevisor des Kammergerichts ausgeht, wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der von ihr in diesen Verfahrensabschnitten geleisteten Arbeit nicht zumutbar.
Der Senat setzt für beide Verfahrensabschnitte Pauschgebühren fest, die den Höchstgebühren eines als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalts entsprechen. Für die Bestimmung dieser Höchstgebühren sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG die Nrn. 4100 und 4118 VV RVG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Pauschvergütung, wie von der Rechtsanwältin geltend gemacht, besteht nicht.
Das OLG Nürnberg hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14 - entschieden, dass die Pauschgebühr grundsätzlich durch die Obergrenze der Wahlverteidigergebühren begrenzt wird, da letztere regelmäßig eine leistungsorientierte Vergütung gewährleisten, durch den Gesetzgeber an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst werden und die Aufteilung der Gebühren auf die verschiedenen Tätigkeiten eine aufwandsangemessene Abrechnung der Anwaltsvergütung zulässt. Dies stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Kammergerichts überein (vgl. etwa Senat NStZ-RR 2013, 232; KG, Beschluss vom 28. Dezember 2001 - 4 ARs 18/01 -). Der Senat macht sich die ausführliche und weiterführende Begründung des OLG Nürnberg in dem genannten Beschluss zu Eigen (bei juris Rn. 50 ff mit Nachweisen).
Die wahlanwaltliche Höchstgebühr kann zwar nach der Rspr. des Senats (vgl. etwa NStZ-RR 2013, 232 betreffend einen Zeugenbeistand) ausnahmsweise überschritten werden. Denn die Beschränkung darf nicht zu einem ungerechtfertigten Sonderopfer führen und kann demzufolge die Höchstgebühr in denjenigen Fällen überschritten, in denen dieser Betrag in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts stehen würde (Senat aaO. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
Ob die Wahlanwaltshöch...