Verfahrensgang
AG Berlin-Tiergarten (Entscheidung vom 12.06.2019; Aktenzeichen (306 OWi) 3042 Js-OWi 3513/19 (320/19)) |
Tenor
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 12. Juni 2019 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedurfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seiner nach § 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG als zurückgenommen geltenden Rechtsbeschwerde zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Gründe
Der Senat merkt lediglich Folgendes an:
Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war kein Erfolg beschieden, weil er nicht die besonderen Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG erfüllt.
1. Dass der Umstand, dass eine (Geschwindigkeits-)Messung im Nachhinein nicht mehr in allen Einzelheiten nachvollzogen werden kann, der Verwertbarkeit des Messergebnisses nicht entgegensteht, ist obergerichtlich geklärt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. August 2014 - 3 Ws (B) 289/14 - und 15. Mai 2014 - 3 Ws (B) 249/14 -; OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. Marz 2010 - 2 Ss-OWi 577/09 - juris).
2. Von dieser Rechtsprechung abzurücken sieht der Senat auch im Hinblick auf die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5. Juli 2019 (NZV 2019, 414) keine Veranlassung. Die Annahme, den Betroffenen belastende technische Beweise müssten jederzeit und vollständig rekonstruierbar sein, ist durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Eine derartige Tragweite lässt sich dem in Art. 6 EMRK und Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz des fairen Verfahrens nicht entnehmen.
a) Der Grundsatz des Verfahrens - hier in Gestalt der "Waffengleichheit" (vgl. dazu allgemein Gaede in MüKo-StPO, Art. 6 EMRK Rdn. 302 ff.; Lohse/Jacobs in KK-StPO 8. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 45; beide m.w.N.) fordert, dass Personen, die sich vor Gericht in einem Verfahren mit kontradiktorischen Komponenten gegenüberstehen, gleiche oder zumindest in der Effektivität gleichwertige Befugnisse bei der Wahrnehmung ihrer gegenläufigen Interessen vor Gericht haben (vgl. Esser in LR-StPO 26. Aufl., Art. 6 EMRK Rdn. 202 m.w.N.). Das damit verbundene Prinzip der Wissensparitat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19 - juris; Esser a.a.O., Rdn. 212) eröffnet die gleichwertige Möglichkeit des Zugangs zu gesamten, dem Gericht vorliegenden verfahrensbezogenen Material. Das Gebot des fairen Verfahrens kann auch verletzt sein, wenn bei der Verfolgungsbehörde vorhandenes relevantes Beweismaterial dem Angeklagten/Betroffenen oder seinem Verteidiger verschwiegen (vgl. Esser a.a.O. Rdn. 216 oder sonst vorenthalten wird (vgl. Senat, Beschlusse vom 6. August 2018 - 3 Ws (B) 168/18 - und 27. April 2018 - 3 Ws (B) 133/18 -; beide juris). Aus der Struktur dieses Verfahrensgrundsatzes wird ersichtlich, dass ein über den gleichmäßigen Zugang zu bereits existenten Beweismitteln hinausgehendes Recht zur Schaffung neuer, bislang auch dem Verfahrensgegner (hier der Verfolgungsbehörde) nicht zur Verfügung stehender Beweismittel nicht aus dem Prinzip der Waffengleichheit erwachsen kann, mag auch hernach wiederum hinsichtlich neu hervorgebrachter Beweismittel der Grundsatz der Wissensparität greifen. In der Folge lässt sich mit dem Grundsatz der Waffengleichheit ebenso wenig begründen, dass technische Beweisgewinnungen, die auf der Grundlage nicht rekonstruierbarer - und daher niemandem zur Verfügung stehender - Messrohdaten erstellt worden sind, zu unterbleiben hätten.
b) Die hier zu untersuchende Fallkonstellation unterscheidet sich grundlegend von den Fällen, in denen die Messrohdaten gespeichert, als Daten bei der Verwaltungsbehörde zur Verfügung stehen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 5. November 2012 - 2 Ss (Bz) 100/123 -) und etwaige diesbezügliche Informationsdefizite des Betroffenen die Wissensparitat in Art. 6 EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG verletzender Weise berühren können.
c) Die vom Bundesverfassungsgericht zur Zulässigkeit von Wahlautomaten entwickelten Grundsätze (BVerfGE 123, 39) haben darauf keinen Einfluss. Das Bundesverfassungsgericht hat seine Forderung, dass alle wesentlichen Schritte einer Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen müssen, maßgeblich auf die Wahlrechtsgrundsätze, namentlich auf den Grundsatz der Öffentlichkeit von Wahlen nach Art. 38 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG gestützt. Eine Wahl (im vom Bundesverfassungsgericht zu entscheidenden Fall eine Bundestagswahl) stellt das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen dar (a.a.O. Rdn. 108), so dass die Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern nicht unter einem Defizit leiden darf. Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulationen ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann (a.a.O.). Allein der Umstand, dass sich diese Anforderungen an die Öffentlichkeit einer Wahl ...