Normenkette
MB/KT § 15; VVG § 192
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.03.2020; Aktenzeichen 23 O 78/19) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2020, Aktenzeichen 23 O 78/19, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.248,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2020, Aktenzeichen 23 O 78/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Der Berufung kommt aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 14. September 2021, an denen der Senat auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. Oktober 2021 uneingeschränkt weiter festhält, keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zu.
Der Hinweisbeschluss berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.2.2008 zu IV ZR 219/06), wonach eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt, dass die Versicherungsfähigkeit des arbeitslosen Versicherungsnehmers in der Krankentagegeldversicherung zu dem Zeitpunkt entfällt, für den feststeht, dass der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit als Arbeitnehmer nicht mehr aufnehmen will oder aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann, dass die Arbeitssuche trotz ernsthafter Bemühungen ohne Erfolg bleiben wird. Der BGH begründet dies damit, dass es dem Zweck einer Krankentagegeldversicherung widerspreche, den Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit für einen Versicherungsnehmer weiter aufrecht zu erhalten, der ein neues Arbeitsverhältnis nicht mehr eingehen will oder dessen -ernsthafte- Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen, weil in einem solchen Fall jede Anknüpfung an einen künftig durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall fehle (BGH a.a.O. Rdz. 28/29).
Zwar obliegt es nach allgemeinen Grundsätzen der Beklagten, den Wegfall der Versicherungsfähigkeit des Versicherungsnehmers in diesem Sinne zu beweisen (Brand in Bruck/Möller, VVG, neunte Auflage 2020 § 15 MB/KT 2009 Rdnr. 27 m.w.N.). Ob sich der Versicherungsnehmer um eine neue Arbeitsstelle bemüht und in welchem Umfang er dies tut, ist für den Versicherer jedoch in aller Regel nicht ohne weiteres zu ermitteln. Demgemäß trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast dergestalt, dass es zunächst ihm obliegt, darzulegen, was er seit Beginn der Arbeitslosigkeit im Einzelnen unternommen hat, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, bevor dann der Versicherer den Wegfall der Versicherungsfähigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen hat.
Dieser sekundären Darlegungslast hat der Kläger vorliegend nicht genügt. Auch im Rahmen seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats behauptet er weiterhin lediglich pauschal eine über den 7. Juni 2018 hinaus fortbestehende Willigkeit, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dies allein genügt jedoch nicht. Denn der Kläger war bereits seit dem 01.01.2015 arbeitslos und hatte es ab Beendigung seiner Erkrankung im Mai 2016 bis zum 07. Juni 2018 über etwas mehr als zwei Jahre auch mit Hilfe der Arbeitsagentur nicht geschafft, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Dass und wie er sich in dieser Zeit ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat, kann seinem Vortrag nicht entnommen werden, zumal er selbst vorträgt, dass er sich weder auf konkrete Arbeitsplatzangebote beworben noch Initiativbewerbungen abgeschickt hatte. Ob der Kläger, was die Beklagte bestreitet, die vorgetragenen drei Termine bei der Arbeitsagentur tatsächlich wahrgenommen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Denn die Wahrnehmung von Beratungs(pflicht)terminen stellt allein kein ernsthaftes Bemühen um einen neuen Arbeitsplatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dar, zumal diese ersichtlich keinen Bezug zu einem konkreten Arbeitsplatzangebot hatten.
Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass unabhängig davon bereits auf der Grundlage des Klägervortrags festgestellt werden kann, dass die Arbeitsplatzsuche im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls für die Zeit ab dem 07. Juni 2018 als gescheitert angesehen werden muss, weil ernsthafte Bemühungen in Form von konkreten Bewerbungen oder Initiativbewerbungen ohnehin keinen Erfolg versprochen hätten. Der Kläger trägt selbst vor (Schriftsatz vom 07. Mai 2019), dass ihm von dem j...