Normenkette
MB/KT § 15; VVG § 192
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 18.03.2020; Aktenzeichen 23 O 78/19) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.03.2020, Az. 23 O 78/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung, das Versicherungsverhältnis sei wegen Wegfalls der Versicherungsfähigkeit des Klägers spätestens zum 7. Juni 2018 beendet worden, abgewiesen.
Zutreffend hat das Landgericht dabei darauf abgestellt, dass entgegen dem Wortlaut des § 19 (1) a der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (AVB) das Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Klägers als versicherte Person nicht schon zum Ende des Monats endete, zu dem er arbeitslos geworden war, weil die Versicherungsbedingungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27.02.2008 zu IV ZR 219/06, zitiert nach juris, dort LS 2 und Rdz. 29) ergänzend dahingehend auszulegen sind, dass die Versicherungsfähigkeit erst dann entfällt, wenn darüber hinaus feststeht, dass die versicherte Person ein neues Arbeitsverhältnis nicht mehr eingehen will oder dass dessen ernsthafte Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz als gescheitert angesehen werden müssen. Denn erst ab diesem Zeitpunkt fehlt jede Anknüpfung an einen künftig durch Arbeitsunfähigkeit eintretenden Verdienstausfall (BGH a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 22. 06.2020 zu 20 U 46/20, zitiert nach juris, dort Rdz. 16 ff).
Vorliegend lässt der Vortrag des Klägers bereits nicht erkennen, dass er in der Zeit nach dem 7. Juni 2018 überhaupt noch den Willen hatte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Zwar hat er drei Terminbestätigungen der Bundesagentur für Arbeit zum 15. Juni 2018, zum 07. September 2018 und zum 20. September 2018 vorgelegt, dazu aber nicht vorgetragen, dass er diese Termine auch - und mit welchem Ziel - wahrgenommen hat.
Auf der Basis seines Parteivortrags kann auch nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in der Zeit ab dem 07. Juni 2018 ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. Denn trotz eines Hinweises des Landgerichts hat er im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht zu konkreten Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, vorgetragen. Vielmehr hat er auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht lediglich bekundet, wechselnde Mitarbeiter beim Arbeitsamt hätten ihm immer wieder gesagt, seine weitere Vermittlung sei aufgrund seiner Qualifikation, seines Alters und seines (bisherigen) Verdienstes ohne Aussicht auf Erfolg bzw. zumindest sehr schwierig. Selbst nachdem das Landgericht die angefochtene Entscheidung auf die fehlende Darlegung des Klägers, wann und wo er sich in der Zeit nach dem 07. Juni 2018 ernsthaft um eine neue Arbeitsstelle bemüht habe, gestützt hat, hat der Kläger sich im Rahmen seines Berufungsvorbringens nicht veranlasst gesehen, hierzu weiter vorzutragen. Deshalb hat auch der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen, dass es die für den Fortbestand der Versicherungsfähigkeit notwendigen ernsthaften Bemühungen des Klägers, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, tatsächlich nicht gegeben hat.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Berufung, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 2. richtet, im Zeitpunkt einer Entscheidung des Senates auch deshalb keinen Erfolg mehr haben kann, weil der Kläger in diesem Monat sein 65. Lebensjahr vollenden wird, was gemäß § 19 (1) d) AVB die Versicherungsfähigkeit ebenfalls entfallen lässt.
Fundstellen
Dokument-Index HI15351074 |