Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 19.03.1991; Aktenzeichen 85 T 241/90) |
AG Berlin-Neukölln (Beschluss vom 12.03.1990; Aktenzeichen 70 II 130/88) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts wird teilweise aufgehoben, soweit er die Antragsgegner verpflichtet, den an der Ostseite ihrer Wohneinheit an der im Gemeinschaftseigentum stehenden Hauswand angemauerten Schuppen zu entfernen und die Hauswand neu zu verputzen; insofern wird die Erstbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neukölln vom 12. März 1990 – 70 II WEG 130/88 – zurückgewiesen.
Im übrigen werden die sofortige Beschwerde der Antragsgegner sowie die Anschlußbeschwerde der Antragsteller voll zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller sowie die Antragsgegner jeweils zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der angegebenen Wohnanlage, die aus zwei Zeilen mit drei beziehungsweise vier Reihenhäusern besteht. Die Beteiligten haben im Laufe der Jahre unbeanstandet sowohl vor als auch hinter ihrer jeweiligen Wohneinheit bauliche Maßnahmen durchgeführt. U.a. stellten einige Wohnungseigentümer neben ihre Hauseingangstüren industriell vorgefertigte Schuppen auf, die zur Aufnahme von Fahrrädern und dergleichen bestimmt sind. Teilweise wurden die Glasdächer über den Terrassen durch Glasseitenwände ergänzt. Etwa 1984 errichteten die Antragsgegner neben ihrer Hauseingangstür auf einem Betonfundament einen in Gasbetonsteinen aufgeführten und in der Farbe der Hausfassade verputzten, an die Hauswand angelehnten Schuppen; um diesen Schuppen herum pflanzten sie Gehölze. Wesentlich später wandelten die Antragsgegner ihre bereits durch Glasdach und Seitenwände geschützte Terrasse durch eine Glaswand zum Garten hin zu einem Wintergarten um. Außerdem hatten die Antragsgegner vor und hinter ihrer Wohneinheit die Hauswand verklinkert. Den Antrag der Antragsteller vom 18. Oktober 1988 auf Beseitigung des Schuppens und des Wintergartens sowie der Verklinkerung vorne und hinten hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 12. März 1990 zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht nach einem Ortstermin die Antragsgegner verpflichtet, den von ihnen errichteten Schuppen sowie die Glaswand an ihrer Terrasse zu entfernen; im übrigen hat das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen. Die von beiden Seiten eingelegten Rechtsbeschwerden haben in dritter Instanz nur den Erfolg, daß der Antrag auf Beseitigung des Schuppens zurückgewiesen wird.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Dasselbe gilt von der Anschlußbeschwerde der Antragsteller. Allein das Rechtsmittel der Antragsgegner ist teilweise sachlich gerechtfertigt; im übrigen ist der angefochtene Beschluß rechtsfehlerfrei (§ 27 Abs. 1 FGG).
A. Beseitigung des Schuppens
Ohne Rechtsirrtum führt das Landgericht aus, daß die Errichtung des gemauerten und verputzten Schuppens, der sich überdies optisch von den anderen Geräteschuppen abhebt, eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG darstellt. Der Senat legt ferner mit dem Landgericht § 7 Abs. 2 Satz 3 der Teilungserklärung vom 17. Februar 1969 so aus, daß die Kompetenz der Eigentümerversammlung zur Entscheidung über Veränderungen sich im wesentlichen nur auf die in dem Satz zuvor genannten Maßnahmen wie „Außenanstrich der Gebäude, der Fenster und der Abschlußtüren” und allenfalls noch vergleichbar geringfügige Veränderungen bezieht, keineswegs aber auf derart massive Baumaßnahmen wie die Errichtung eines gemauerten Schuppens. Ebenso ist dem Landgericht zuzustimmen, daß die Errichtung des Schuppens nicht damit gerechtfertigt werden kann, daß den Mohnungseigentümern vor und hinter ihrer Wohneinheit Grundstücksflächen zu alleiniger Sondernutzung einschließlich der gärtnerischen Pflege überlassen sind. Rechtlich einwandfrei verneint der angefochtene Beschluß auch das Zustandekommen einer rechtswirksamen Vereinbarung über die Errichtung von Schuppen, gemäß § 10 Abs. 2 WEG.
Der ursprünglich gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 15 Abs. 3 WEG gegebene Beseitigungsanspruch hinsichtlich des Schuppens ist jedoch verwirkt. Die Einwendung der Verwirkung ist bei entsprechend festgestelltem Sachverhalt von Amts wegen zu berücksichtigen, überdies berufen die Antragsgegner sich auch auf die langjährige Nutzung. Auch die aus einem dinglichen Recht entstandenen Ansprüche unterliegen der Verwirkung (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 50. Aufl., § 242 Rdnr. 107). Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem Gesamtverhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, daß dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Palandt-Heinrichs a.a.O. Rdnr. 87). Nach den Feststellungen der V...