Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71a III 364/16) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 begehrt, in ihrem Geburtsregistereintrag den Beteiligten zu 4 als ihren Vater zu beurkunden.
Die Geburt der Beteiligten zu 1 ist im Geburtsregister des früheren Standesamts S. von B. zu Nr. ... 5... /1... beurkundet. Ein Vater ist nicht eingetragen. Nach dem Tode ihrer Mutter am 24. Juli 1982 erhielt die Beteiligte zu 1 die Information, dass der Beteiligte zu 4 ihr Vater sei.
Im Jahre 2014 konnte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 4 in P. R. ausfindig machen. Der Beteiligte zu 4 hat am 10. November 2015 vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in M. anerkannt, der Vater der Beteiligten zu 1 zu sein. Die Beteiligte zu 1 hat am 17. Mai 2016 vor dem Standesamt T. -S. dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.
Das Standesamt, der Beteiligte zu 3, hat es mit Bescheid vom 20. Mai 2016 abgelehnt, den Geburtseintrag der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Angaben zum Vater fortzuführen, da es an der nach § 1595 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Zustimmung der Mutter des Kindes fehle, die auch nicht ersetzt werden könne.
Das Familiengericht hat der Beteiligten zu 1 am 12. Februar 2016 mitgeteilt, eine Zustimmung der Kindesmutter nach § 1595 BGB sei nach deren Tod nicht mehr erforderlich.
Das Amtsgericht Schöneberg hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 1. September 2016 den Beteiligten zu 3 angewiesen, die Fortführung des Geburtseintrags Nr. ... 5... /1... des Standesamts S. von B. hinsichtlich der am 10. November 2015 erklärten Vaterschaftsanerkennung nicht aus dem Grunde abzulehnen, dass die Zustimmung der Kindesmutter nicht vorliegt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2 als der standesamtlichen Aufsichtsbehörde. Der Beteiligte zu 2 hält im Hinblick auf die in der Literatur vertretenen unterschiedlichen Auffassungen zu der aufgeworfenen Rechtsfrage eine grundsätzliche Klärung für erforderlich.
II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 51 PStG, §§ 58 ff. FamFG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Für die Wirksamkeit des Vaterschaftsanerkenntnisses durch den Beteiligten zu 4 ist die Zustimmung der Mutter der Beteiligten zu 1 nicht mehr erforderlich.
1. Allerdings findet entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 auf ihre Abstammung von dem Beteiligten zu 4 § 1595 BGB grundsätzlich Anwendung. Zwar richtet sich gemäß Art. 224 § 1 EGBGB die Vaterschaft eines vor dem 1. Juli 1998 geborenen Kindes nach den bis zum Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes geltenden Vorschriften. Dies legt das Verständnis nahe, dass die Anerkennung der Vaterschaft für ein vor dem 1. Juli 1998 geborenes Kind nicht gemäß § 1595 BGB der Zustimmung der Mutter, sondern gemäß § 1600c BGB in der Fassung bis 30. Juni 1998 nur der Zustimmung des Kindes bedarf. Mit "Vaterschaft" im Sinne des Art. 224 § 1 EGBGB ist jedoch nur ein Rechtsverhältnis zwischen Kind und Vater gemeint, das bei Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes bereits bestand oder wenigstens durch ein Vaterschaftsanerkenntnis bereits angelegt war, auch wenn es noch an letzten Wirksamkeitserfordernissen - insbesondere der Zustimmung - gefehlt haben sollte (Wellenhofer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., Art. 224 § 1 EGBGB Rdn. 1, 5 m.w.N.).
2. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 4 nach dem Recht von P. R. die Vaterschaft für die Beteiligte zu 1 ohne die Zustimmung der Kindesmutter anerkennen könnte. Denn nach Art. 23 EGBGB unterläge die Erforderlichkeit der Zustimmung der Kindesmutter jedenfalls zusätzlich dem deutschen Recht als dem Recht des Staates, dem die Beteiligte zu 1 angehört.
3. Zu der Frage, ob nach deutschem Recht eine Vaterschaftsanerkennung nach dem Tod der Mutter mangels ihrer Zustimmung unmöglich ist und Vater und Kind auf ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verweisen sind, werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansichten vertreten.
a) Nach einer Ansicht kommt nur ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren in Betracht, wenn die Kindesmutter verstorben ist, bevor sie ihre Zustimmung zum Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hat (Brudermüller in Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1595 Rdn. 3; Friederici in Weinreich/Klein, Fachanwalts-Kommentar Familienrecht, 5. Aufl., § 1595 Rdn. 1; Jauß, StAZ 2000, 157; Kissner, StAZ 2007, 304; Wax in FamRefK, § 1595 Rdn. 6; DIJuF-Gutachten, JAmt 2015, 493). Diese Ansicht kann sich darauf berufen, dass der Gesetzgeber nach der Begründung zum Kindschaftsreformgesetz bewusst eine Ersetzung der Zustimmung der Mutter nicht vorgesehen hat. Bei Verweigerung der Zustimmung durch die Mutter sei es sinnvoll ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren durchzuführen, weil eine gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nur zu einer Wirksamkeit der Anerkennung und damit zu einer anfechtbaren Vaterschaft führe. Auch wenn die Mutter tot oder unbekannten Aufenthalts sei, sei ein Vaterschaf...