Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der Frage der Statthaftigkeit des Musterverfahrens durch OLG
Normenkette
KapMuG
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 10a O 119/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Gegen die Musterbeklagte zu 1.:
1. Es wird festgestellt, dass das Feststellungsziel zu 1. des Vorlagebeschlusses des LG Berlin vom 28.11.2006 zum Aktenzeichen 10a O 119/05 - "Beide Beklagte hätten wegen falscher, unvollständiger und irreführender Angaben in dem Emissionsprospekt mit Stand vom 10.11.1998 zum Immobilienfonds P.I. GmbH & Co. KG - LBB Fonds 13 dem Anleger Schadensersatz aus culpa in contrahendo (Prospekthaftung im weiteren Sinne) zu leisten." - im Rahmen des Kapitalanleger-Musterverfahrens nicht feststellungsfähig ist.
2. Es wird betreffend das Feststellungsziel zu 1. des Ergänzungsbeschlusses des LG Berlin vom 17.1.2008 zum Aktenzeichen 10a O 625/05 - "Die Beklagten seien im Rahmen der culpa in contrahendo Haftungsadressaten für Schadensersatzansprüche der Anleger des LBB-Fonds 13 wegen der im Vorlagebeschluss der Kammer vom 28.11.2006 (Musterverfahren des KG 4 Sch 2/06 KapMuG) unter der dortigen Ziff. 1. (Nr. 1.1 bis 1.7) aufgeführten Prospektmängel sowie wegen der nachfolgenden weiteren Prospektmängel Nr. 1.8 bis 1.12." - festgestellt, dass die Musterbeklagte zu 1. im Rahmen der culpa in contrahendo Haftungsadressatin für Schadensersatzansprüche der Anleger des LBB-Fonds 13 wegen der im Vorlagebeschluss des LG Berlin vom 28.11.2006 unter der dortigen Ziff. 1. (Nr. 1.1 bis 1.7) behaupteten Prospektmängel sowie wegen der behaupteten weiteren Prospektmängel Nr. 1.8 bis 1.12 des Ergänzungsbeschlusses des LG Berlin vom 17.1.2008 ist.
3. Es wird betreffend die Feststellungsziele zu 1.1. bis 1.7. des Vorlagebeschlusses vom 28.11.2006 und zu 1.8. bis 1.12. des Ergänzungsbeschlusses vom 17.1.2008 des LG Berlin
"1.1. Die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 82 - Einkaufszentrum in Neu-Ulm seien unvollständig und irreführend.
1.2. Die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 8 - Logistikzentrum in Minden seien unrichtig und unvollständig.
1.3. Die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 38 - Wohnanlage in Lieskau seien unvollständig.
1.4. Die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 2 - Büro- und Geschäftshaus in Greifswald seien falsch.
1.5. Der Angabenvorbehalt auf S. 163 des Prospekts "alle Angaben dieses Prospektes wurden gewissenhaft erarbeitet und überprüft." sei falsch.
1.6. Die Prospektangaben zum Mietgarantievertrag u.a. auf S. 3 seien unrichtig.
1.7. Die Prospektangaben zum Anteilsandienungsrecht auf den Seiten 3, 127, 132, 133, 160, 162 seien unvollständig und irreführend.
1.8. Die Prospektangaben zur Kalkulation der Inflationsrate bei den Gewerbemietverträgen seien unrichtig und unvollständig. Es fehle der Hinweis, dass die Kalkulation auf einer zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe (10.11.1998) überhöhten Inflationsrate basiere.
1.9. Die Prospektangaben zum Ansatz der Tilgung der Darlehen seien unrichtig. Bei den auf S. 129 des Prospekts dargestellten Darlehen werde mit einem zu niedrigen Tilgungsbetrag kalkuliert.
1.10. Die Prospektangaben zu den Zinseinnahmen seien unrichtig. Bei korrekter Umsetzung der im Prospekt genannten Basisdaten ermittle sich insgesamt ein geringerer Zinssatz als in der Prognoseberechnung des Prospekts ausgewiesen werde.
1.11. Die Prospektangaben zum Umfang der abgeschlossenen Darlehen seien unrichtig. Es fehle im Prospekt der Hinweis, dass die Fondsgesellschaft nicht prospektierte ARWOBAU-Darlehen übernehmen müsse.
1.12. Die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 65 (Nahversorgungszentrum in Blankenhain) seien unrichtig und unvollständig. Es fehle der Hinweis auf bekannte Mängel an dem Objekt."
festgestellt, dass folgende Angaben des Prospektes im Sinne der Rechtsprechung des BGH unrichtig und/oder unvollständig sind und damit die fehlerhaft im Prospekt dargestellten Einzeltatsachen nach ihrem Gesamtbild einen Prospektfehler begründen:
a) Zu Nr. 1.1. wird festgestellt, dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 82 - Einkaufszentrum in Neu-Ulm - unvollständig und irreführend sind, weil der Prospekt nicht über das Risiko aufklärt, das sich daraus ergibt, dass das Einkaufszentrum vor Herausgabe des Prospektes trotz des darin enthaltenen Gewährleistungsausschlusses des Verkäufers nicht zeitnah fachmännisch untersucht worden ist.
b) Zu Nr. 1.2. wird festgestellt, dass die Prospektangaben zur Fondsimmobilie Nr. 8 - Logistikzentrum in Minden - unrichtig und unvollständig sind, weil das Prospekt nicht über die Risiken aufklärt, die sich daraus ergeben, dass
aa) das Logistikzentrum zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Oktober 1997 mit erheblichen Mängeln, u.a. im Bereich des Brandschutzes, behaftet gewesen ist, die zum Zeitpunkt der Prospektherausgabe noch vorhanden waren,
bb) der Fondsgesellschaft für die Beseitigung dieser Mängel erhebliche Aufwendungen entstehen können, die weder im Investitionsplan noch in der Ertrags- und Li...