Leitsatz (amtlich)
1. Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt und zugleich mitgeteilt, keine Kostenanträge stellen zu wollen, besteht für eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Raum. Die Parteien haben damit übereinstimmend beantragt, von einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO abzusehen, denn in der Erklärung, keine Kostenanträge stellen zu wollen, liegt zugleich der Antrag, keine Kostengrundentscheidung zu erlassen. Eine Entscheidung des Gerichts, die Kosten gegeneinander aufzuheben, ist daher aufzuheben.
2. Hat eine Partei zunächst erklärt, auf die Stellung eines Kostenantrages zu verzichten, ist sie auch im Beschwerdeverfahren daran gehindert, einen Kostenantrag zu stellen.
3. Sollte die gerichtliche Kostenentscheidung lediglich eine zuvor mitgeteilte Einigung der Parteien über die Kosten wiedergeben, sind die Verfahrenskosten nach KV GKG Nr. 1211 anzusetzen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 23.08.2010; Aktenzeichen 3 O 288/10) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des LG Berlin vom 23.8.2010 - 3 O 288/10 - geändert und insgesamt neu gefasst:
Der Streitwert wird auf 22.088,78 EUR festgesetzt.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagten hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert bis zu 1.200 EUR zu tragen.
Gründe
Die nach § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 91a Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, da sie gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden ist.
Sie bleibt aber in der Sache ganz überwiegend ohne Erfolg
Die angefochtene Entscheidung war allerdings abzuändern, soweit das LG darin die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat. Da die Parteien den Rechtsstreit nicht nur übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, sondern zugleich mitgeteilt hatten, keine Kostenanträge stellen zu wollen, bestand für eine gerichtliche Kostenentscheidung kein Raum. Die Parteien haben damit übereinstimmend beantragt, von einer gerichtlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO abzusehen, denn in der Erklärung, keine Kostenanträge stellen zu wollen, liegt zugleich der Antrag, eine Kostengrundentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO nicht zu erlassen.
Damit bleibt es hinsichtlich der gerichtlichen Kosten bei der Regelung des § 22 Abs. 1 GKG, wonach die Klägerin, da sie das Verfahren im ersten Rechtszug beantragt hat, Kostenschuldnerin ist.
Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde jedoch begehrt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt der Klägerin aufzuerlegen, ist sie an der Stellung dieses Kostenantrages gehindert, nachdem sie zunächst erklärt hat, auf die Stellung eines Kostenantrages zu verzichten.
Das Beschwerdegericht geht davon aus, dass die Verfahrenskosten nach KV GKG Nr. 1211 angesetzt werden, da auch nach dem Verständnis des Vorderrichters die Kostenentscheidung lediglich eine zuvor mitgeteilte Einigung der Parteien über die Kosten wiedergeben sollte.
Insoweit ist der Wert des Beschwerdeverfahrens auf bis zu 1.200 EUR festgesetzt. worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen