Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung von Vertikalmarkisen

 

Leitsatz (redaktionell)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und eine Terrassenüberdachung berechtigen einen Wohnungseigentümer nicht dazu, den Terrassenraum mit einer Vertikalmarkise eigenmächtig zu schließen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesamteindruck der Wohnanlage bereits uneinheitlich ist.

 

Normenkette

WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 17.08.1993; Aktenzeichen 85 T 29/93)

AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 03.02.1993; Aktenzeichen 70 II 150/92)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541820

OLGZ 1994, 399

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