Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentum: Anspruch auf Beseitigung von Vertikalmarkisen
Leitsatz (redaktionell)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Das Sondernutzungsrecht an einer Terrasse und eine Terrassenüberdachung berechtigen einen Wohnungseigentümer nicht dazu, den Terrassenraum mit einer Vertikalmarkise eigenmächtig zu schließen, und zwar auch dann nicht, wenn der Gesamteindruck der Wohnanlage bereits uneinheitlich ist.
Normenkette
WoEigG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3, § 22 Abs. 1 S. 1; BGB § 1004
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 17.08.1993; Aktenzeichen 85 T 29/93) |
AG Berlin-Neukölln (Entscheidung vom 03.02.1993; Aktenzeichen 70 II 150/92) |
Fundstellen
Haufe-Index 541820 |
OLGZ 1994, 399 |
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