Verfahrensgang
LG Tiergarten (Entscheidung vom 24.08.2009; Aktenzeichen (288 OWi) 3042 PLs 3723/09 Ve (246/09)) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin gegen das Urteil des Amtsgericht Tiergarten in Berlin vom 24. August 2009 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.
Gründe
1. Der Polizeipräsident in Berlin hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 23. April 2008 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter der Wirkung berauschender Mittel (Cannabis, 1,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol) eine Geldbuße von 500,00 Euro festgesetzt, ein Fahrverbot von drei Monaten angeordnet und nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG eine Bestimmung über dessen Wirksamwerden getroffen. Auf den Einspruch des Betroffenen hin hat das Amtsgericht Tiergarten in Berlin den Betroffenen mit Urteil vom 24. August 2009 freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vertretenen Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2. Nach dem vom Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten objektiven Sachverhalt hat der Betroffene am 20. Januar 2009 um 12.15 Uhr mit seinem Pkw die Arnulfstraße in 12105 Berlin befahren, obwohl er unter der Wirkung von Cannabis stand. Die ihm am Tattag um 14:05 Uhr entnommene Blutprobe habe 1,5 ng/ml THC enthalten. Am Vorabend habe der Betroffene an einer Feier teilgenommen, bei welcher er Alkohol zu sich genommen habe. Am Morgen des Tattages habe er eine Tablette Grippostad eingenommen und sei zudem sehr müde gewesen. Auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen hat das Amtsgericht den objektiven Tatbestand von § 24a Abs. 2 StVG i.V.m. der Anlage zu § 24a StVG zutreffend als erfüllt angesehen. Denn der Betroffene stand danach zum Tatzeitpunkt "unter der Wirkung" eines berauschenden Mittels, weil der analytische Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum (vgl. BVerfG NJW 2005, 349) erreicht worden ist.
3. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes hat das Amtsgericht hingegen verneint, da sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Fahrlässigkeit in Bezug darauf habe nachweisen lassen, dass der Betroffene zur Tatzeit noch unter dem Einfluss von Cannabis gestanden habe. Hiergegen wendet sich die Amtsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde und vertritt die Auffassung, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme von einem fahrlässigen Handeln des Betroffenen auszugehen sei. Indes erweist sich die Schlussfolgerung des Amtsgerichts im Ergebnis als zutreffend.
a) Das Amtsgericht hat insoweit ausgeführt, der Betroffene habe sich dahingehend eingelassen, dass er zum Tatzeitpunkt sehr müde gewesen sei, was zum einen am wenigen Schlaf und der Feier am Vorabend gelegen habe. Zum anderen sei er erkältet gewesen, weshalb er vor Fahrtantritt von der Zeugin R. eine Tablette Grippostad erhalten und auch eingenommen habe. Letzteres sei von der Zeugin R. auch bestätigt worden. Eine bewusste Einnahme von Cannabis habe der Betroffene bestritten. Zwei Zeuginnen hätten zudem bestätigt, dass der Betroffene in ihrer Gegenwart kein Cannabis konsumiert hätte, was nicht zu widerlegen gewesen sei. Weiter hat das Amtsgericht ausgeführt, dass nach Angaben der Zeugen F. und S., die den Betroffenen kontrolliert hatten, das Fahrverhalten des Betroffenen sehr langsam und verhalten gewesen sei. Der Betroffene habe zudem wässrig glänzende Augen gehabt und müde und schläfrig, jedoch nicht benommen gewirkt. Der verlesene ärztliche Untersuchungsbericht habe keine betäubungsmittelspezifischen Ausfallerscheinungen aufgewiesen, sondern lediglich ein kritikloses Verhalten des Betroffenen dokumentiert und als Gesamteindruck "BTM nicht merkbar" festgestellt. Der in der Hauptverhandlung gehörte Sachverständige habe ausgeführt, dass das seitens der Zeugen und im ärztlichen Untersuchungsbericht festgestellte Verhalten des Betroffenen angesichts der geringen im Blut festgestellten Konzentration von THC nicht zwangsläufig auf einen Cannbiskonsum zurückgeführt werden könne. Vielmehr könnten der vom Betroffenen dargestellte Schlafmangel und seine Erkältung zu denselben Symptomen führen.
b) Fahrlässiges Handeln im Sinne des § 10 OWiG liegt vor, wenn der Täter die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und im Stande ist, außer Acht lässt und deshalb entweder die Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht - unbewusste Fahrlässigkeit - oder die Möglichkeit einer Tatbestandsverwirklichung zwar erkennt, aber mit ihr nicht einverstanden ist und ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten - bewusste Fahrlässigkeit (vgl. BGHSt 49, 1, 5; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 15 Rdnr. 14a; Gürtler, in: Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 10 Rdnr. 6).
Bezogen auf den Tatbestand des § 24 a Abs. 2 StVG bedeutet dies, dass dem Betroffenen nachzuweisen ist, dass er die Möglichkeit fortdauernder Wirkun...