Leitsatz (amtlich)
Eines Verfügungsgrunds kann sich begeben, wer die beim Eingangsgricht eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung seines Eilantrags nicht begründet, sondern dort mitteilt, eine Beschwerdebegründung erst nach erstinstanzlicher Nichtabhilfe beim Beschwerdegericht einreichen zu wollen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.01.2008; Aktenzeichen 52 O 27/08) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 52 des LG Berlin vom 28.1.2008 - 52 O 27/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz wegen vermeintlicher (drohender) Markenverletzung durch die Antragsgegnerin. Das LG hat den diesbezüglichen Untersagungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, es liege keine Verwechslungsgefahr vor. Gegen diese ihr am 31.1.2008 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin die beim LG am 8.2.2008 eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt, ohne diese zu begründen oder eine Begründung anzukündigen. Beim LG eingehend am 14.2.2008 hat die Antragstellerin mitgeteilt,
"dass die sofortige Beschwerde zunächst nicht begründet wird. Wir bitten um Entscheidung.
Sollte der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen werden, wird diese ggü. dem KG begründet."
Das LG hat darauf einen Nichtabhilfebeschluss "aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses" erlassen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine einstweilige Verfügung ist nicht zu erlassen. Es fehlt am Verfügungsgrund i.S.d. §§ 935, 940 ZPO. Die Antragstellerin hat die diesbezüglich zu ihren Gunsten nach der Senatsrechtsprechung im markenrechtlichen Eilverfahren entsprechend § 12 Abs. 2 UWG streitende Vermutung durch ihre - eine sachlich begründete Abhilfeentscheidung des LG vereitelnde - Verfahrensbetreibung selbst widerlegt.
1. Die aus dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 2 UWG folgende Dringlichkeitsvermutung kann nicht nur durch zögerliche Verfahrenseinleitung, sondern auch dann widerlegt sein, wenn der Antragsteller (nach zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, § 12 Rz. 89 m.w.N.). So verhält es sich hier.
a) Nach § 571 Abs. 1 ZPO "soll" die Beschwerde begründet werden und das erstinstanzliche Gericht ist gem. § 572 Abs. 1 ZPO verpflichtet zu prüfen, ob es die Beschwerde für begründet erachtet (was in aller Regel eine Beschwerdebegründung voraussetzt) und ihr dementsprechend abhilft. Auf diese Weise kann im Eilverfahren der Beschwerdeführer (der selbst naturgemäß vom Durchgreifen seiner Beschwerde und deren Begründung ausgeht) auf raschem Wege zu seinem Ziel (Erlass der zunächst abgelehnten einstweiligen Verfügung) gelangen, ist doch das Erstgericht bereits in den Fall eingearbeitet, kennt die Akten und vermag schnell zu beurteilen, ob und ggf. dass die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe durchgreifen und die Verfügung nunmehr zu erlassen ist.
b) Vorstehender Möglichkeit des schnellstmöglichen Erreichens des Rechtsschutzziels hat sich die Antragstellerin begeben, indem es dem LG die vom Gesetz vorgesehene Möglichkeit zur Selbstkorrektur - die hier nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung jedenfalls in Betracht kam - im Grunde erst gar nicht eröffnet hat, da sie ihm die Gründe ihrer Beschwerde vorenthalten hat. Auf diese Weise wurde diese Chance des raschen Erreichens des Rechtsschutzziels der Antragstellerin vereitelt, vielmehr die Sache - zeitraubend - dem Beschwerdegericht überantwortet, an das die Akten zunächst einmal gelangen und dort förmlich erfasst werden mussten und dessen Richter sich erst einmal in den Fall einarbeiten mussten.
Dies zeigt, dass es der Antragstellerin mit der Erreichung ihres Rechtsschutzziels nicht (oder jedenfalls nach Verfahrenseinleitung nicht mehr) eilig ist. Verstärkend kommt hinzu, dass aufgrund der zunächst ohne weiteren Kommentar oder Ankündigung begründungslos eingereichten Beschwerde das LG diese erst einmal überhaupt nicht bescheiden konnte, sondern die Akten - in der Erwartung einer noch nachfolgenden Begründung - zunächst, ohne der Sache irgendeinen Fortgang zu geben, sechs Tage liegen lassen musste, bevor (mit Beschwerdefristablauf) die Antragstellerin - überraschend - mitteilte, ihre Beschwerdebegründung zunächst überhaupt nicht einreichen, sondern diese bis zur Weiterreichung der Akten an das Beschwerdegericht zurückhalten zu wollen.
Nach allem ist die entsprechend § 12 Abs. 2 UWG geltende Dringlichkeitsvermutung im Streitfall widerlegt.
2. Der von den §§ 935, 940 ZPO vorausgesetzte Verfügungsgrund ist im Streitfall aber auch aus einem weiteren Grund zu verneinen.
a) Der im Wettbewerbsrecht (und nach der S...