Leitsatz (amtlich)
Einzelne (ebenso alle) Gesellschafter einer eGbR können Vollmacht, für sie in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zu handeln und die Zustimmungserklärung nach Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO als Untervertreter für die Gesellschaft abzugeben, bereits vor Eintragung der Gesellschaft in das Gesellschaftsregister erteilen. Gibt der so Bevollmächtigte die Zustimmungserklärung nach der Registereintragung ab, ist die Vertretungsberechtigung der Vollmachtgeber für den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe gemäß § 32 GBO nachzuweisen.
Normenkette
BGB § 164 Abs. 1, § 167 Abs. 1, § 705 Abs. 2, §§ 707, 720; EGBGB Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2; GBO § 22 Abs. 2, § 32
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kreuzberg vom 28. Februar 2024 in der Fassung vom 26. März 2024 wird aufgehoben.
Gründe
I. In Abt. I sind die Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschafter bürgerlichen Rechts gebucht.
Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 30. Januar 2024 (UR-Nr. 71/2024 des Notars ...) meldeten sie unter I. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit sich als Gesellschaftern und dem Namen X... eGbR zur Eintragung in das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg an. Zur Kennzeichnung teilten sie informatorisch mit, es handele sich um diejenige Gesellschaft, die als Eigentümerin in dem im Beschlusseingang genannten Grundbuch eingetragen sei. Unter II. erklärten die Beteiligten zu 1) und 2) gegenüber dem Grundbuchamt, sämtliche mitwirkenden Gesellschafter seien in diesem Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermerkt. Sie bewilligten gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 EGBGB, die Bezeichnung des Eigentümers dahin richtigzustellen, dass die unter I. angemeldete eGbR eingetragen werde. Die X... eGbR, vertreten durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter nach Maßgabe der in Abschnitt I enthaltenen Anmeldung, stimme der Richtigstellung gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 ltz. Hs. EGBGB, § 22 Abs. 2 GBO zu und beantrage diese. Unter III. heißt es, zur Bestätigung der Identität und zur grundbuchmäßigen Bezeichnung der eingetragenen eGbR gemäß § 47 Abs. 2 GBO werde u.a. der beglaubigende Notar (im Wege der Eigenurkunde), befreit von § 181 BGB und mit Wirkung über den Tod hinaus, durch alle Beteiligten bevollmächtigt. Der Notar werde beauftragt, nach Eintragung der X... eGbR im Gesellschaftsregister den Vollzug der Richtigstellung im Grundbuch zu betreiben.
Am 5. Februar 2024 wurde die Beteiligte zu 3) in das Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg - GsR ... - mit dem Namen X... eGbR und den Beteiligten zu 1) und 2) als Gesellschaftern eingetragen.
Mit unterschriebener und gesiegelter Eigenurkunde vom 14. Februar 2024 erklärte Notar ... unter Bezugnahme auf die Vollmacht in Abschnitt III der UR-Nr. 71/2024, er bestätige, dass die dort unter I. zum Gesellschaftsregister angemeldete Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der zwischenzeitlich im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Charlottenburg - GsR ... - eingetragenen X... eGbR identisch sei. Die in Abschnitt II enthaltene Richtigstellungsbewilligung beziehe sich demnach auf diese eGbR. Ihre Eintragung an der in Abschnitt II genannten Blattstelle anstelle der dort bisher verlautbarten GbR werde daher bewilligt und beantragt.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 hat der Notar unter Vorlage der genannten Urkunden die Grundbuchberichtigung in Abt. I beantragt. Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt beanstandet, es fehle die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3), die erst nach deren Eintragung in das Gesellschaftsregister abgegeben werden könne. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts könne mangels Vertretungsnachweis zuvor auch keine Vollmacht erteilt werden.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die Zwischenverfügung ist nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO veranlasst. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.
Es trifft zwar zu, dass die Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 3), die gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S. 2 Hs. 2, S. 3 EGBGB i.V.m. § 22 Abs. 2 GBO für die beantragte Richtigstellung erforderlich ist, erst nach ihrer Eintragung in das Gesellschaftsregister erklärt werden kann. Denn vor diesem Zeitpunkt ist nicht gemäß § 32 GBO nachzuweisen, wer berechtigt ist, die im Grundbuch einzutragende Gesellschaft (gemäß § 720 BGB organschaftlich als Gesellschafter) bei Abgabe der Erklärung zu vertreten. Die Eintragung der Gesellschafter in das Gesellschaftsregister wirkt nicht auf einen Zeitpunkt vor der Eintragung am 5. Februar 2024 zurück (vgl. Bolkart, MittBayNot 2021, 319, 328; Senat, FGPrax 2015, 10 zum Handelsregister; Beschluss vom 8. März 2011 - 1 W 99/10 - juris Rn. 10 zur Vermutung des § 899a S. 1 BGB).
Mit der Bewilligungserklärung vom 14. Februar 2024 liegt jedoch eine nachträglich erklärte Zustimmung der Beteiligten zu 3) vor. Die Zustimmung nach § 22 Abs. 2 GBO ist als rein verfahrensrechtliche Erklärung in der Bewilligung...