Leitsatz (amtlich)
1. Auch im Falle der "isolierten Umfirmierung" einer nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. im Grundbuch eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bedarf es gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB der Bewilligung derjenigen Gesellschafter, die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. im Grundbuch unter der gemeinsamen Bezeichnung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen sind, sowie der Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 GBO.
2. Sofern der Notar neben den nach Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB erforderlichen Erklärungen auch die Anmeldung der GbR zum Gesellschaftsregister beglaubigt hat, in der wiederum informatorisch auf den im Eigentum der GbR stehenden Grundbesitz verwiesen wird, kann er durch eine Bescheinigung analog § 21 BNotO bestätigen, dass die aufgrund seiner Anmeldung registrierte Gesellschaft diejenige ist, die die Zustimmung erklärt hat und auf die sich die Bewilligung der derzeit eingetragenen Gesellschafter bezieht.
3. Einer erneuten Abgabe der zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen nach Registrierung der GbR im Gesellschaftsregister bedarf es dann nicht.
Normenkette
BNotO § 21; EGBGB Art. 229 § 21; GBO §§ 19, 22
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Ingolstadt - Grundbuchamt - vom 17.6.2024 aufgehoben.
Gründe
I. Im Wohnungsgrundbuch ist die D. GbR mit Sitz in G., bestehend aus den vier Beteiligten, als Eigentümerin von Miteigentumsanteilen an Grundbesitz verbunden mit Sondereigentum an Räumen eingetragen.
Am 16.5.2024 beglaubigte der Notar folgende Erklärung der vier Beteiligten:
Grundbucherklärung:
Sämtliche im vorgenannten Grundbuch gemäß § 47 Abs. 2 GBO vermerkte Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts bewilligen gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S.2 EGBGB, die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend zu berichtigen, dass die D. eGbR mit dem Sitz in G. eingetragen wird. Die eGbR, vertreten durch ihre Vertretungsberechtigten Gesellschafter stimmt der Richtigstellung gemäß Art. 229 § 21 Abs. 3 S.2 letzter Hs. EGBGB, § 22 GBO zu und beantragt sie. Zum Nachweis der Identität der einzutragenden eGbR mit der derzeit im Grundbuch Eingetragenen wird beglaubigte Abschrift der Erstanmeldung zum Gesellschaftsregister, diesamtliche Urkunde mit der Vornummer, in welcher die Gesellschafter informatorisch auch den gegenständlichen Grundbesitz bezeichnet haben, beigefügt.
Vollzug, Vollmacht:
Der beglaubigende Notar soll diesen Antrag vollziehen und wird zu allem ermächtigt, was ihm hierzu zweckmäßig erscheint. Im Grundbuchverfahren hat er unbeschränkte Vertretungsmacht, insbesondere auch zur Identitätsfeststellung der Gesellschaft und zur grundbuchmäßigen Bezeichnung. ....
Beigefügt war die von dem Notar unter der vorangegangenen UR-Nr. ebenfalls am 16.5.2024 beglaubigte Anmeldung einer D. eGbR mit Sitz in G. zur Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die Anmeldung ist von den vier Beteiligten unterzeichnet und enthält folgende Bemerkung:
Ohne dies zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, wird zur Kennzeichnung informatorisch mitgeteilt: Es handelt sich vorliegend um diejenige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als Eigentümerin / Berechtigte im Grundbuch des Amtsgerichts von B. (Blätter 2094 bis 2104) und G. (Blätter 4706 bis 4714) eingetragen ist.
Mit Schreiben an das Grundbuchamt vom 14.6.2024 beantragte der Notar gemäß § 15 GBO die Grundbucheintragung der Berichtigung unter Vorlage der Urkunde in elektronisch beglaubigter Abschrift. Ergänzend erklärte der Notar folgendes:
Aufgrund Einsicht in das elektronische Gesellschaftsregister am 03.06.2024 bescheinige ich, dass die D. eGbR mit dem Sitz G. im Gesellschaftsregister Amtsgerichts Ingolstadt - Registergericht - unter GsR xx eingetragen ist und J. D. [= der Beteiligte zu 3] und N. R. [= die Beteiligte zu 4] jeweils einzelvertretungsberechtigt sind.
Am 17.6.2024 erließ das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, mit der es beanstandete, dass die Berichtigungsbewilligung der bisher im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter sowie die Zustimmungserklärung der eGbR als Gesellschaft bereits vor Eintragung der zustimmungspflichtigen eGbR im Gesellschaftsregister erteilt worden sei und keine Verwendung finden könne, da eine Identität der bisher im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin mit der nunmehr im Gesellschaftsregister zu GsR xx eingetragenen eGbR durch das Grundbuchamt nicht festgestellt werden könne. Vorzulegen sei eine von der eingetragenen eGbR (unter Angabe der Nummer des Gesellschaftsregisters und des Registergerichts) erteilte formgerechte Zustimmungserklärung und eine neue, formgerechte Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter des Inhalts, dass im Grundbuch nunmehr die im Register eingetragene eGbR (unter Angabe der Nummer des Gesellschaftsregisters und des Registergerichts) im Wege der Richtigstellung eingetragen werden soll.
Mit Schreiben vom 19.6.2024 übersandte der Notar eine Vertretungsbescheinigung nach § 21 BNotO....