Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten vom 13.06.2024 wird der am 29.05.2024 erlassene Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts - Bonn vom 28.05.2024 aufgehoben.
Gründe
1. Im vorgenannten Grundbuchblatt sind seit dem 13.09.2021 als Eigentümerin die "G. L. N01 GbR, R." und als deren Gesellschafter Frau A. I. B. G., geboren am 00.00.0000, sowie Herr V. G., geboren am 00.00.0000, verzeichnet.
In der notariellen Urkunde vom 09.04.2024 des verfahrensbevollmächtigten Notars (UVZ-Nr. N02/2024 A) meldeten die beiden vorgenannten Gesellschafter zur Eintragung in das Gesellschaftsregister die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter dem Namen G. L. N01 eGbR mit dem Vertragssitz in R. und den beiden Anmeldenden als vertretungsberechtigten Gesellschaftern an. In der Urkunde heißt es:
"Der beglaubigende Notar ist beauftragt und ermächtigt, nach erfolgter Eintragung die vorgenannte GbR durch Eigenurkunde unter Bezugnahme auf das Gesellschaftsregister zu bezeichnen und die Übereinstimmung der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft mit der heute im Grundbuch von O. Blatt N04 eingetragenen Gesellschaft (ausschließlich unter Zugrundelegung der Einsicht des Registers und der im Registerordner abrufbaren Dokumente) amtlich zu bestätigen. Die Vollmacht ist gegenüber dem Grundbuchamt unbeschränkt."
Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar eine beglaubigte Abschrift seiner Urkunde vom 26.04.2024 (UVZ-Nr. N03/2024 A) mit dem Antrag auf Grundbuchberichtigung bei dem Grundbuchamt eingereicht. In der genannten Urkunde ist ausgeführt:
"Kraft der mir durch die Beteiligten der Urkunde ... UVZ-Nr. N02/2024 A erteilten Vollmacht und Ermächtigung bestätige ich hiermit, dass die im Grundbuch von O. Blatt N04 eingetragene Gesellschaft mit der mittlerweile im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts Bonn unter GsR N05 eingetragenen G. L. N01 eGbR mit dem Sitz in R. identisch ist. Dies ergibt sich aus einer am heutigen Tage vorgenommenen Einsicht in das Gesellschaftsregister sowie dem Registerordner.
Ich bewillige hiermit die Richtigstellung des Eigentümers im Grundbuch."
Mit am 29.05.2024 erlassenem Beschluss vom 28.05.2024 hat die Grundbuchrechtspflegerin eine Zwischenverfügung erlassen. Darin hat sie ausgeführt, es sei die Richtigstellungsbewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und die Zustimmung der G. L. N01 eGbR durch den/die vertretungsberechtigten Gesellschafter erforderlich (Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, § 22 Abs. 2 GBO). Eine Bevollmächtigung zur Abgabe dieser Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt sei dem Notar in der Urkunde UVZ-Nr. N02/2024 A nicht erteilt worden; diese beziehe sich ausschließlich auf die Abgabe einer Identitätserklärung. Auch durch Auslegung sei der Urkunde nicht zu entnehmen, dass die Beteiligten zum Ausdruck bringen wollten, dass durch den Notar sonstige im Grundbuchverfahren erforderliche Bewilligungen oder Zustimmungen abgegeben werden.
Hiergegen wendet sich die mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 13.06.2024 eingelegte Beschwerde der Beteiligten. Mit dem Rechtmittel wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei die Frage, ob die Eintragung der eGbR an Stelle der bisherigen GbR einer Bewilligung bedürfe, da es sich mehr um eine Namensänderung bei unveränderter Rechtsinhaberschaft handele. Selbst wenn es einer Bewilligung bedürfen würde, wäre diese in der Identitätserklärung enthalten, und die erteilte Vollmacht sei ausreichend.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt.
2. Die zulässige Grundbuchbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.
Mit Recht zwar hält das Grundbuchamt für die begehrte Eintragung die Bewilligung der im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter und die Zustimmung der im Grundbuch einzutragenden, im Gesellschaftsregister verzeichneten Gesellschaft durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter für erforderlich:
Es handelt sich bei der begehrten "Berichtigung" im Kern um eine bloße Richtigstellung wie im Falle einer identitätswahrenden Namensänderung, für die als Amtsverfahren grundsätzlich nicht die Bestimmungen der §§ 13 ff. GBO gelte, und bei der es mangels einer Verfügung nicht um eine ein Recht der Gesellschaft "betreffende" Eintragung im Sinne des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB geht. Dennoch findet auch auf die "isolierte", d.h. ohne mit einer Verfügung über ein Recht zusammenhängende Richtigstellung im Grundbuch nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister die Verfahrensvorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 3 EGBGB Anwendung. Dies folgt aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 19/27635, S. 216 f.), in welcher es heißt:
"Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E gilt nicht für eine bloße Richtigstellung nach Änderung zum Beispiel des Namens einer nach dem derzeit geltenden § 47 Absatz 2 Satz 1 GBO unter Angabe ihrer Gesellschafter im Grundbuch eingetragenen Gesell...