Leitsatz (amtlich)
1. Das Familiengericht kann die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Rechtsgeschäfts eines Elternteils für das minderjährige Kind, mit dem das Kind einen Gesellschaftsvertrag zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingeht, auch auf die persönliche Eignung des (Fremd-) Geschäftsführers der Gesellschaft erstrecken, wenn die Verantwortung für die Vermögenslage des Kindes in der Gesellschaft maßgeblich vom Wirken des Geschäftsführers abhängt.
2. Wenn die Zweifel an der persönlichen Eignung des Fremdgeschäftsführers der Gesellschaft allein mit dessen strafgerichtlichen Verurteilung begründet werden, kann die Genehmigung des Rechtsgeschäfts jedenfalls dann nicht versagt werden, wenn die strafgerichtliche Verurteilung länger als der in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannte Zeitpunkt zurückliegt und auch nicht wegen der dort aufgeführten Taten erfolgt ist.
Verfahrensgang
AG Berlin-Köpenick (Aktenzeichen 20 F 235/19) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindes wird der am 30. Dezember 2019 erlassene Beschluss des Amtsgerichts Köpenick - 20 F 235/19 - in Ziff. 1 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Erklärungen, die Frau S. B. als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Kindes L. B. bezüglich der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "... Nachlass-GbR" - Gesellschaftsvertrag vom ... 2019 - abgegeben hat, werden familiengerichtlich genehmigt.
Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Das minderjährige Kind wendet sich dagegen, dass das Familiengericht die von ihm nachgesuchte Genehmigung eines Gesellschaftsvertrages insoweit versagt hat, als nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages Herr Z. zum Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft berufen werden soll.
Das minderjährige Kind ist zusammen mit seiner (Halb-) Schwester, der bereits volljährigen C. H., Erbin nach dem gemeinsamen Vater, dem am ... 2019 verstorbenen Herrn A. E. mit einer Erbquote von 50%. Die zweite Hälfte des Nachlasses steht Frau H. zu. Der Nachlass mit einem Wert von etwa einer Million Euro besteht im Wesentlichen aus mehreren vermieteten Immobilien und verschiedenen langfristigen Darlehensforderungen. Bis auf weiteres soll er nicht geteilt werden, sondern für die Verwaltung haben die beiden Erbinnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die ... Nachlass-GbR - gegründet, in die der Nachlass eingebracht werden soll und die den Nachlass erhalten, bewirtschaften, verwalten und das Nachlassvermögen letztendlich im Rahmen einer Liquidation an die Erbinnen nach Herrn A. E. verteilen soll (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Vorrangiger Zweck der aus den beiden Erbinnen mit einem Anteil von jeweils 50% bestehenden Gesellschaft soll im Hinblick auf deren Lebensalter jedoch die Sicherung der wesentlichen Vermögenswerte des Nachlasses während der Phase der persönlichen Entwicklung der Erbinnen sein (§ 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft soll mindestens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des minderjährigen Kindes andauern (§ 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages); aus den Erträgen der Gesellschaft und ggfs. aus dem vorhandenen Vermögen sollen beide Gesellschafterinnen monatliche Auszahlungen in Höhe von jeweils 1.500 EUR erhalten (§ 6 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages). Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft soll Herr Z., der einzige Bruder des Verstorbenen und Onkel der beiden Erbinnen werden (§ 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages). Für bestimmte, im Einzelnen aufgeführte Geschäftsführungsmaßnahmen wie u.a. den Verkauf oder den Kauf von Immobilien oder die Belastung von Immobilien mit Grundpfandrechten bedarf der Geschäftsführer der Zustimmung der Gesellschafterinnen. Er ist befugt, nach eigenem Ermessen alle Geschäftsführungsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beziehen (§ 7 Nr. 5, Nr. 6 des Gesellschaftsvertrages). Die Gesellschaft hat am 26. August 2019 begonnen (§ 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages).
Auf den am 27. August 2019 angebrachten Antrag hat das Familiengericht die Erklärungen, die die Mutter des Kindes für dieses als gesetzliche Vertreterin bezüglich der Gründung der Gesellschaft abgegeben hat, mit der Maßgabe genehmigt, dass die Bestimmung nach § 7 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages - die Berufung von Herrn Z. zum Geschäftsführer - hiervon ausgenommen sei. Weiter hat das Familiengericht die Erklärungen der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin des Kindes bezüglich des Beitritts des Kindes zur Gesellschaft sowie zur Einbringung des Erbanteils des Kindes in die Gesellschaft familiengerichtlich genehmigt. Zur Begründung, weshalb die Berufung von Herrn Z. als Geschäftsführer nicht genehmigt worden sei, hat das Familiengericht darauf verwiesen, dessen persönliche Eignung sei nicht gegeben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich das Kind, soweit das Familiengericht di...