Entscheidungsstichwort (Thema)

Ärztliche Stellungnahme über die in der aktuellen Unterbringung getroffenen Befunde

 

Normenkette

FGG §§ 70h, 69 f., §§ 70, 15; ZPO § 406

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 03.09.2007; Aktenzeichen 83 T XIV 66/07 L)

AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 52 XIV 161/07)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde sowie der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe werden zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 70 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 70g Abs. 3, 70.m Abs. 1 S. 1, 22, 27, 29 FGG. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

Die sofortige weitere Beschwerde kann nur noch mit dem im Hilfsantrag enthaltenen Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung verfolgt werden. Denn die mit dem Hauptantrag angestrebte Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die damit verbundene Entlassung des Betroffenen kommen wegen des Ablaufs seiner Unterbringung nicht mehr in Betracht. Dadurch ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers jedoch nicht entfallen. Die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Unterbringungsmaßnahme ist möglich. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Annahme eines Rechtsschutzinteresses in Fällen tief greifender Grundrechtseingriffe, in denen sich eine direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Eine Unterbringungsmaßnahme ist ein tief greifender Grundrechtseingriff (BVerfG NJW 1998, 2432 ff.; BVerfGE 104, 220 ff.). Aufgrund der bis zum 5.9.2007 vorläufig angeordneten Unterbringung konnte der Betroffene auch keine Entscheidung in den von der Verfahrensordnung vorgegebenen Instanzen erreichen (vgl. KG, Beschl. v. 23.5.2000 - 1 W 2749/00, FGPrax 2000, 213 f.).

II. Die sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, worauf die Nachprüfung durch das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, vgl. §§ 27 FGG, 546 ZPO.

1. Nach §§ 70h Abs. 1, 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden, wenn dringende Gründe im Sinne einer erheblichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayObLGZ 2000, 220 ff.; Marschner, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 70h FGG, Rz. 3) für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für eine endgültige Unterbringung gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre, sowie die weiteren in § 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 4 FGG genannten Voraussetzungen vorliegen. Die freiheitsentziehende Unterbringung nach dem in Berlin geltenden Gesetz für psychisch Kranke (PsychKG) ist eine Unterbringungsmaßnahme i.S.d. § 70h Abs. 1 FGG, vgl. § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGG. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme erfordert vorwiegend die Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht, gegen Denkgesetze oder gegen Verfahrensvorschriften verstößt oder ob Schlüsse gezogen werden, die mit feststehenden Beweisregeln oder mit der allgemeinen Lebenserfahrung unvereinbar sind, oder ob solche Anforderungen an eine Überzeugungsbildung sonst überspannt oder vernachlässigt werden (Senat, a.a.O.). Derartige Fehler vermag der Senat nicht festzustellen.

a) Das LG hat die zutreffenden rechtlichen Grundlagen herangezogen. Nach § 8 Abs. 1 S. 1 PsychKG können psychisch Kranke gegen oder ohne ihren Willen nur untergebracht werden, wenn und solange sie durch ihr krankheitsbedingtes Verhalten ihr Leben, ernsthaft ihre Gesundheit oder besonders bedeutende Rechtsgüter anderer in erheblichem Maße gefährden und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Psychisch Kranke in diesem Sinne sind Personen, die an einer Psychose, einer psychischen Störung, die in ihren Auswirkungen einer Psychose gleichkommt, oder einer mit dem Verlust der Selbstkontrolle einhergehenden Abhängigkeit von Suchtstoffen leiden und bei denen ohne Behandlung keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, § 1 Abs. 1 Nr. 2a und Abs. 2 PsychKG.

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das LG auf der Grundlage des Zeugnisses der Amtsärztin H., den Angaben der Ärztin P. im Anhörungstermin des Vormundschaftsgerichts vom 15.8.2007 sowie der von dem LG eingeholten schriftlichen Stellungnahme des behandelnden Oberarztes Dr. H. vom 21.8.2007 gefolgert hat, diese Voraussetzungen lägen vor. Die drei Ärzte haben übereinstimmend bei dem Betroffenen eine schwere Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die Ärzte P. und Dr. H. eine paranoide Schizophrenie, die Dr. H. nach ICD-10: F20.0 einordnete. Dies steht nicht im Gegensatz zu der bei der Aufnahme des Betroffenen in der Klinik erstellten Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit S...

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