rechtskräftig

 

Normenkette

BGB § 30

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 16.08.2018; Aktenzeichen 95 VR 25999 B)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss vom 16. August 2018 aufgehoben.

 

Gründe

I. Der Beteiligte ist seit dem 28. Februar 2003 im Vereinsregister überhaupt und seit dem 30. Oktober 2006 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. In § 10 "Vorstand" heißt es in Absatz 6: Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung bestellen, deren Aufgaben durch die Geschäftsordnung geregelt werden kann."

Mit notariell beglaubigten Schreiben vom 15. Mai und 1. Juni 2018 hat der Vorstand unter Bezugnahme auf eine Vorstandssitzung vom 31. Januar 2018 zur Eintragung angemeldet, dass Frau K ... zu einer besonderen Vertreterin nach § 30 BGB bestellt sei. Die besondere Vertreterin sei zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte ermächtigt, wobei folgende Geschäfte nicht in den Geschäftsführungsbereich fielen: gerichtliche Vertretung des Vereins, Grundstücksgeschäfte, Darlehensaufnahmen und -vergaben, Aufnahme von Mitgliedern, Abschluss von Finanzierungsverträgen mit Kinderhospizen, Abschluss von Rahmenverträgen mit Krankenkassen, Aufstellung von Zielen, Meilensteinen und Strategien sowie Haushaltsplänen. Bis zu einem Geschäftswert von 50.000 EUR handele die Vertreterin allein, darüber hinausgehende Geschäfte bedürften der Zustimmung von zwei Vorstandsmitgliedern. Die besondere Vertreterin sei von den Beschränkungen befreit. Schließlich behalte sich der Vorstand vor, die Geschäftsführung und Vertretungsmacht durch eine noch zu erlassende Geschäftsordnung zu erweitern, zu vermindern und auch zu ändern. Auch die Bestellung weiterer besonderer Vertreter bleibe vorbehalten.

Auf diese Anmeldung hin hat das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 6. Juli 2018 darauf hingewiesen, dass die Satzung die Bestellung eines Vertreters nach § 30 BGB nicht zulasse. Es wurde eine Frist zur Rücknahme binnen eines Monats gesetzt. Nachdem der Beteiligte der Rechtsauffassung des Amtsgerichts entgegen getreten ist, hat diese die Anmeldung mit einem Beschluss vom 16. August 2018 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte mit Schriftsatz vom 28. August 2018, der am gleichen Tag per Fax eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 3. September 2018 zur Entscheidung vorgelegt.

II. 1. Die Beschwerde ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beschwerde ist innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingegangen, der Beteiligte ist durch die Zurückweisung der Anmeldung auch beschwert, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG. Des Vorliegens eines bestimmten Beschwerwertes bedarf es nicht.

2. Die Beschwerde hat auch Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung vom 15. Mai 2018 zu Unrecht mit dem Hinweis zurückgewiesen, die Satzung des Beteiligten sähe keine Ermächtigung zur Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 30 BGB vor.

a) Zu Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass ein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB nach der Satzung vorgesehen sein muss (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988, KRB 3/88, juris Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 14. November 2012, 31 VVx 429/12, juris Rdn. 11; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012, 3 W 93/12, juris Rdn. 11; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Aufl., Rdn. 313). Dies schließt es aber nicht aus, dass sich die Befugnis zur Bestellung eines derartigen Vertreters auch durch Auslegung aus der Satzung ergibt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988, KRB 3/88, juris Rdn. 8f. Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., § 30 Rdn. 5). Eine solche Auslegung ergibt hier aber, dass die Satzung des Beteiligten in § 10 Abs. 6 die Bestellung eines solchen besonderen Vertreters vorsieht. Denn danach kann der Vorstand eine Geschäftsführung für die laufenden Geschäfte bestellen. Insoweit kann auch offen bleiben, ob eine Satzungsregelung nur dann wirksam und eine Bestellung möglich ist, wenn der Aufgabenkreis bestimmt ist. Denn dies ist hier in der Satzung mit dem Hinweis auf die laufenden Geschäfte, also die allgemein und üblich anfallenden Geschäfte, geschehen. Dies reicht für die Annahme einer ausreichenden Bestimmtheit des Aufgabengebiets eines besonderen Vertreters aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988, KRB 3/88, juris Rdn. 8; OLG München, Beschluss vom 14. November 2012, 31 Wx 429/12, juris Rdn. 12; a.A. Soergel/Hadding, aaO, § 30 Rdn. 9; unklar OLG Hamm, Beschluss vom 29. September 1979, 15 W 253/77, juris). Dass die eigentlich der Mitgliederversammlung zustehende Bestellungsbefugnis wie hier durch die Satzung auf den Vorstand übertragen werden kann, ist anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1988, KRB 3/88, juris Rdn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2012, 3 W 93/12, juris Rdn. 12; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 23. Dezember 1998 - 3Z BR 257/...

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