Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.05.2004; Aktenzeichen 67 T 40/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des AG Mitte vom 27.4.2004 i.d.F. des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.5.2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
bei einem Beschwerdewert von bis zu 1.200 Euro zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gem. den §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das AG hat mit zutreffenden Erwägungen die Kosten des in der Hauptsache für erledigt erklärten Rechtsstreits dem Kläger auferlegt.
Nach § 91a ZPO hat das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Hierbei wird im allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung den Ausschlag geben (BGH LM Nr. 1 und Nr. 6), d.h. es wird in der Regel der die Kosten zu tragen haben, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären (Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 91a Rz. 24). Danach hat der Kläger die Kosten zu tragen, da er ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre. Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass die mit Schriftsatz vom 19.1.2004 eingereichte Klage unzulässig war, weil der angekündigte Klageantrag nicht ausreichend bestimmt war (§ 253 ZPO). Die dagegen mit der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist die bestimmte Angabe des Gegenstandes des erhobenen Anspruchs nötig, der Klageantrag muss einen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Bei einer Duldungsklage müssen Inhalt und Umfang der Pflicht aus dem Klageantrag unzweideutig erkennbar sein (OLG Köln NZM 2003, 200). Der Klageantrag zur Duldung des Einbaus einer Gasetagenheizung war zu unbestimmt, weil darin die konkret auszuführenden Arbeiten, welcher der Beklagten zu dulden hatte, nicht im Einzelnen aufgeführt waren. Es reichte - entgegen der Ansicht des Klägers - nicht aus, die Duldung des Einbaus einer Heizringleitung aus Kupferrohren über Putz entlang der Scheuerleiste zu verlangen. Vielmehr hätte im Klageantrag der genaue horizontale und vertikale Verlauf der Rohrleitungen angegeben werden müssen (vgl. so auch AG Frankfurt, Urt. v. 6.2.1991 - 33 C 3561/89-28, WuM 1992, 12; LG Hamburg v. 6.10.1989 - 11 S 125/89, WuM 1990, 18; v. 22.8.1991 - 334 S 48/91, WuM 1992, 121). Dieser ergab sich auch nicht aus der im Klageantrag bezuggenommenen Skizze des Wohnungsgrundrisses. Ob und welche weiteren Angaben zu den Heizkörpern erforderlich gewesen sind, mag dahinstehen.
Soweit der Kläger mit der Beschwerde weiter geltend macht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Erfolgsprognose bei schriftsätzlicher Erledigung der Eingang der Erledigungserklärung bei Gericht sei, daher auf den Eingang der mit Schriftsatz vom 21.4.2004 abgegebenen Erledigungserklärungen des Beklagten abzustellen sei und zu diesem Zeitpunkt eine Konkretisierung des Klageantrags gem. Schriftsatz vom 24.3.2004 vorgelegen habe, kann auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar trifft es zu, dass das gesamte Parteivorbringen zu berücksichtigen ist, dass bis zum Zeitpunkt der letzten Erledigungserklärung eingegangen ist einschließlich das Vorbringens in dem Schriftsatz selbst, in dem die Erledigung erklärt wird (OLG Hamm v. 1.10.1992 - 4 W 99/92, WRP 1993, 339). Dies aber hat das AG getan. Es kann für die Entscheidung dahin gestellt bleiben, ob der im Schriftsatz vom 24.3.2004 formulierte Klageantrag ausreichend bestimmt war und auch, ob die Modernisierungsankündigung vom 18.9.2003 den Anforderungen des § 541b BGB a.F./§ 554 BGB n.F. genügte und daher die Klage auf Duldung begründet gewesen wäre, jedenfalls fehlte der Klage zu diesem Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Mietverhältnis war bereits zuvor, nämlich aufgrund des Kündigungsschreibens des Beklagten vom 20.1.2004 und der Zustimmung der Hausverwaltung am 22.1.2004 zum 31.1.2004 beendet worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Gründe für deren Zulassung i.S.v. § 574 ZPO nicht vorliegen.
Fundstellen