Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 25.05.1988; Aktenzeichen 191 T 123/87 (WEG)) |
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II 252/88(WEG)) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 1988 – 191 T 123/87 (WEG) – wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hab die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und außerdem die der Wohnungseigentümergemeinschaft insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.980,98 DM.
Gründe
Die zur Zeit der Antragstellung noch amtierende Verwalterin, die B.-G., hat im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft rückständiges Wohngeld in Höhe von 3.980,98 DM gegen die Antragsgegnerin-geltend gemacht. Der jetzige Verwalter verfolgt den Antrag weiter. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 3. Juni 1985 ist zu Top. 1 die Jahresabrechnung 1984 und zu Top. 2 die Abrechnung für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. April 1985 genehmigt worden. Durch Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Mai 1986 ist zu Top. 2 die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr vom 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1986 genehmigt worden. Außerdem ist zu Top. 3 wegen uneinbringlicher Wohngeldforderungen eine Sonderumlage in Höhe von insgesamt 5.214,75 DM beschlossen worden. Letztlich ist zu Top. 5 der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 1986/87 beschlossen worden. Alle diese Beschlüsse sind bestandskräftig. Aus ihnen ist die Antragsgegnerin unstreitig den geltend gemachten Betrag von 3.980,98 DM schuldig geblieben.
Das Amtsgericht hat mit seinem Beschluß vom 10. April 1987 die Antragsgegnerin verpflichtet, den Betrag von 3.980,98 DM nebst Zinsen an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu Händen der Verwaltung zu zahlen. Die Rückstände hat es so festgestellt, wie sie von den Antragstellern berechnet worden sind. Das Landgericht hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1988 die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt. Die Antragsgegnerin meint, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, weil die damalige Verwalterin, die B.-G., die hier in Rede stehenden bestandskräftigen Abrechnungen und den Wirtschaftsplan 1986/87 manipuliert habe. Dafür trägt sie Tatsachen vor, und zwar unberechtigte Abbuchungen vom Instandhaltungskonto in Höhe von zusammen 30.000,– DM durch die B.-G. in den Jahre 1983 und 1984 (Bl. 114) und die Verquickung der B.-G. mit G. S. Diese Verquickung habe insbesondere dazu geführt, daß mit der E. G. Hausreinigungsverträge geschlossen worden seien, die für die Wohnungseigentümergemeinschaft offensichtlich ungünstig waren.
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern.
1. Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis entschieden, daß der von den Antragstellern gestellte Antrag nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, daß durch den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Oktober 1987 die B. als Verwalterin abberufen und der jetzt amtierende Verwalter gewählt worden ist.
Denn entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Ansicht ist der Wechsel im Verwalteramt-ohne Einfluß auf das anhängige gerichtliche Verfahren. Durch den auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 29. Mai 1986 zu Top. 6 gefaßten Beschluß ist der Verwalter nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG ermächtigt worden, im Namen der Wohnungseigentümer Wohngeldansprüche gerichtlich geltend zu machen. Diese Ermächtigung gilt nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn auch für den neuen Verwalter nach einem Wechsel im Amt. Nur wenn dieser den Verpflichtungsantrag zurückgenommen hätte, würde es an einer Verfahrensvoraussetzung für eine Sachentscheidung fehlen. Dieser Fall liegt aber nicht vor.
2. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht entschieden, daß aufgrund der bestandskräftigen Wohnungseigentümerbeschlüsse über die Abrechnungen für das Wirtschaftsjahr 1984, das Rumpfwirtschaftsjahr 1. Januar bis 30. April 1985, das Wirtschaftsjahr 1. Mai 1985 bis zum 30. April 1986 und über den Wirtschaftsplan 1986/1987 die Antragsgegnerin verpflichtet ist, den rückständigen Wohngeldbetrag von 3.980,80 DM an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen.
a) Durch den bestandskräftigen Beschluß über die Jahresabrechnung ist die Höhe des von jedem Wohnungseigentümer zu zahlenden Wohngeldes verbindlich festgelegt und dem Verwalter damit Entlastung erteilt (Weitnauer 7. Aufl., Rdn. 16; Augustin in RGRK, 12. Aufl., Rdn. 22 je zu § 28 WEG mit Rechtsprechungshinweisen). Die Antragsgegnerin kann daher sachliche Einwände gegen die Richtigkeit der Abrechnungen nicht mehr erheben. Das haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei entschieden. Ob etwas anderes gelten müßte, wenn der Beschluß über die Abrechnung inhaltlich gegen d...