Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Erhöhung der Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV wegen mehrerer Auftraggeber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV wegen mehrerer Auftraggeber findet auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV keine Anwendung.

 

Normenkette

RVG § 44; RVG-VV Nrn. 1088, 2501

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 08.06.2006; Aktenzeichen 82 T 114/06)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70a II 5138/05)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

A. Die Beteiligte zu 1) hat mit einem Schreiben vom 21.11.2005 die nachträgliche Bewilligung von Beratungshilfe wegen der Beratung zweier ihrer Mandanten in einer Mietsache beantragt und insoweit neben der Gebühr nach Nr. 2601 RVG-VV i.d.F. vor dem 1.7.2006 (jetzt: Nr. 2501 RVG-VV) eine Erhöhung nach Nr. 1008 RVG-VV geltend gemacht. Mit der Bewilligung der Beratungshilfe ist die zu erstattende Vergütung am 14.12.2005 auf 34,80 EUR festgesetzt und die Auszahlung angeordnet worden. Der weitergehende Antrag auf Festsetzung weiterer 10,44 EUR ist zurückgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das AG Wedding mit einem Beschluss vom 20.1.2006 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte und vom AG zugelassene Beschwerde ist vom LG Berlin mit einem Beschluss vom 8.6.2006 zurückgewiesen worden. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der vom LG zugelassenen und am 28.6.2006 eingegangenen weiteren Beschwerde.

B.I. Die weitere (sofortige) Beschwerde ist aufgrund der Zulassung durch das LG statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat aber keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, auf die die sofortige weitere Beschwerde allein mit Erfolg gestützt werden kann (vgl. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. §§ 33 Abs. 6 Satz 2 RVG, 546 f. ZPO). Die Beteiligte zu 1) hat für die im Wege der Beratungshilfe ausgeübte Beratung die gesetzliche Vergütung erhalten (§ 44 Satz 1 RVG), so dass ihr die weiter geltend gemachte Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV wegen der Beratung von zwei Personen in derselben Angelegenheit nicht zusteht.

1. Allerdings ist umstritten, ob dem die Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalt im Falle der Beratung neben der Gebühr nach Nr. 2501 RVG-VV auch die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV zustehen kann. Teilweise wird dies bejaht (vgl. Anwaltskommentar/Schneider, RVG, 3. Aufl., VV 2501 Rz. 3; Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 34 Rz. 94; Gerold/Schmidt/Madert, RVG, 17. Aufl., RVG-VV 2500-2508 Rz. 27; Enders, RVG für Anfänger, 13. Aufl., Rz. 373; Baumgärtel/Föller/Lome, RVG, 7. Aufl., Nr. 1008 Rz. 15; Mayer/Kroiß/Pukall, RVG, VV 2501 Rz. 7). Insoweit wird geltend gemacht, die Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV betreffe alle Betriebsgebühren, zu denen auch die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV gehöre. Nach anderer Ansicht, die auch zu der vor dem Inkrafttreten des RVG geltenden BRAGO vertreten wurde (vgl. dazu OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rz. 8, § 20 Rz. 7; § 132 Rz. 5) kommt eine Erhöhung einer Beratungsgebühr und damit auch der Gebühr nach Nr. 2501 RVG-VV schon nach dem Wortlaut der Nr. 1008 RVG-VV bzw. des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht in Betracht (vgl. Bischof/Jungbauer/Bischof, RVG, 2. Aufl., Nr. 1008 VV Rz. 52; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008, Rz. 13 ff.; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rz. 37).

2. Der Senat schließt sich mit den Vorinstanzen der zuletzt genannten Ansicht an.

Nach der Regelung des Nr. 1008 RVG-VV erhöht sich die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr, wenn mehrere Personen in derselben Angelegenheit Auftraggeber sind. Nach dem Wortlaut ist damit die von den genannten Gebühren zu unterscheidende Beratungsgebühr nicht erfasst. Dass dem Gesetzgeber bei der Fassung der Regelung ein Fehler unterlaufen ist, lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte nicht entnehmen. Dagegen spricht auch die Tatsache, dass bereits zu dem dieser Vorschrift vorangehenden § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO dieselbe Rechtsfrage in Streit stand (vgl. OLG Köln JurBüro 1992, 237; OLG Stuttgart JurBüro 1984, 53; Hansen, BRAGO, 8. Aufl., § 6 Rz. 8; Gerold/Schmidt/v. Eicken, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rz. 32), so dass im Rahmen der Neuordnung des anwaltlichen Gebührenrechts eine entsprechende Klarstellung durch den Gesetzgeber zu erwarten gewesen wäre. Auch die Besonderheiten der Beratungshilfegebühren geben nichts dafür her, dass sich die Gebühr nach Nr. 1008 RVG-VV auf die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 RVG-VV zu erstrecken hat. Der Gesetzgeber hat - im Gegenteil - durch die ausdrückliche Bestimmung in Vorbemerkungen 2.5 RVG-VV, die im Rahmen der Beratungshilfe entstehenden Gebühren richteten sich ausschließlich nach dem Abschnitt 5, eine analoge Anwendung der dort nicht erwähnten Gebührentatbestände ausgeschlossen. Da in den Nrn. 2501 und 2502 RVG-VV die Beratungstätigkeit und in Nrn. 2503-2507 RVG-VV die für das Betreiben des Geschäfts anfallenden Gebühren gerege...

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