Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 14.05.2013; Aktenzeichen 7 O 249/11) |
Tenor
In dem Rechtsstreit ...Lebensversicherung VVG ./. L. hat der Senat nunmehr über die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 14.5.2013 beraten und beabsichtigt im Ergebnis dieser Beratung die Berufung des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. Zum Sachverhalt - unstreitiges Vorbringen, streitiger Vortrag sowie die im ersten Rechtszug gestellten Anträge - wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat gemäß Beschluss vom 31.10.2011 (Bl. 52 d.A.) Beweis erhoben zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. ...W. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 21.3.2012 (Bl. 66 ff d.A.), die ergänzende Stellungnahme vom 24.8.2012 (Bl. 100 ff d.A.) sowie die Anhörung vor dem LG (Bl. 135 ff d.A.) verwiesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben und den Beklagten durch das angefochtene Urteil zur Fortzahlung der vereinbarten BU-Rente verurteilt.
Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er die Abweisung der Klage begehrt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Beweiswürdigung durch das LG sei fehlerhaft. Es hätten die von der Beklagten vorprozessual beauftragten Gutachter, die als Zeugen benannten Prof. Dr. M.und Dr. ..., zu der Behauptung als Zeugen vernommen werden müssen, dass der Kläger bei der Untersuchung durch die Zeugen die Seitenneigung im physiologischen Umfang zu 100 % schmerzfrei ausführen sowie den Langsitz mit einer Vornüberneigung von 10 (Bl. 187 d.A.) - dies entspreche dem normalen Bewegungsausmaß - einnehmen konnte.
Im Jahr 2004 seien auch Radikulärzeichen durch Dr. H.beim Kläger festgestellt worden, die im Jahr 2010 nicht mehr vorlagen (Bl. 187, 194 d.A.).
Das angefochtene Urteil beruhe ursächlich auf diesen Fehlern, weil auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass die Feststellung einer Berufsunfähigkeit nicht zu rechtfertigen gewesen wäre, wenn es keine Funktionseinschränkungen bei der Beweglichkeit gegeben hätte (Bl. 191 d.A.).
Auch die Beschwielung der Hände und der Knie beim Kläger spreche dafür, dass er in seinem alten Beruf wieder tätig sei. Der Beklagte beruft sich zum Beweis auf die Einholung eines dermatologischen Gutachtens.
Die Einstellungsmitteilung entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (Bl. 195 d.A.).
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zu den Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1) Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht oder dass gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor.
2) Dem Beklagten gelingt der Nachweis nicht, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 der Allgemeinen Bedingungen für Berufungsunfähigkeitsleistzungen (Anlage K 22= BED. BU. 0197 - im Folgenden: BB-BUZ) vorliegen. Dies hat das LG im Ergebnis zutreffend festgestellt.
a) Das LG hat die Frage offen gelassen, ob die Einstellungsmitteilung vom 4.1.2011 die formalen Begründungsanforderungen erfüllt und damit überhaupt wirksam ist. Die Wirksamkeit der Einstellungsmitteilung ist zu verneinen, denn es fehlt der erforderliche Vergleich des Gesundheitszustandes des Klägers im Jahr 2004 mit dem im Jahr 2010 festgestellten unter Berücksichtigung der Auswirkungen für den Kläger, seinen bisher ausgeübten Beruf wieder zu einem bestimmten Prozentsatz ausüben zu können.
Gemäß § 7 Abs. 4 BB-BUZ stellt die Beklagte die Leistungen ein, wenn die Berufsunfähigkeit weggefallen ist oder sich auf einen Grad von weniger als 50 Prozent vermindert hat. Gemäß Abs. 1 kann die Beklagte dabei auch prüfen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, wobei neu erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen sein sollen. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass eine Änderung der Verhältnisse gegenüber denen bei Leistungsanerkennung vorliegen muss.
Mit seinem Leistungsanerkenntnis entscheidet der Versicherer über den Grad der Berufsunfähigkeit. Er ist daher gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige Beurteilung maßgeblichen, ihm bekannt gewordenen Umstände von dieser Erklärung wieder zu lösen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (v...