Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der sofortigen weiteren Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren gem. § 335a HGB; Beschwerdewert
Leitsatz (amtlich)
1. Im Ordnungsgeldverfahren gem. § 335a HGB ist die sofortige weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG gem. §§ 139, 140a Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 FGG ausgeschlossen. Sie ist auch dann nicht ausnahmsweise zulässig, wenn mit ihr ein Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.
2. Der Beschwerdewert richtet sich gem. § 119 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 KostO nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.
Normenkette
FGG § 140a; HGB § 335a; KostO § 119
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 102 T 127/02) |
AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 96 HRB 17510) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird nach einem Wert von jeweils 5.000 Euro als unzulässig verworfen.
Tatbestand
Die betroffene GmbH befindet sich in Liquidation. Auf Antrag eines Dritten hat das AG die Beteiligten im August 2002 als Liquidatorinnen der Gesellschaft unter Fristsetzung und Androhung von Ordnungsgeldern von jeweils 2.500 Euro aufgefordert, die Jahresabschlüsse für 1999 und 2000 offenzulegen, und nach Fristablauf mit Beschlüssen vom 14.10.2002 Ordnungsgelder von jeweils 5.000 Euro gegen die Beteiligten festgesetzt. Ihre mit dem Einwand, sie seien nicht Normadressaten des § 335a HGB, begründete sofortige Beschwerde hat das LG durch den angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf § 139 Abs. 2 HGB zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde machen die Beteiligten geltend, der angefochtene Beschluss beruhe auf einem Rechtsfehler. Denn sie hätten mit Schriftsatz vom 6.9.2002 die materiellen Einwendungen gegen die Androhung der Ordnungsgelder vorgetragen, der Umstand der Liquidation sei darüber hinaus von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil sie kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Gemäß § 140a Abs. 2 S. 1 FGG findet auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren gem. § 335a HGB gegen die Beteiligten als Liquidatorinnen der Gesellschaft wegen der Nichtbefolgung der ihnen gem. § 325 HGB obliegenden Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen der Gesellschaft die Vorschrift des § 140a Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 FGG entspr. Anwendung. Danach ist eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG in diesem Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Anfechtung der hier gegebenen Zurückweisung ihrer sofortigen Erstbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gem. §§ 140a Abs. 2 S. 1, 139 FGG (vgl. zu Vorstehendem OLG Hamm v. 21.10.2002 – 5 W 331/02, FGPrax 2003, 39 = RPfleger 2003, 136; Keidel/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 140a Rz. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 140a Rz. 18).
Die sofortige weitere Beschwerde ist vorliegend auch nicht wegen einer sog. greifbaren Gesetzwidrigkeit eröffnet. Unter diesem Gesichtspunkt kann eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise anfechtbar sein, wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist. Jedoch reichen Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte, insb. gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), regelmäßig noch nicht aus, um einen weiteren Rechtszug zu eröffnen. Vielmehr ist die Verletzung von Verfahrensgrundrechten mit der Gegenvorstellung ggü. dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, geltend zu machen (vgl. zu Vorstehendem BGH NJW 2000, 590; v. 26.4.2001 – IX ZB 25/01, MDR 2001, 1007 = BGHReport 2001, 852 = NJW 2001, 2262; OLG Hamm v. 21.10.2002 – 5 W 331/02, FGPrax 2003, 39 = RPfleger 2003, 136; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., Vorbem. § 19 Rz. 11 ff., je m.w.N.).
Das Vorbringen der Beteiligten, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Schreiben vom 6.9.2002 materielle Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes vorgetragen und vorsorglich um Fristverlängerung bis 31.10.2002 für die Einreichung der Jahresabschlüsse gebeten, reicht nicht aus, die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und darüber hinaus eine greifbare Gesetzwidrigkeit zu begründen.
Ein Schriftsatz vom 6.9.2002 befindet sich nicht bei den Akten. Auch der übrige Akteninhalt lässt nicht erkennen, dass ein Schriftsatz dieses Inhalts bei dem AG eingegangen und versehentlich nicht berücksichtigt worden ist. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat sich auf diesen erstmals im Schriftsatz vom 29.10.2002 berufen, wobei er als Inhalt lediglich eine Bitte um Fristverlängerung, nicht aber Einwendungen gegen die Androhung des Ordnungsgeldes überhaupt angab. Auf das Antwortschreiben des Rechtspflegers des AG vom 5.11.2002, dass ein solches Schreiben nicht vorliege, ist es weder nachgereicht noch die sofortige Beschwerde mit dessen Nichtberücksichtigung begründet worden. Hierzu bestand aber spätestens nach dem Hinweis des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom 22.11.2002 auf die gem. § 139 Abs. 2 FGG auf Verfahrensfehler...