Leitsatz (amtlich)
1. Gegen die Entscheidung des LG, mit der die sofortige Beschwerde gegen die Verwerfung des Einspruchs im Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB, § 140a Abs. 2 FGG zurückgewiesen wird, ist eine sofortige weitere Beschwerde nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn damit eine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird.
2. Der Beschwerdewert richtet sich in derartigen Fällen nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Ordnungsgeldes.
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 13.11.2003; Aktenzeichen HK T 3/03) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
II. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Geschäftsführer der von dem Verfahren betroffenen GmbH. Auf Antrag eines Dritten hat das AG - Registergericht - ihn unter Fristsetzung und Androhung von Ordnungsgeld aufgefordert, gem. § 325 HGB den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2001 offen zu legen, und nach Fristablauf mit Beschluss vom 2.9.2003 das angedrohte Ordnungsgeld von 2.500 Euro gegen ihn festgesetzt. Das LG hat die sofortige Beschwerde des Beteiligten durch Beschluss vom 13.11.2003 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen sofortige weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil es kraft Gesetzes ausgeschlossen und damit bereits nicht statthaft ist.
Auf das vorliegende Ordnungsgeldverfahren nach § 335a HGB gegen den Beteiligten wegen Nichtbefolgung der ihn nach § 325 HGB treffenden Pflichten findet gem. § 140a Abs. 2 S. 1 FGG die Vorschrift des § 140a Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 FGG entspr. Anwendung. Danach ist eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des LG in diesem Verfahren ausnahmslos ausgeschlossen.
Dies gilt auch für die Anfechtung der Zurückweisung der Erstbeschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld gem. § 140a Abs. 2 S. 1, § 139 FGG (vgl. KG RPfleger 2004, 52 f.; OLG Hamm v. 21.10.2002 - 5 W 331/02, FGPrax 2003, 39 = RPfleger 2003, 136; Keidel/Winkler, FG, 15. Aufl., § 140a Rz. 30; Bassenge/Herbst/Roth, FGG, 9. Aufl., § 140a Rz. 18).
Ein weiterer Rechtszug ist vorliegend auch nicht wegen der von der weiteren Beschwerde behaupteten Gehörsverletzung im zweiten Rechtszug eröffnet. Ein etwaiger Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann vielmehr ggü. dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, im Wege der Gegenvorstellung geltend gemacht werden (KG RPfleger 2004, 52 f. m.w.N.; vgl. auch BVerfG v. 30.4.2003 - 1 P BvU 1/02, NJW 2003, 1924, 1927 unter III 1a).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Pflicht zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz ergibt (§ 131 Abs. 1, § 2 Nr. 1 KostO).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf der Vorschrift des § 119 Abs. 2 KostO, nach der die Gebühr nach dem festgesetzten oder angedrohten Betrag des Zwangsgeldes berechnet wird und die gem. § 119 Abs. 5 S. 1 KostO in anderen Fällen der Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsgeld entspr. gilt. Dies gilt nach einhelliger Auffassung auch in Beschwerdeverfahren (KG RPfleger 2004, 52 f. [53] m.w.N.).
Petry Simon-Bach Stutz
Fundstellen
Haufe-Index 1134896 |
FGPrax 2004, 133 |
GmbHR 2004, 501 |
NJOZ 2004, 1362 |
OLGR-KSZ 2004, 284 |
www.judicialis.de 2004 |