Leitsatz (amtlich)

Der Geschädigte kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschliessen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind.

Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschliessen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 547/04)

 

Tenor

1. Es wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu binnen drei Wochen.

3. Der Antrag des Klägers vom 19.3.2007 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

A. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet werden.

Insofern wird auf Folgendes hingewiesen:

I. Das LG ist bei seinem Urteil von zutreffenden rechtlichen Grundsätzen über die Anforderungen an die Darlegungen zur Beseitigung von Vorschäden bei Geltendmachung eines späteren kompatiblen Unfallschadens ausgegangen. Insofern wird zunächst auf S. 6 und 7 UA verwiesen.

Da ein Geschädigter selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, DAR 2006, 324) und er bei bestrittener Kausalität zwischen dem Unfall und den vorliegenden Schäden die Ursächlichkeit im Einzelnen nachzuweisen hat, wofür er ausschließen muss, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (hierzu BGHZ 71, 339), muss der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass ein Anspruchsteller, der dem Gutachter, dem Anspruchsgegner und dem Gericht gegenüber Vorschäden in Abrede stellt, auch möglicherweise berechtigte Ansprüche nicht geltend machen kann (vgl. hierzu KG, Urt. v. 22.9.1997 - 12 U 1683/96; vom 15.5.2000 - 12 U 9704/98; vom 17.10.2005 - 12 U 55/05, KGReport Berlin 2006, 527 = DAR 2006, 527; OLG Köln, Urt. v. 5.2.1996 - 16 U 54/95, NZV 1996, 241; OLG Frankfurt, Urt. v. 7.7.2004 - 16 U 195/03 - ZfS 2005, 69; OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, DAR 2006, 324).

II. In Anwendung dieser Grundsätze und in Würdigung des Sachvortrages einschließlich der darin enthaltenen Beweisangebote hat das LG in rechtsfehlerfreier Weise den behaupteten Unfallschaden als nicht bewiesen angesehen und sich durch die Darlegungen des Klägers zu einer weiteren Beweisaufnahme zum unfallbedingt entstandenen Schaden nicht veranlasst gesehen.

1. Zutreffend ist das LG in seiner Begründung davon ausgegangen, dass der streitgegenständliche Mercedes vor dem streitgegenständlichen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, nämlich durch einen Motorbrand, der im September 2003 Gegenstand von sachverständiger Begutachtung war. Der Kläger hat sich auf das Gutachten der C. Sachverständigen GmbH (Gutachter U) vom 10.9.2003 und das Gutachten des Brandsachverständigen M vom 23.9.2003 gestützt. Letzterer hat ausgeführt, es sei zu einem "Primärfeuer" im rechten mittleren Teil des Motorraumes gekommen, bei dem der Wagen ausschließlich im Motorraum beschädigt worden sei. Der Sachverständige U hat die Reparaturkosten kalkuliert, ist zu erforderlichen Reparaturkosten von 22.619,91 EUR brutto gelangt, hat einen Restwert von 2.200 EUR ermittelt und den Wiederbeschaffungswert auf 15.000 EUR brutto veranschlagt. Auf dieser Grundlage hat er seinerzeit einen wirtschaftlichen Totalschaden bejaht. Dem ist das LG zu Recht gefolgt. Der Kläger hat zwar erstinstanzlich auf S. 3 des Schriftsatzes vom 19.11.2004 ausgeführt, er könne nicht beurteilen, warum die Brandfolgen als Totalschaden eingestuft worden seien und im Schriftsatz vom 23.12.2004, S. 3, das Vorliegen eines Totalschadens durch den Brand mit Nichtwissen bestritten. Als zulässiges hinreichendes Bestreiten der als substantiierter Sachvortrag in den Rechtsstreit eingeführten Feststellungen der genannten Sachverständigen ist dies deshalb nicht anzusehen, weil der Kläger behauptet, er habe den Schaden selbst im Zusammenwirken mit dem Zeugen R vollständig beseitigt. Damit...

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