Leitsatz (amtlich)
Als Name i.S.d. § 21 Abs. 1 PStG kommt nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach §§ 12 Abs. 2 Nr. 1, 15c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden.
Ein ausländischer Reisepass erbringt nicht den vollen Beweis für die Richtigkeit der darin enthaltenen Schreibweise des Namens des Passinhabers.
Es bleibt offen, ob die weibliche Namensform durch Hinzufügung der Endung "a" oder "aja" nach dem Recht der russischen Föderation verbindlich ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 13.04.2006; Aktenzeichen 84 T 94/06) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 09.01.2006; Aktenzeichen 70 III 716/05) |
Tenor
Der Beschluss des LG Berlin vom 13.4.2006 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beschluss des AG Schöneberg vom 9.1.2006 - 70 III 716/05 - betreffend die Berichtigung der Eintragung in S. 10 des beim Standesamt M.von B. geführten Familienbuchs C./C. wird aufgehoben.
Der Geschäftswert beträgt 3.000 EUR.
Gründe
1. Die gem. §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. hat in der Sache Erfolg.
Entgegen der Ansicht des LG kann nicht festgestellt werden, dass der Vermerk vom 2.1.2004 in Spalte 10 des Familienbuchs unrichtig ist und der Eintrag im Familienbuch durch die Streichung des Satzes richtig wird.
Die Namensführung richtet sich gem. Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nach der von den Ehegatten bei der Eheschließung getroffenen Rechtswahl, also nach russischem Recht, wie in Spalte 10 Satz 1 - unbeanstandet - vermerkt ist. Das LG hat die Unrichtigkeit des Vermerks zu Satz 3 damit begründet, sie ergebe sich bereits aus der vorgelegten internationalen Heiratsurkunde vom 2.1.2004 und dem russischen Reisepass vom 18.8.2005, in denen der Ehename der Beteiligten zu 2) ohne die weibliche Endung auf "-a" angegeben sei. Das LG vertritt die Auffassung, entscheidend sei allein, ob der im Familienbuch eingetragene Name geführt werde, nicht aber welchen Namen die Beteiligte zu 2) führen müsste. Die Unrichtigkeit der im Familienbuch - rechtlich zutreffend - verlautbarten Namensführung könnte sich danach allein daraus ergeben, dass eine andere - sei es auch unrichtige - Namensführung in anderen Personenstandsdokumenten und im Pass wiedergegeben wird. Dem kann nicht gefolgt werden. Der BGH (BGHZ 44, 121 ff. = STAZ 1965, 299 f.) hat ausgeführt, als Name i.S.d. § 21 Abs. 1 PStG komme nur derjenige Name in Betracht, der der betreffenden Person rechtmäßig zusteht, nicht dagegen ein anderer Name, auch wenn er üblicherweise und tatsächlich unbeanstandet geführt wird. Entsprechendes gilt für die Eintragung der Namensführung im Familienbuch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 15 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 1 PStG. Die Unrichtigkeit kann nicht aus einer abweichenden tatsächlichen Namensführung hergeleitet werden. Zu Unrecht stützt sich das LG für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des Senats zur Berichtigung der Schreibweise des Namens, wenn im Pass eine abweichende Schreibweise wiedergegeben ist (Senat, KGR 2006, 112 f.). In dem Beschluss hebt der Senat die Bedeutung des Passes als wegen des Lichtbildes und der Registrierung bei der Passbehörde und seiner durch die zeitliche Begrenzung seiner Gültigkeit erzwungenen regelmäßigen Überprüfung besonders geeignetes Mittel zum Nachweis der Identität hervor. Eine maßgebliche Bedeutung des Reisepasses für die Namensführung geht daraus nicht hervor. Der Senat hat dort auch auf den zur Schreibweise des Namens ergangenen Beschluss vom 9.4.2000 (1 W 416/01) bezug genommen, in dem es um eine Berichtigung nach § 47 PStG bezüglich der Übertragung in lateinische Schrift ging. Dort hat der Senat zwar einen Reisepass als ausreichenden Nachweis für die richtige Schreibweise des Namens angesehen, auch wenn diese Urkunde erst nach Abschluss der zu berichtigenden Eintragung ausgestellt wurde. Diese Rechtsprechung (vgl. Senat, StAZ 2000, 216) beruht jedoch auf der Anwendung des Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern vom 13.9.1973 (Zustimmungsgesetz vom 30.8.1976, BGBl. II, 1473), der lautet:
"Soll von einer Behörde eines Vertrages eine Eintragung in ein Personenstandsbuch vorgenommen werden und wird zu diesem Zweck eine Abschrift eines Personenstandseintrages oder ein Auszug aus diesem oder eine andere Urkunde vorgelegt, die die Familiennamen und Vornamen in den gleichen Schriftzeichen wiedergibt wie in denjenigen der Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, so sind diese Familiennamen und Vornamen buchstabengetreu ohne Änderung oder Übersetzung wiederzugeben."
Es geht mithin um eine gleichlautende Wiedergabe der Namen in den Vertragsstaaten ...