Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 709/05) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat folgt den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Die Beweiswürdigung durch das LG ist nicht zu beanstanden.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (KG, Urt. v. 8.1.2004 - 12 U 184/02, KGReport Berlin 2004, 269; Senat, Urt. v. 10.5.2004 - 12 U 57/03; vgl. auch KG [22. ZS], KGReport Berlin 2004, 38 = MDR 2004, 533).
§ 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf. So darf er beispielsweise einer Partei mehr glauben als einem beeideten Zeugen oder trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 286 Rz. 13; Senat, Urteil vom 24.9.1998, - 12 U 4638/97; KG, NZV 2004, 355;).
Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat das Gericht nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Parteivorbringen und Beweismittel ausführlich einzugehen; es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl. 2009, § 286 Rz. 3, 5).
b) An diese Regeln der freien Beweiswürdigung hat das LG sich im angefochtenen Urteil gehalten.
Es ist nicht zu beanstanden, dass das LG der Aussage des Zeugen F. gefolgt ist. Es hat auf S. 4 f. des Urteils dargelegt, dass und warum es dieser Aussage und nicht der Aussage des Zeugen G folgt. Dies genügt den Anforderungen an eine Beweiswürdigung. Allein daraus, dass der Kläger selbst das Beweisergebnis anders wertet, folgt kein Rechtsfehler des LG (Senat, Beschl. v. 16.11.2006 - 12 U 223/05).
aa) Entgegen den Ausführungen auf S. 3 der Berufungsbegründungsschrift ist zwischen den Parteien gerade nicht unstreitig, dass sich der Unfall ereignete, während sich die klägerische Taxe - wie von der Klägerin behauptet - vor der Kreuzung Holzhauser Straße/Conradstraße stehend in zweiter Position hinter einem links eingeordneten Linksabbieger befand. Nach der Darstellung der Beklagten hat sich der Unfall ca. 100 Meter hinter dieser Kreuzung ereignet, während sich beide Fahrzeuge in Fahrt befanden.
Zu Recht geht das LG davon aus, dass die Klägerin nicht bewiesen hat, dass das klägerische Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls vor der Kreuzung Holzhauser Straße/Conradstraße in zweiter Position hinter einem links eingeordneten Linksabbieger gestanden hat. Sowohl der Zeuge G als auch der Zeuge F haben ausgesagt, dass sich der Unfall hinter der Kreuzung Holzhauserstraße/Conradstraße ereignet hat. Unterschiedlich sind insoweit nur die Angaben zu der Entfernung zwischen Kreuzung und Unfallort.
bb) Entgegen den Ausführungen S. 3 der Berufungsbegründungsschrift ist die Fahrbahnbreite der Holzhauser Straße hinter der Kreuzung Conradstraße nicht identisch mit der Fahrbahnbreite der Holzhauserstraße vor dieser Kreuzung. Es ist gerichtsbekannt und auch auf der von der Klägerin eingereichten Luftaufnahme (Band I Blatt 82 der Akten) erkennbar, dass die Fahrbahn der Holzhauserstraße vor dieser Kreuzung breiter ist als nach dieser Kreuzung. Vor der Kreuzung reicht die Fahrbahnbreite auch dann zum Befahren in zwei Fahrspuren aus wenn am rechten Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt sind. In diesem Abschnitt wird die Holzhäuser Straße in Richtung Nordosten auch regelmäßig in zwei Fahrspuren befahren, wobei direkt vor der Kreuzung mit der Conradstraße die linken Fahrspur häufig von Linksabbiegern genutzt wird. Dies ist gerichtsbekannt. Hinter der Kreuzung mit der Conradstraße ist die Situation anders. Parken - wie von der Klägerin behauptet - hinter der Kreuzung Fahrzeuge am rechten Fahrbahnrand, so reicht di...