Entscheidungsstichwort (Thema)

Sex-Shop mit Videokabinen

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. 1. Durch notarielle Erklärung vom 20.7.1984 teilte der Eigentümer eines mit einem fünfgeschossigen Berliner Altbau (Vorderhaus und zwei Seitenflügeln) bebauten Grundstücks in B.-Sch. gem. § 8 WEG das Eigentum an dem Grundstück in 22 Miteigentumsanteile in der Weise, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in einer in der Erklärung im Einzelnen bezeichneten Weise verbunden ist. Auf diese Weise entstanden 20 Wohnungseigentums- und zwei Teileigentumseinheiten. In Teil II § 3 Abs. 5 der zu der Erklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung wurde zugleich bestimmt, dass jeder Teileigentümer berechtigt sei, in den zu seinem Teileigentum gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben; die Ausübung eines Gewerbes, welches mit Gefahren oder Belästigungen für die übrigen Eigentümer verbunden sein kann, bedürfe der Einwilligung des Verwalters; die Vorschriften der Abs. 2, 3 und 4 gälten i.Ü. entspr. In Abs. 2 war u.a. bestimmt, dass die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung einem Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt sei und die Zustimmung widerruflich erteilt werden könne. In Abs. 3 war u.a. bestimmt, dass die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne; als wichtiger Grund gelte insb., wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner z.B. durch Publikumsverkehr oder auf andere Weise befürchten lasse oder wenn sie den Charakter als Wohnhaus beeinträchtige. Die Aufteilung wurde in das Grundbuch eingetragen.

Die im Erdgeschoss rechts gelegene Teileigentumseinheit besteht aus vier im Aufteilungsplan als Laden, Flur, Abstellraum und Büro bezeichneten Räumen mit Nebengelass und einer Nutzfläche von 162,19 m⊃2?/sup;. Sie hat zur Straße hin einen separaten, vom Hauseingang getrennten Zugang. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erwarb diese Einheit im Jahre 1984 und betrieb dort zunächst ein Friseurgeschäft. 1996 vermietete er die Räume zur Nutzung als Geschäftsräume für den Verkauf und Verleih von Videokassetten, Magazinen und Waren aus dem "ehehygienischen Bereich" sowie die Vorführung von Videos in Münzkabinen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Verwalterin hierzu wurde nicht erteilt.

Seither wird in den Räumen ein Sex-Shop betrieben, Dieser besteht aus einem Verkaufsstand für diverse Sex-Artikel, Sex-Literatur und Videokassetten mit erotischen Filmen, aus einem Raum zur entgeltlichen Filmvorführung mit etwa zehn Plätzen und aus 14 Video-Filmkabinen, in denen jeweils Platz für eine Person ist und gegen Einwurf von Münzen für einen jeweils begrenzten Zeitraum erotische Filme vorgeführt werden, die der Besucher aus 64 Programmen auswählen kann. In jeder Kabine befinden sich ein Sessel, ein Aschenbecher, eine Rolle Papiertücher, ein Papierkorb sowie ein Hinweisschild mit der Aufforderung, benutzte Papiertücher in den Papierkorb zu werfen. Der Sex-Shop ist an allen Tagen der Woche von etwa 12 Uhr bis etwa 24 Uhr geöffnet. Zur Straßenseite hin hat er drei große Fenster, die mit innenliegenden Jalousien verhängt sind. Zwischen den Jalousien und den Fensterscheiben befinden sich Schrifttafeln, auf denen mit Neonleuchten die Worte "Erotik Shop", "Video Movi" und "64 Programme Video-Kabinen" jeweils mit dem in roter Farbe gehaltenen Zusatz "Open" angebracht sind. In der Nähe der Eingangstür befindet sich ein in den Straßenraum hineinragendes Ladenschild mit Neonleuchten, die die Worte "Go up", "Shop", "Videokabinen" und die Silhouette eines roten Mundes bilden.

Am 23.4.1997 beschloss die Wohnungseigentümerversammlung, die Verwalterin zu beauftragen, im Namen der Eigentümergemeinschaft gegen den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Klage auf Unterlassung des durch die Eröffnung des Sex-Shops entstandenen Nachteils zu erheben. Daraufhin beantragte die Verwalterin beim AG Schöneberg, den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu verpflichten, das von ihm begründete Mietverhältnis zum Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit Filmkabinen) mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das AG gab diesem Antrag durch Beschluss vom 1.8.1997 statt. Auf sofortige Beschwerde des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers wies das LG Berlin durch Beschluss vom 25.3.1998 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag zunächst zurück.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin hob das KG durch Beschluss vom 16.2.2000 (KG v. 16.2.2000 - 24 W 3925/98, KGReport Berlin 2000, 167 = NJW-RR 2000, 1253 ff.) den Beschluss des LG auf und verwies die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LG zurück. Zwar könne dem Antrag in seiner bisherigen Fassung nicht stattgegeben werden, weil einem Miteigentümer nicht vorgeschrieben werden könne, auf...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?