rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Auslagen werden nicht erstattet.
Tatbestand
I.
1. Durch notarielle Erklärung vom 20. Juli 1984 teilte der Eigentümer eines mit einem fünfgeschossigen Berliner Altbau (Vorderhaus und zwei Seitenflügeln) bebauten Grundstücks in Berlin-Schöneberg gemäß § 8 WEG das Eigentum an dem Grundstück in 22 Miteigentumsanteile in der Weise, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken bestimmten Räumen in einer in der Erklärung im einzelnen bezeichneten Weise verbunden ist. Auf diese Weise entstanden 20 Wohnungseigentums- und zwei Teileigentumseinheiten. In Teil II § 3 Abs. 5 der zu der Erklärung gehörenden Gemeinschaftsordnung wurde zugleich bestimmt, daß jeder Teileigentümer berechtigt sei, in den zu seinem Teileigentum gehörenden Räumen eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben; die Ausübung eines Gewerbes, welches mit Gefahren oder Belästigungen für die übrigen Eigentümer verbunden sein kann, bedürfe der Einwilligung des Verwalters; die Vorschriften der Absätze 2, 3 und 4 gälten im übrigen entsprechend. In Abs. 2 war u.a. bestimmt, daß die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung einem Wohnungseigentümer nur mit Zustimmung des Verwalters erlaubt sei und die Zustimmung widerruflich erteilt werden könne. In Abs. 3 war u.a. bestimmt, daß die Zustimmung nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden könne; als wichtiger Grund gelte insbesondere, wenn die Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beeinträchtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner z.B. durch Publikumsverkehr oder auf andere Weise befürchten lasse oder wenn sie den Charakter als Wohnhaus beeinträchtige. Die Aufteilung wurde in das Grundbuch eingetragen.
Die im Erdgeschoß rechts gelegene Teileigentumseinheit besteht aus vier im Aufteilungsplan als Laden, Flur, Abstellraum und Büro bezeichneten Räumen mit Nebengelaß und einer Nutzfläche von 162,19 m². Sie hat zur Straße hin einen separaten, vom Hauseingang getrennten Zugang. Der Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers erwarb diese Einheit im Jahre 1984 und betrieb dort zunächst ein Friseurgeschäft. 1996 vermietete er die Räume zur Nutzung als Geschäftsräume für den Verkauf und Verleih von Videokassetten, Magazinen und Waren aus dem „ehehygienischen Bereich” sowie die Vorführung von Videos in Münzkabinen. Eine ausdrückliche Zustimmung der Verwalterin hierzu wurde nicht erteilt.
Seither wird in den Räumen ein Sex-Shop betrieben. Dieser besteht aus einem Verkaufsstand für diverse Sex-Artikel, Sex-Literatur und Videokassetten mit erotischen Filmen, aus einem Raum zur entgeltlichen Filmvorführung mit etwa zehn Plätzen und aus 14 Video-Filmkabinen, in denen jeweils Platz für eine Person ist und gegen Einwurf von Münzen für einen jeweils begrenzten Zeitraum erotische Filme vorgeführt werden, die der Besucher aus 64 Programmen auswählen kann. In jeder Kabine befinden sich ein Sessel, ein Aschenbecher, eine Rolle Papiertücher, ein Papierkorb sowie ein Hinweisschild mit der Aufforderung, benutzte Papiertücher in den Papierkorb zu werfen. Der Sex-Shop ist an allen Tagen der Woche von etwa 12 Uhr bis etwa 24 Uhr geöffnet. Zur Straßenseite hin hat er drei große Fenster, die mit innenliegenden Jalousien verhängt sind. Zwischen den Jalousien und den Fensterscheiben befinden sich Schrifttafeln, auf denen mit Neonleuchten die Worte „EROTIK SHOP”, „VIDEO MOVI” und „64 PROGRAMME VIDEO-KABINEN” jeweils mit dem in roter Farbe gehaltenen Zusatz „OPEN” angebracht sind. In der Nähe der Eingangstür befindet sich ein in den Straßenraum hineinragendes Ladenschild mit Neonleuchten, die die Worte „Go up”, „SHOP”, „VIDEOKABINEN” und die Silhouette eines roten Mundes bilden.
Am 23. April 1997 beschloß die Wohnungseigentümerversammlung, die Verwalterin zu beauftragen, im Namen der Eigentümergemeinschaft gegen den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers Klage auf Unterlassung des durch die Eröffnung des Sex-Shops entstandenen Nachteils zu erheben. Daraufhin beantragte die Verwalterin beim Amtsgericht Schöneberg, den Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers zu verpflichten, das von ihm begründete Mietverhältnis zum Betrieb eines Sex-Shops (Videoshop mit Filmkabinen) mit sofortiger Wirkung zu beenden. Das Amtsgericht gab diesem Antrag durch Beschluß vom 1. August 1997 statt. Auf sofortige Beschwerde des Rechtsvorgängers des Beschwerdeführers wies das Landgericht Berlin durch Beschluß vom 25. März 1998 unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses den Antrag zunächst zurück.
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin hob das Kammergericht durch Beschluß vom 16. Februar 2000 (NJW-RR 2000, S. 1253 ff.) den Beschluß des Landgerichts auf und verwies die Sac...