Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält auch im Hinblick auf die Regelungen in § 33 S. 1 Nr. 3 PStV daran fest, dass die Identität der Eltern im gerichtlichen Verfahren auf Berichtigung eines Geburtseintrags auch anderweitig als durch Vorlage eines gültigen oder erst kürzlich abgelaufenen Passes festgestellt werden kann (Fortführung von KG, Beschl. v. 29.9.2005 - 1 W 249/04, OLGReport 2006, 112).
Normenkette
PStG § 48; PStV §§ 33, 35
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 05.03.2012; Aktenzeichen 70 III 164/11) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
Gründe
I. Am 1.4.2010 erkannte der Beteiligte zu 3 zur UR-Nr. 4.../2...des Notars L.F.in B...mit Zustimmung der Beteiligten zu 2 die Vaterschaft des von ihr am 5.2.2010 geborenen Sohnes - Geburtseintrag Nr. G 5.../2...des Standesamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin - an. Der Beteiligte zu 3 gab gegenüber dem Notar an, keinen Pass zu haben und wies sich durch eine mit einem Lichtbild versehene Duldung des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin - Ausländerbehörde Berlin - vom 26.5.2009 - Nr. Q.- aus. Darin war sein Name mit "A.-S." angegeben.
Am 7.5.2010 ergänzte der Standesbeamte den Geburtseintrag um die Angaben zu dem Beteiligten zu 3 u.a. wie folgt: "Familienname A.S.; Identität nicht nachgewiesen"
Am 7.3.2011 haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, den Standesbeamten anzuweisen, den Familiennamen des Beteiligten zu 3 in "E.S." zu berichtigen. Dem Antrag haben sie einen mit einem Lichtbild versehenen Zivilregisterauszug sowie eine Geburtsurkunde, ausgestellt durch den Standesbeamten von S./Libanon am 15.2.2010 und jeweils legalisiert durch die Deutsche Botschaft in Beirut, beigefügt. Beide Urkunden beziehen sich auf M.E.S., geb. am 25.11.1976 in B.
Das AG hat die Ausländerakten beigezogen, in denen sich u.a. die Kopie eines am 8.7.1995 mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellten libanesischen Reisepasses Nr. 1...mit identischen Personalien befindet.
Mit Schreiben vom 27.6.2011 hat die libanesische Botschaft in B.mitgeteilt, dass dieser Reisepass erst verlängert werden könne, wenn die zuständige Ausländerbehörde bestätige, dass ein Aufenthaltstitel für Deutschland geprüft bzw. nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses erteilt werde.
Auf Anregung des AG haben die Beteiligten zu 2 und 3 beantragt, neben der Berichtigung des Familiennamens des Beteiligten zu 3 den Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" im Geburtseintrag zu streichen.
Mit der Beteiligten zu 1 am 4.4.2012 zugestelltem Beschluss vom 5.3.2012 hat das AG dem Antrag der Beteiligten zu 2 und 3 entsprochen. Hiergegen richtet sich die am 18.4.2012 eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1, der das AG mit Beschluss vom 15.5.2012 nicht abgeholfen hat.
Die den Beteiligten zu 3 betreffenden Ausländerakten der Ausländerbehörde Berlin liegen dem Senat vor. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Einsicht.
II.1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben und begründet worden, §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG, 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 S. 1, 65 Abs. 1 FamFG.
2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Ein abgeschlossener Registereintrag darf, wenn wie vorliegend kein Fall der standesamtlichen Berichtigungsbefugnis vorliegt, § 47 PStG, nur auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden, § 48 PStG. Voraussetzung ist die Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der beantragten Eintragung. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist voller Beweis erforderlich, Glaubhaftmachung genügt insoweit nicht (KG, Beschl. v. 22.9.1998 - 1 W 583/98 -, NJW-RR 1999, 1307; Beschl. v. 11.8.1992 - 1 W 5611/91 -, NJW-RR 1993, 516, 517). Der Senat teilt die Auffassung des AG, dass vorliegend sowohl ausreichende Nachweise zur Identität des Beteiligten zu 3 als auch zur Schreibweise seines Familiennamens vorliegen.
a) Liegen dem Standesamt bei der Beurkundung der Geburt keine geeigneten Nachweise zu Angaben über die Eltern des Kindes vor, ist hierüber im Geburtseintrag ein erläuternder Zusatz aufzunehmen, § 35 Abs. 1 S. 1 HS 1 PStV. Ein solcher Zusatz ist im Rahmen der Folgebeurkundung vom 7.5.2010 erfolgt und war zunächst auch nicht zu beanstanden, weil sich der Beteiligte zu 3 weder gegenüber dem die Vaterschaftsanerkennung beurkundenden Notar noch gegenüber dem Standesamt durch einen Personalausweis, einen Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier hat ausweisen können. Zur Feststellung der Identität der Eltern soll das Standesamt aber bei der Anzeige der Geburt eines Kindes einen solchen Nachweis verlangen, § 33 S. 1 Nr. 3 PStV.
Zwischenzeitlich steht die Identität des Beteiligten zu 3 aber fest, so dass der Zusatz im Geburtseintrag nicht mehr zutrifft und deshalb zu berichtigen ist.
Zwar hat der Beteiligte zu 3 nach wie vor weder gegenüber dem Standsamt noch im gerichtlichen Verfahren einen Pass vorgelegt, jedoch lag der Ausländerbehörde ein Reisepass vor, von dem am 29.8.2011 eine Ablichtung zu den dortigen Akten ge...