Leitsatz (amtlich)
§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG steht der Anerkennung eines ausländischen Urteils, das eine Ehe (hier: zwischen zwei Libanesen) bestätigt, entgegen, wenn diese Ehe in Deutschland weder vor dem Standesamt noch vor einer von der Regierung des Staates, dem einer der Verlobten angehört, ordnungsgemäß ermächtigten Person geschlossen worden ist.
Normenkette
BGB §§ 1310, 1617b, 1617, 1626a; EGBGB Art. 5, 10, 13; FamFG § 109; PStG §§ 48, 51
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 71e III 395-398/17) |
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 6. Oktober 2017 wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Standesamt N... von B... wird angewiesen, die im Beschlusseingang bezeichneten Geburtseinträge jeweils wie folgt zu berichtigen:
Vater: Der Zusatz "Identität nicht nachgewiesen" entfällt.
Die darüber hinausgehende Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 wird bei einem Wert von insgesamt 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit die Beschwerde ohne Erfolg geblieben ist.
Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 2 reiste nach eigenen Angaben im Jahr 1995 mit Hilfe von Schleppern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte die Gewährung von Asyl und gab dabei an, M... K..., geboren am ... . O... 1... in E... -R... mit palästinensischer Volkszugehörigkeit zu sein. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 7. Februar 1996 abgelehnt. Der Aufforderung, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, kam er in der Folge nicht nach. Im Jahr 2007 korrigierte der Beteiligte zu 2 gegenüber der Ausländerbehörde die Angaben zu seinen Personalien. Tatsächlich heiße er M... E... -A..., sei am ... . N... 1... in B... /L... geboren und libanesischer Staatsangehöriger.
Die Beteiligte zu 1 ist libanesische Staatsangehörige. Ihre im Libanon geschlossene Ehe mit einem Deutschen wurde durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 24. Oktober 2002 geschieden. Sie gebar in Berlin am 11. Dezember 2004 den Beteiligten zu 3, am 21. Januar 2006 den Beteiligten zu 4, am 17. September 2008 die Beteiligte zu 5 und am 28. September 2011 den Beteiligten zu 6. Als Geburtsnamen der Kinder beurkundete das Standesamt jeweils den Familiennamen der Beteiligten zu 1. Angaben zum Vater enthielten die Geburtseinträge zunächst nicht.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 entschied das Sunnitische Scharia Gericht von S... am 21. Januar 2008, dass ein zwischen ihr und dem Beteiligten zu 2 am 28. Februar 2004 geschlossener Ehevertrag wirksam, hingegen ein am 1. Oktober 2004 zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 vor dem Gericht geschlossener Ehevertrag als ungültig anzusehen sei.
Den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19. Januar 2009 auf Berichtigung der die Beteiligten zu 3 bis 5 betreffenden Geburtseinträge wies das Amtsgericht Schöneberg mit unangefochten gebliebenem Beschluss vom 11. Januar 2010 - 70 III 36-38/09 - zurück. Der Beteiligte zu 2 könne nicht als Vater in den Geburtseinträgen verzeichnet werden, weil nicht feststehe, dass er mit der Beteiligten zu 1 im deutschen Rechtsbereich wirksam verheiratet sei. Die Beteiligten zu 1 und 2 hatten gegenüber dem Standesamt angegeben, die Eheschließung vom 28. Februar 2004 sei in Berlin in einer Moschee erfolgt.
Der Beteiligte zu 2 erkannte am 1. September 2010 zur UR-Nr. 2... /2... der Notarin P... M... in Berlin mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 die Vaterschaft zu den Beteiligten zu 3 bis 5 an. Die Beteiligten zu 1 und 2 erklärten zudem, die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Das Standesamt schrieb am 29. September 2010 den Beteiligten zu 2 in den jeweiligen Geburtseinträgen mit dem Zusatz bei, seine Identität sei nicht nachgewiesen.
Am 23. Juni 2016 erkannte der Beteiligte zu 2 zur Beurk.Reg.Nr. 1... /2... des Bezirksamts N... von Berlin - Jugendamt - mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 an, Vater des Beteiligten zu 6 zu sein. Dies wurde von dem Standesamt am 19. Juli 2016 im Wege der Folgebeurkundung bei dem Geburtseintrag wiederum mit dem Hinweis auf die nicht nachgewiesene Identität des Beteiligten zu 2 vollzogen.
Am 5. August 2016 haben die Beteiligten zu 1 und 2 bei dem Amtsgericht Schöneberg die Berichtigung der Geburtseinträge dahin beantragt, dass die Geburtsnamen der Beteiligten zu 3 bis 6 E... A... lauten und der Identitätsvorbehalt bei dem Vater entfalle. Zum Nachweis der Identität des Beteiligten zu 2 haben sie die mit einem Identitätsvorbehalt - "die Personalangaben beruhten auf den eigenen Angaben des Inhabers" - versehene Aussetzung der Abschiebung sowie einen am 10. November 1994 mit einer Gültigkeit von fünf Jahren ausgestellten libanesischen Reisepasses vorgelegt.
Das Amtsgericht Schöneberg hat den Beteiligten zu 1 und 2 mit Verfügung vom 20. September 2016 aufgegeben, einen gültigen libanesischen Reisepass für den Beteiligten zu 2 vorzulegen. Am 30. Oktober 2016...