Normenkette
BGB § 430; VersAusglG §§ 2, 27
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 30.08.2023; Aktenzeichen 93 F 43/21) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 30. August 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 93 F 43/21 - wird auf ihre Kosten nach einem Beschwerdewert von 6.840 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 30. August 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf Antrag der Antragstellerin geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen ihrem Antrag, diesen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchzuführen, nicht geregelt, sondern ausgesprochen wurde, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Die Antragstellerin verfügt über ein - sich in der Leistungsphase befindliches - ehezeitliches Anrecht bei einem gesetzlichen Rentenversicherungsträger mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 13.487,60 EUR. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über ein sich bereits seit vielen Jahren in der Leistungsphase befindliches Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von 178.244,76 EUR. Darüber hinaus verfügt er bei zwei Lebensversicherungsunternehmen über Versicherungspolicen mit einem Kapitalwert von 23.794,46 EUR bzw. 7.874,60 EUR. Danach wäre die Antragstellerin, bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und auf der Basis der Kapitalwerte der Versorgungen, "per Saldo" mit 98.213,11 EUR ausgleichsberechtigt.
Zur Begründung dafür, weshalb der Versorgungsausgleich nicht stattfindet, hat das Familiengericht wörtlich ausgeführt: "Kurz vor der Trennung hatte der Ehemann auf Konten und einem Sparbuch bei der ... Bank Guthaben von insgesamt 143.900,00 EUR angespart. Auf wiederholt geäußerten Wunsch der Ehefrau räumte er ihr im November 2017 eine Mitverfügungsbefugnis über diese Guthaben ein, indem er bei der Bank die Konten auf Gemeinschaftskonten umstellen ließ bzw. statt eines vorherigen Einzelkontos ein neues Gemeinschaftskonto errichtete, auf das das bisherige Guthaben übertragen wurde. Der Ehefrau wurden von der Bank auch Bankkarten für die Konten übersandt. In den folgenden Monaten blieb es aber dabei, dass alleine der Ehemann die Konten verwaltete und alle Verfügungen darüber traf. Zum Hintergrund für die Umstellung der Konten erklärte die Ehefrau in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2021: '2017 wurden auf unseren gemeinsamen Wunsch mehrere seiner Konten auf uns gemeinsam umgestellt. Ich meine, es waren vier Konten. Ich wollte eine wirtschaftliche Absicherung in Form der Gemeinschaftskonten, so dass ich abgesichert bin für den Fall, dass meinem Mann etwas passiert.' Am 10. Februar 2018 erlitt der Ehemann einen Schlaganfall und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Auf seinen ausdrücklichen Wunsch wurde die Ehefrau - die seit Jahren überwiegend auf Mallorca lebt - nicht davon informiert. Ende Februar 2018 rief die Ehefrau bei einer Freundin des Ehemannes an und erfuhr von ihr von dem Krankenhausaufenthalt. Am 26. Februar und 1. März 2018 - während der Ehemann sich in einer Reha-Klinik aufhielt - nutzte die Ehefrau ihre Verfügungsbefugnis über die Konten und überwies das gesamte Guthaben auf ihr Konto in Spanien und verwendete es dort für den Erwerb einer Immobilie, in der sie bis heute lebt. Als der Ehemann am 7. März 2018 aus der Reha-Klinik entlassen wurde und am Bankautomaten Geld abheben wollte, bemerkte er, dass kein Guthaben mehr vorhanden war und erfuhr auf Nachfrage von der Bank, wohin das Geld verschwunden war. Unter dem 9. März 2018 verlangte er von der Ehefrau Rückzahlung - bis heute ohne Erfolg. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Ehefrau sich mit diesem Verhalten vollständig aus jeder Form der ehelichen Solidarität verabschiedet. Sie hat rechtswidrig das gesamte Vermögen des Ehemannes an sich gebracht und macht auch nach nunmehr über fünf Jahren und immerhin über zwei Jahren Verfahrensdauer keine Anstalten, dieses Unrecht in Ordnung zu bringen, in dem sie das Geld - oder wenigstens Teile davon - zurückzahlt. Auch im parallellaufenden Rückforderungsverfahren des Ehemannes gegen die Ehefrau beschränkt sie sich auf die Mitteilung, der Ehemann habe ihr doch wohl wenigstens die Hälfte der Sparguthaben zuwenden wollen. Im Übrigen könne sie ihm kein Geld zurückzahlen, weil es in der Immobilie gebunden und sie daher nicht ausreichend solvent sei, um sein Zahlungsverlangen zu erfüllen. Ein solches Verhalten ist so extrem das Gegenteil von der finanziellen Fürsorge, die Ehegatten nach der Grundwertung des Gesetzes einander schulden, dass jede Form der Durchführung eines Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau zu einem grob unbilligen Ergebnis führen würde und daher von einem Versorgungsausgleich insgesamt abzusehen ist. Das Gericht beschränkt dabei den Ausschluss des Versor...