Leitsatz (amtlich)
Eine Terminsgebühr entsteht nicht, wenn im Rahmen eines zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien geführten Telefonats der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite lediglich über das weitere prozessuale Vorgehen informiert wird (hier: beabsichtigte Klagerücknahme bei Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses eines am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten).
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 08.03.2007; Aktenzeichen 12 O 394/06) |
Tenor
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses werden als nach dem Beschluss des LG Berlin vom 22.1.2007 von der Klägerin an den Beklagten zu erstattende Kosten auf 603,93 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2007 festgesetzt.
Der Beklagt hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin bei einem Beschwerdewert von bis zu 600 EUR zu tragen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Beklagten beantragte und von dem LG festgesetzte Terminsgebühr ist vorliegend nicht entstanden. Allerdings kann eine Terminsgebühr gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG in Verbindung mit Vorbemerkung 3 Abs. 3 zu Teil 3 RVG-VV auch durch die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts entstehen. Solche Besprechungen können auch telefonisch geführt werden (Müller/Rabe, in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller/Rabe, RVG, 17. Aufl., RVG-VV Vorbem. 3, Rz. 110). Grundsätzlich steht der Entstehung der Terminsgebühr auch nicht entgegen, dass Gegenstand der Besprechung die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Klagerücknahme ist. Denn unter "Erledigung" im Sinne der Vorbemerkung ist jede Art von Beilegung zu verstehen (OLG Koblenz, NJW 2005, 2162; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rz. 12).
Eine Terminsgebühr ist vorliegend jedoch deshalb nicht entstanden, weil es eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung zwischen den Rechtsanwältinnen der Parteien im hiesigen Rechtsstreit nicht gegeben hat. Eine auf eine Erledigung gerichtete Besprechung setzt als mündlicher Austausch von Erklärungen die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten, wobei an die mündliche Reaktion des Gegners über die Kenntnisnahme und Prüfung des Vorschlags hinausgehende Anforderungen nicht zu stellen sind (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 - II ZB 9/06, MDR 2007, 557 = BGHReport 2007, 182 = Juris, Rz. 8). An solchen Überlegungen fehlte es vorliegend. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in dem aus Anlass eines anderen Verfahrens geführten Telefonat der Prozessbevollmächtigten des Beklagten lediglich mitgeteilt, dass bei Abgabe eines notariellen Schuldanerkenntnisses des in der Beweisaufnahme vor dem LG Stuttgart aufgetretenen Zeugen die Klage im hiesigen Verfahren zurückgenommen werde. Diese Mitteilung diente damit lediglich der Information der Gegenseite über das von der Klägerin beabsichtigte weitere Vorgehen in dieser Sache. Auf Seiten der Beklagten wurde kein eigener, auf die Erledigung des Rechtsstreits zielender Beitrag geleistet; ein solcher erfolgte erst durch die Abgabe des notariellen Schuldanerkenntnisses des Zeugen, also eines an dem hiesigen Rechtsstreit gar nicht beteiligten Dritten.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1801651 |
NJW-RR 2008, 376 |
JurBüro 2007, 587 |
AGS 2008, 27 |
HRA 2007, 8 |
RVGreport 2007, 386 |
NJOZ 2007, 4390 |
OLGR-Ost 2007, 932 |