Leitsatz (amtlich)
Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte.
Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das LG den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 43 O 58/09) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.
Der Kläger ist Zahnarzt. Er saß am 19.10.2008 gegen 0:45 Uhr als Fahrgast hinten in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Taxi, das bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Der Beklagte zu 1) hielt vor dem Gebäude S. straße 44 in Berlin am linken Fahrbahnrand an. Die S. straße ist hier eine Einbahnstraße. Als der Kläger die hintere rechte Tür öffnete, um auszusteigen, stießen diese und das von dem Beklagten zu 3) geführte Kfz, das rechts an dem Taxi vorbeifuhr, zusammen.
Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall den rechten Arm verletzt. Er macht Schmerzensgeld in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 2.000 EUR und Ersatz der ihm vermeintlich entstandenen Kosten einer zahnärztlichen Vertretung i.H.v. 8.500 EUR geltend.
Die Beklagten haben u.a. in Abrede gestellt, dass sich der Kläger die Verletzung bei dem Unfall zugezogen habe.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich des Vertretungsaufwandes den Schaden nicht substantiiert dargelegt. Ferner habe er aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO den Schaden allein zu tragen. Schließlich habe er eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die Verletzung an Ort und Stelle des Unfalls nicht behauptet habe und sich erst am 24.10.2008 erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe, begründe schon für sich genommen kaum auszuräumende Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung. Soweit sich der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Beweis für seine Behauptung einer unfallbedingten Verletzung auf die Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei berufe, sei der Beweisantritt verspätet und gem. §§ 296 Abs. 1, 277 Abs. 4, 276 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er u.a. aus:
Das LG verkenne, dass er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluss und unter Schockeinwirkung gestanden habe und somit damals noch nicht über die unfallbedingten Verletzungsbeschwerden geklagt habe. Die insofern erhobenen Zweifel an der Unfallursächlichkeit der Verletzungen lägen daher neben der Sache.
Das LG habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es den Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine Benennung des Beklagten zu 3) "als Zeugen" noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend sein würde und zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, weil das LG den Beklagten zu 3) persönlich geladen habe. Insofern habe die Möglichkeit bestanden, den Beklagten zu 3) sofort im Termin zu vernehmen. Dass das LG die Anordnung des persönlichen Erscheinens plötzlich aufgehoben habe, habe nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, weshalb hieraus keine rechtlichen Nachteile folgen dürften. Zudem habe sich die Benennung des Beklagten zu 3) als Zeugen auf rechtzeitig erfolgten Vortrag bezogen.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.
Das Urteil des LG ist richtig. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Kläger eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen habe. Dies rechtfertigt die Klageabweisung in vollem Umfang, ohne dass es noch zusätzlich auf ...